Dem über 16 Jahre alten angenommenen Kind steht ein Einsichtsrecht in die Personenstandsbücher sowie ein Recht auf die Erteilung von Personenstandsurkunden bezüglich der leiblichen Vorfahren zu.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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