a) Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag ist auch dann unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß ein Antrag auf Scheidung der Ehe bei Gericht eingegangen und zwar erst nach Ablauf der Jahresfrist, aber noch "demnächst" i.S. von § 167 ZPO zugestellt worden ist.
b) Eine Zustellung ist selbst nach längerer Zeit (hier: etwas mehr als zwei Monate) noch als demnächst erfolgt anzusehen, wenn der Antragsteller alles ihm für eine fristgerechte Zustellung Zumutbare getan und die Verzögerung nicht schuldhaft herbeigeführt hat.
b) Eine Zustellung ist selbst nach längerer Zeit (hier: etwas mehr als zwei Monate) noch als demnächst erfolgt anzusehen, wenn der Antragsteller alles ihm für eine fristgerechte Zustellung Zumutbare getan und die Verzögerung nicht schuldhaft herbeigeführt hat.
BGH, 09.02.2005 - Az: XII ZB 118/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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