Erbscheinsverfahren: Eigene Zweifel des Rechtspflegers lösen keine Richterzuständigkeit aus
Urteile 6 Min.
Der Rechtspfleger bleibt für die Entscheidung über einen Erbscheinsantrag auch dann funktionell zuständig, wenn er selbst - etwa aufgrund von Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers - Bedenken gegen den Erlass hat, solange …