Wenn die Vereinbarung güterrechtliche Fragen regelt, z.B. den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beenden soll, muss sie gem §§ 1408, 1410 BGB notariell beurkundet werden. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich bedürfen ebenfalls der notariellen Beurkundung § 7 VersAusglG), ebenso Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt (§ 1585c BGB).
Dasselbe gilt, wenn das Eigentum an einem Grundstück übertragen wird (§ 311 b BGB) oder bei der Übertragung bestimmter Gesellschafteranteile. In den meisten anderen praktisch vorkommenden Bereichen ist an sich keine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Vereinbarung ist deshalb insoweit auch wirksam, wenn sie von den Parteien selbst schriftlich niedergelegt und selbst mündlich wirksam. Vor mündlichen Vereinbarungen muss aber wegen der damit verbundenen Beweisunsicherheiten nachdrücklich gewarnt werden.
Auch bei schriftlichen Vereinbarungen, die von den Parteien selbst ohne Zuziehung eines rechtskundigen Fachmannes geschlossen werden, treten hinterher häufig Streitfragen, etwa über die Auslegung einzelner Formulierungen, auf.
Weiter leiden privatschriftliche Vereinbarungen, insbesondere über den Unterhalt, an dem Mangel, dass aus ihnen nicht vollstreckt werden kann.
Dagegen kann eine notarielle Urkunde, welche die Zahlung von Geldbeträgen zum Gegenstand hat, als vollstreckbare Urkunde und damit als Vollstreckungstitel ausgestaltet werden.
Ein solcher liegt auch dann vor, wenn die Vereinbarung in Form eines gerichtlichen Vergleichs geschlossen wird. Zu empfehlen - auch aus Kostengründen - ist deshalb, den Inhalt der Vereinbarung zunächst unter Mitwirkung eines Rechtskundigen zu erarbeiten und darüber sodann eine notarielle, soweit möglich vollstreckbare Urkunde errichten zu lassen.
Gegebenenfalls sind vor Abschluss der Vereinbarung weitere Fachleute, etwa einen Steuerberater für die steuerliche Optimierung der Vereinbarung oder einen Psychologen bei schwierigen Fragen des Sorge- oder Umgangsrechts hinzuzuziehen.
Möglich ist es auch, die Vereinbarung im Weg der Mediation von den davon Betroffenen (Eltern und Kindern) selbst erarbeiten zu lassen. Bei der klassischen reinen Mediation kann dabei allerdings erst nachträglich überprüft werden, ob die ohne rechtlichen Beistand gefundene Lösung rechtlichen Kriterien genügt. Daher ist dieser Weg häufig verhältnismäßig kostenintensiv.
Dasselbe gilt, wenn das Eigentum an einem Grundstück übertragen wird (§ 311 b BGB) oder bei der Übertragung bestimmter Gesellschafteranteile. In den meisten anderen praktisch vorkommenden Bereichen ist an sich keine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Vereinbarung ist deshalb insoweit auch wirksam, wenn sie von den Parteien selbst schriftlich niedergelegt und selbst mündlich wirksam. Vor mündlichen Vereinbarungen muss aber wegen der damit verbundenen Beweisunsicherheiten nachdrücklich gewarnt werden.
Auch bei schriftlichen Vereinbarungen, die von den Parteien selbst ohne Zuziehung eines rechtskundigen Fachmannes geschlossen werden, treten hinterher häufig Streitfragen, etwa über die Auslegung einzelner Formulierungen, auf.
Weiter leiden privatschriftliche Vereinbarungen, insbesondere über den Unterhalt, an dem Mangel, dass aus ihnen nicht vollstreckt werden kann.
Dagegen kann eine notarielle Urkunde, welche die Zahlung von Geldbeträgen zum Gegenstand hat, als vollstreckbare Urkunde und damit als Vollstreckungstitel ausgestaltet werden.
Ein solcher liegt auch dann vor, wenn die Vereinbarung in Form eines gerichtlichen Vergleichs geschlossen wird. Zu empfehlen - auch aus Kostengründen - ist deshalb, den Inhalt der Vereinbarung zunächst unter Mitwirkung eines Rechtskundigen zu erarbeiten und darüber sodann eine notarielle, soweit möglich vollstreckbare Urkunde errichten zu lassen.
Gegebenenfalls sind vor Abschluss der Vereinbarung weitere Fachleute, etwa einen Steuerberater für die steuerliche Optimierung der Vereinbarung oder einen Psychologen bei schwierigen Fragen des Sorge- oder Umgangsrechts hinzuzuziehen.
Möglich ist es auch, die Vereinbarung im Weg der Mediation von den davon Betroffenen (Eltern und Kindern) selbst erarbeiten zu lassen. Bei der klassischen reinen Mediation kann dabei allerdings erst nachträglich überprüft werden, ob die ohne rechtlichen Beistand gefundene Lösung rechtlichen Kriterien genügt. Daher ist dieser Weg häufig verhältnismäßig kostenintensiv.
Stand: (letzte Änderung: 02.06.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Eine notarielle Beurkundung ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn die Vereinbarung güterrechtliche Fragen (z.B. Beendigung der Zugewinngemeinschaft), Regelungen zum Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt, die Übertragung von Grundstückseigentum oder bestimmte Gesellschaftsanteile zum Gegenstand hat.
Privatschriftliche Vereinbarungen, insbesondere zum Unterhalt, bieten keine direkte Vollstreckungsmöglichkeit. Eine notarielle Urkunde kann als vollstreckbare Urkunde ausgestaltet werden, wodurch sie als Vollstreckungstitel dient und bei Zahlungsverzug sofortige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ermöglicht.
Ja, ein Vollstreckungstitel kann auch durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs erreicht werden. Dennoch ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und Kostenersparnis ratsam, die Vereinbarung zunächst rechtlich ausarbeiten zu lassen und anschließend notariell beurkunden zu lassen.
Bei Vereinbarungen, die ohne rechtskundige Hilfe verfasst wurden, treten häufig Auslegungsschwierigkeiten bei Formulierungen auf. Zudem fehlt oft die notwendige rechtliche Absicherung, was insbesondere bei Unterhaltsregelungen zu erheblichen Problemen führen kann.
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