Bucht ein Ehegatte eine teure Fernreise, so ist der andere Ehegatte nicht automatisch verpflichtet, die Kosten für den Fall zu übernehmen, daß der Buchende die Kosten nicht bezahlen kann.
Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepartner eine teure Fernreise gebuchte, diese dann jedoch storniert und die in Rechnung gestellten Stornokosten nicht beglichen.
Nach Ansicht des Gerichts kann sich das Reisebüro nicht an den anderen Ehegatten wenden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepartner eine teure Fernreise gebuchte, diese dann jedoch storniert und die in Rechnung gestellten Stornokosten nicht beglichen.
Nach Ansicht des Gerichts kann sich das Reisebüro nicht an den anderen Ehegatten wenden.
OLG Köln, 14.11.1990 - Az: 2 U 86/90
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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