Wenn ein aufsichtspflichtiger Vater ca. 7 m vor seinem 5-jährigen Kind auf dem Radweg herfährt und das Kind auf Anordnung des Vaters statt auf dem vorgeschriebenen Gehweg auf dem Radweg fährt und dies nicht ursächlich für einen Unfall des Kindes mit einem wartepflichtigen Kraftfahrer ist, der beim Linksabbiegen den Geh- und Radweg kreuzt, so liegt keine Verletzung der Aufsichtspflicht vor.
LG Mönchengladbach - Az: 5 S 75/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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