Auch dann, wenn der Umgang eines Kleinkinds mit dem Fahrrad als sicher gilt, haftet die Aufsichtsperson aus Delikt, wenn das Kind unbeaufsichtigt Fahrrad fährt und ein geparktes Kraftfahrzeug beschädigt.
Dies gilt zumindest für den Fall, dass sich haftungsbegründend kausal herausstellt, dass sich die Aufsichtsperson zum Schadenszeitpunkt nicht in unmittelbarer Nähe aufgehalten hat und daher ein Eingreifen zur Schadensvermeidung nicht möglich gewesen wäre.
Dies gilt zumindest für den Fall, dass sich haftungsbegründend kausal herausstellt, dass sich die Aufsichtsperson zum Schadenszeitpunkt nicht in unmittelbarer Nähe aufgehalten hat und daher ein Eingreifen zur Schadensvermeidung nicht möglich gewesen wäre.
AG München, 11.06.2007 - Az: 332 C 27974/05
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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