Eine Haftung wegen psychischer Beihilfe oder Beihilfe eines Kindes und seiner Eltern kommt nicht in Betracht, wenn festgestellt wurde, daß das betreffende Kind bei einer Brandlegung mehrerer Kinder unter nicht aufklärbaren Umständen lediglich anwesend war.
OLG Oldenburg, 03.09.2004 - Az: 15 U 36/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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