Mittels Ehevertrag kann der Versorgungsausgleich nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Eine mögliche stillschweigende Einigung, daß mit den Regelungen zum ehelichen Güterrecht auch der Versorgungsausgleich betroffen sei, ist nicht ausreichend.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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