Im Abstammungsprozess, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (d. h., das Gericht ist bei der Erforschung der Wahrheit nicht an die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen und an die von ihnen angebotenen Beweismittel gebunden), muss erforderlichenfalls auch eine Gewebeprobe eines Verstorbenen, gegebenenfalls nach Exhumierung, untersucht werden.
OLG Köln, 11.12.2000 - Az: 14 UF 130/00.
Quelle: FamRZ 2001, 930.
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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