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Vaterschaftsanfechtungsverfahren bei gemeinsamer elterlicher Sorge

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Kindesmutter von der Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ausgeschlossen.
Nach Inkrafttreten des FamFG und der damit verbundenen Herauslösung der statusrechtlichen Verfahren aus der ZPO war die Erforderlichkeit einer Pflegerbestellung für das Kind streitig geworden. Den Änderungen im Verfahrensrecht hat der Gesetzgeber keine Ausstrahlung auf die gesetzliche Vertretung zugedacht. Der in §§ 1795 Abs. 2, 181 BGB zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke ist für den Ausschluss des rechtlichen Vaters von der Vertretungsbefugnis weiter anzuwenden. Der Vater kann nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes sein, wenn das Verfahren auf Beseitigung des zwischen ihm und dem Kind bestehenden Statusverhältnisses gerichtet ist. Auch die Kindesmutter ist entsprechend § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB von der Vertretung ausgeschlossen, wenn sie mit dem Kindesvater verheiratet ist. Die bedeutet aber nicht, dass die Kindesmutter nur dann von der Vertretung im Anfechtungsverfahren ausgeschlossen ist, wenn sie mit dem Kindesvater verheiratet ist.

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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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