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Scheidungskosten - allgemeine Hinweise

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Scheiden tut weh, nicht zuletzt im Geldbeutel. Wie weh eine Scheidung aber wirklich tut, richtet sich nach verschiedenen Gesichtspunkten. Die wichtigsten sind:

Der Streitwert des Scheidungsverfahrens

Nach ihm richten sich die Gebühren der Rechtsanwälte, Notare und des Familiengerichts.

Der Umfang des Verfahrens

Er wird dadurch bestimmt, ob nicht nur über die Scheidung selbst sondern gleichzeitig auch noch über sog. Folgesachen zu entscheiden ist, ob dabei Beweisaufnahmen mit evtl. teuren Sachverständigengutachten durchgeführt werden müssen, ob einstweilige Anordnungen über elterliche Sorge, Umgangsrecht, Unterhalt, Wohnung und Hausrat beantragt werden oder ob es gelingt, die Folgeprobleme einer Scheidung ohne Gericht und Anwälte zu regeln.

Die Frage, wer letztlich für die Kosten aufzukommen hat

Dazu gehört auch die Möglichkeit, staatliche Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Eventuelle Möglichkeiten, durch sinnvolles Verhalten Kosten zu sparen.

Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Die Kosten orientieren sich primär am Streitwert des Verfahrens. Dieser bestimmt die Gebühren für Rechtsanwälte, Notare und das Familiengericht.
Entscheidungen über Unterhalt, elterliche Sorge, Umgangsrecht oder Vermögensauseinandersetzungen erhöhen den Verfahrensumfang. Erforderliche Beweisaufnahmen oder Sachverständigengutachten können die Kosten zusätzlich steigern.
Kosten lassen sich häufig durch eine gütliche Einigung ohne gerichtliche Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen minimieren. Zudem besteht bei entsprechender Bedürftigkeit die Möglichkeit, staatliche Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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