Verweigert ein Elternteil im Kindschaftsverfahren ohne nachvollziehbare Begründung die Mitwirkung an einer gerichtlich angeordneten Sachverständigenbegutachtung und verzögert dadurch das Verfahren erheblich, sind ihm die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen. Das gilt auch dann, wenn er mit seinem Sachvortrag in der Sache teilweise obsiegt - das Erfolgsprinzip der ZPO gilt im FamFG-Verfahren nicht.
Tatbestandliche Voraussetzung für die Kostenauferlegung nach § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG ist, dass das Verfahren durch die fehlende Mitwirkung tatsächlich verzögert wurde. Nicht erforderlich ist dagegen, dass durch die Verzögerung zusätzliche Kosten entstanden sind. Maßgeblich ist die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht verbunden mit einer erheblichen Verfahrensverzögerung.
Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Verzögerung ist zu berücksichtigen, dass Kindschaftsverfahren gemäß § 155 FamFG beschleunigt durchzuführen sind. Nimmt die Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens erfahrungsgemäß bis zu sechs Monate in Anspruch, begründet eine deutlich darüber hinausgehende Verfahrensdauer eine erhebliche Verzögerung im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG.
Vorliegend vergingen zwischen der Bestellung der Sachverständigen und der gerichtlichen Entscheidung mehr als ein Jahr; die Begutachtung nach Aktenlage war allein durch die Weigerung des Antragsgegners erforderlich geworden.
Grundsatz der Kostenteilung im Kindschaftsverfahren
In Kindschaftssachen richtet sich die Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG, der dem Gericht ein Ermessen nach Billigkeitsgesichtspunkten einräumt. Der Regelfall ist die hälftige Kostenteilung zwischen den Beteiligten, da grundsätzlich beiden Elternteilen ein gleich hohes Interesse an der Klärung der Angelegenheit zukommt. Maßgebliches Entscheidungskriterium ist dabei nicht das Obsiegen eines Beteiligten, sondern das Kindeswohl. Kindschaftsverfahren sind überdies typischerweise durch erheblich divergierende subjektive Wahrnehmungen der Beteiligten geprägt, weshalb eine eindeutige Verantwortlichkeit eines Elternteils für die Einleitung des Verfahrens regelmäßig nicht feststellbar ist.Abweichung vom Regelfall
Von der hälftigen Kostenteilung kann und soll abgewichen werden, wenn nach Abwägung aller Umstände eine deutlich überwiegende Verantwortlichkeit eines Elternteils festgestellt werden kann. Dies orientiert sich an den Regelbeispielen des § 81 Abs. 2 FamFG. Das Obsiegen oder Unterliegen in der Sache allein rechtfertigt eine Kostenauferlegung hingegen nicht, da § 81 FamFG bewusst vom starren Erfolgsprinzip der §§ 91 ff. ZPO abweicht.Mitwirkungspflicht und Folgen deren Verletzung
Gemäß § 27 FamFG sind die Beteiligten verpflichtet, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken und sich vollständig sowie wahrheitsgemäß zu den maßgeblichen tatsächlichen Umständen zu erklären. Die Verweigerung der Mitwirkung an einer gerichtlich angeordneten Sachverständigenbegutachtung in Kindschaftssachen stellt eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht dar. Zwar ist die Mitwirkung an einer Begutachtung, die aus § 27 FamFG folgt, nicht erzwingbar. Die Weigerung, an einer Begutachtung teilzunehmen, kann einem Beteiligten jedoch nach § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG kostenrechtlich angelastet werden (BT-Drs. 16/6308 S. 242).Tatbestandliche Voraussetzung für die Kostenauferlegung nach § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG ist, dass das Verfahren durch die fehlende Mitwirkung tatsächlich verzögert wurde. Nicht erforderlich ist dagegen, dass durch die Verzögerung zusätzliche Kosten entstanden sind. Maßgeblich ist die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht verbunden mit einer erheblichen Verfahrensverzögerung.
Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Verzögerung ist zu berücksichtigen, dass Kindschaftsverfahren gemäß § 155 FamFG beschleunigt durchzuführen sind. Nimmt die Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens erfahrungsgemäß bis zu sechs Monate in Anspruch, begründet eine deutlich darüber hinausgehende Verfahrensdauer eine erhebliche Verzögerung im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG.
Vorliegend vergingen zwischen der Bestellung der Sachverständigen und der gerichtlichen Entscheidung mehr als ein Jahr; die Begutachtung nach Aktenlage war allein durch die Weigerung des Antragsgegners erforderlich geworden.
Unzureichende Begründung der Sachverständigenablehnung
Eine Ablehnung der gerichtlich bestellten Sachverständigen ohne nachvollziehbare Begründung und das pauschale Verlangen nach Bestellung eines anderen Sachverständigen stellt keine ausreichende Rechtfertigung für die Mitwirkungsverweigerung dar. Werden die Gründe für die Ablehnung auch auf ausdrückliche gerichtliche Nachfrage nicht substantiiert, ist die Forderung nach einem neuen Sachverständigen als Versuch der Störung oder Verzögerung des Verfahrens zu werten.Ermessensausübung und Gesamtkostenauferlegung
§ 81 Abs. 2 FamFG formuliert, dass bei Vorliegen eines Regelbeispiels die Verfahrenskosten einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden „sollen“. Dies ist als gebundenes Ermessen zu verstehen, bei dem das Gericht die Gesamtumstände würdigt. Bereits die Verfahrenseinleitung selbst kann in die Ermessensabwägung eingestellt werden, wenn sie allein durch das unkooperative Verhalten eines Beteiligten erforderlich geworden ist. Ist dies der Fall, ist die vollständige Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf den verweigernden Elternteil ermessensgerecht.
OLG München, 12.01.2026 - Az: 16 WF 1346/25 e
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