Dies hängt natürlich von den konkreten Verhältnissen der Parteien ab, vor allem von der Ehedauer, der Frage, ab aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und der Vermögenslage. Auch ist zu prüfen, ob nur eine Regelung für entweder die Trennungs- oder die nacheheliche Zeit oder (was meist sinnvoll ist) für beide Zeiträume getroffen werden soll. Deshalb kann die folgende Aufstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben:
1. Feststellung der Trennung mit Zeitpunkt
2. Beschränkung des Vorbringens im Scheidungsantrag
3. Elterliche Sorge für gemeinsame Kinder
4. Umgangsrecht
5. Auskunftsrecht in Bezug auf die Kinder
6. Kindesunterhalt
7. Ehegattenunterhalt
8. Güterstand insbes. Zugewinnausgleich
9. Vermögensaufteilung einschl. etwaiger Schulden
10. Versorgungsausgleich
11. Ehewohnung
12. Hausrat
13. Regelung zu den Kosten des Scheidungsverfahrens und der Vereinbarung
Wichtig ist, dass ein Verzicht auf zukünftigen Trennungs- und Kindesunterhalt gesetzwidrig und damit unwirksam wäre (§§ 1614, 1361 BGB). Dagegen ist ein Verzicht auf nachehelichen Ehegattenunterhalt grundsätzlich möglich.
Insgesamt muss eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung wenigstens ein Mindestmaß an Ausgewogenheit aufweisen, da sie sonst wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein kann. Besonders sensibel ist der Verzicht eines wirtschaftlich nicht hinreichend abgesicherten Ehegatten, der Kinder zu betreuen hat, auf den ihm zustehenden Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB. Die Anforderungen an die Wirksamkeit von Vereinbarungen sind in den letzten Jahren von der Rechtsprechung deutlich erhöht worden.
1. Feststellung der Trennung mit Zeitpunkt
2. Beschränkung des Vorbringens im Scheidungsantrag
3. Elterliche Sorge für gemeinsame Kinder
4. Umgangsrecht
5. Auskunftsrecht in Bezug auf die Kinder
6. Kindesunterhalt
7. Ehegattenunterhalt
8. Güterstand insbes. Zugewinnausgleich
9. Vermögensaufteilung einschl. etwaiger Schulden
10. Versorgungsausgleich
11. Ehewohnung
12. Hausrat
13. Regelung zu den Kosten des Scheidungsverfahrens und der Vereinbarung
Wichtig ist, dass ein Verzicht auf zukünftigen Trennungs- und Kindesunterhalt gesetzwidrig und damit unwirksam wäre (§§ 1614, 1361 BGB). Dagegen ist ein Verzicht auf nachehelichen Ehegattenunterhalt grundsätzlich möglich.
Insgesamt muss eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung wenigstens ein Mindestmaß an Ausgewogenheit aufweisen, da sie sonst wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein kann. Besonders sensibel ist der Verzicht eines wirtschaftlich nicht hinreichend abgesicherten Ehegatten, der Kinder zu betreuen hat, auf den ihm zustehenden Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB. Die Anforderungen an die Wirksamkeit von Vereinbarungen sind in den letzten Jahren von der Rechtsprechung deutlich erhöht worden.
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Wichtige Punkte sind unter anderem der Trennungszeitpunkt, das Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder, Regelungen zum Kindes- und Ehegattenunterhalt, der Zugewinnausgleich, die Vermögensaufteilung sowie die Zuweisung der Ehewohnung und des Hausrats.
Nein, ein Verzicht auf zukünftigen Trennungs- sowie Kindesunterhalt ist gesetzwidrig und gemäß §§ 1614, 1361 BGB unwirksam.
Grundsätzlich ist ein Verzicht auf nachehelichen Ehegattenunterhalt rechtlich möglich. Die Vereinbarung muss jedoch ein Mindestmaß an Ausgewogenheit aufweisen, um nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig zu sein.
Eine Vereinbarung kann wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, wenn sie einseitig zu Lasten eines wirtschaftlich unterlegenen Ehegatten geht, der beispielsweise Kinder zu betreuen hat (vgl. § 1570 BGB). Die Anforderungen an die Ausgewogenheit wurden durch die Rechtsprechung in den letzten Jahren deutlich verschärft.
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