Durch die Reform des Unterhaltsrechts sind die nachfolgend erörteten Auswirkungen hinfällig geworden.
In zukünftig zu entscheidenden Unterhaltsfällen müssen die Gerichte die Entscheidung beachten. Unterhaltspflichtige, für die sich die bisherige Rechtslage bei der Berechnung des an einem geschiedenen Ehegatten zu zahlenden Unterhalts nachteilig ausgewirkt hat, haben jetzt die Möglichkeit, über eine Abänderungsklage gem. § 323 ZPO eine Korrektur nach den Vorlagen des Bundesverfassungsgerichts zu erreichen.
Dies gilt sowohl für eine Festsetzung des bisherigen Unterhalts durch ein Urteil als auch durch einen Vergleich. Die Abänderung kann nur für die Zukunft beantragt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Änderung der Verhältnisse im" wesentlich " im Sinne von § 323 ZPO ist.
Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sich ergebende Unterhalt 10 Prozent geringer ist als der bisher bezahlte. Teilweise wird die Grenze von den Gerichten auch niedriger gezogen (ab 5 Prozent). Vor der Entscheidung, ob eine Abänderungsklage erhoben werden sollte, ist deshalb in jedem Fall eine Vergleichsberechnung erforderlich.
In zukünftig zu entscheidenden Unterhaltsfällen müssen die Gerichte die Entscheidung beachten. Unterhaltspflichtige, für die sich die bisherige Rechtslage bei der Berechnung des an einem geschiedenen Ehegatten zu zahlenden Unterhalts nachteilig ausgewirkt hat, haben jetzt die Möglichkeit, über eine Abänderungsklage gem. § 323 ZPO eine Korrektur nach den Vorlagen des Bundesverfassungsgerichts zu erreichen.
Dies gilt sowohl für eine Festsetzung des bisherigen Unterhalts durch ein Urteil als auch durch einen Vergleich. Die Abänderung kann nur für die Zukunft beantragt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Änderung der Verhältnisse im" wesentlich " im Sinne von § 323 ZPO ist.
Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sich ergebende Unterhalt 10 Prozent geringer ist als der bisher bezahlte. Teilweise wird die Grenze von den Gerichten auch niedriger gezogen (ab 5 Prozent). Vor der Entscheidung, ob eine Abänderungsklage erhoben werden sollte, ist deshalb in jedem Fall eine Vergleichsberechnung erforderlich.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Ja, Unterhaltspflichtige können bei veränderten Verhältnissen eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO erheben, um eine Korrektur der Unterhaltsfestsetzung zu erreichen, sofern diese auf einem Urteil oder Vergleich basiert.
Voraussetzung ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO. Eine solche wird meist angenommen, wenn der Unterhalt nach aktueller Rechtsprechung um mindestens 5 bis 10 Prozent geringer ausfallen würde.
Eine Abänderung der Unterhaltsfestsetzung kann grundsätzlich nur für die Zukunft beantragt werden. Rückwirkende Änderungen für bereits gezahlte Beträge sind nicht möglich.
Da die Erhebung der Klage von der Erheblichkeit der Unterhaltsänderung abhängt, ist vorab zwingend eine präzise Vergleichsberechnung durchzuführen, um die Erfolgsaussichten zu prüfen.
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