Der Lärm von Kindern einer Kindertagesstätte oder eines Kindergartens ist von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen, da Kinderlärm eine unvermeidbare Lebensäußerung ist.
Kinder haben einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Im vorliegenden Fall war auch das Ausmaß an zu erwartendem Lärm durch maximal 70 Kinder zumutbar.
Die Verwirklichung eines gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulassungsfähigen Vorhabens läuft dem Charakter eines reinen Wohngebietes als solchem nicht zuwider; insbesondere vermittelt § 3 BauNVO dem Eigentümer eines Wohngrundstückes in einem derartigen Gebiet keinen unbedingten Anspruch darauf, dass die Zulassung derartiger Anlagen unterbleibt. Nachbarliche Abwehrrechte kommen in derartigen Fällen nur in Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO und des darin konkretisierten Rücksichtnahmegebotes in Betracht.
Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Danach kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den Kriterien der Zumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass abzuwägen ist, ob dem Betroffenen die nachteiligen Einwirkungen eines streitigen Vorhabens billigerweise zugemutet werden können oder nicht.
Kinder haben einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Im vorliegenden Fall war auch das Ausmaß an zu erwartendem Lärm durch maximal 70 Kinder zumutbar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ob die Eigenart der näheren Umgebung der Kindertagesstätte einem reinen oder einem allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 bzw. § 4 BauNVO entspricht, bedarf in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren keiner Entscheidung. Dabei geht die Kammer nach den gegenwärtigen Erkenntnissen auf Grund des Vorbringens der Beteiligten und des vorliegenden Kartenmaterials davon aus, dass die nähere Umgebung ihrer Eigenart nach den Charakter entweder der einen oder der anderen dieser Gebietsarten aufweist. Die - hier allein streitgegenständliche - Außenspielfläche der Kindertagesstätte ist allerdings mit beiden Gebietsarten vereinbar. Handelt es sich um ein allgemeines Wohngebiet, so ergibt sich dies unmittelbar aus § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, wonach Anlagen für soziale Zwecke - dazu gehören Kindertagesstätten ebenso wie die zugehörigen Außenspielflächen - zulässig sind. Befindet sich die Kindertagesstätte hingegen in einem reinen Wohngebiet, durfte ihre Außenspielfläche in Anwendung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als Anlage für soziale Zwecke, und zwar nicht beschränkt auf die Bedürfnisse der Bewohner des Gebiets, ausnahmsweise zugelassen werden (vgl. § 34 Abs. 2, zweiter Halbsatz i.V.m. § 31 BauGB).Die Verwirklichung eines gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulassungsfähigen Vorhabens läuft dem Charakter eines reinen Wohngebietes als solchem nicht zuwider; insbesondere vermittelt § 3 BauNVO dem Eigentümer eines Wohngrundstückes in einem derartigen Gebiet keinen unbedingten Anspruch darauf, dass die Zulassung derartiger Anlagen unterbleibt. Nachbarliche Abwehrrechte kommen in derartigen Fällen nur in Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO und des darin konkretisierten Rücksichtnahmegebotes in Betracht.
Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Danach kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den Kriterien der Zumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass abzuwägen ist, ob dem Betroffenen die nachteiligen Einwirkungen eines streitigen Vorhabens billigerweise zugemutet werden können oder nicht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Theresia Donath
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