"Ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (BVerwG, 17.05.2001, 6 B 23/01 - StAZ 2001, 336)"
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Namensänderung Vorrang vor dem staatlichen Interesse an der Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeilichen Interessen hat (vgl. BVerwG, 17.05.2001 - Az: 6 B 23/01).
Einer Änderung entgegenstehen können die gesetzlich verankerten Grundsätze der Namensführung, die Ordnungsfunktion des Namens für den Rechtsverkehr sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Identifizierbarkeit des bisherigen Namens (vgl. BVerwG, 17.05.2001 - Az: 6 B 23/01).
Es findet eine umfassende Einzelfallabwägung statt, bei der die persönlichen Interessen des Namensträgers gegen die Interessen der betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens sowie öffentliche Belange abgewogen werden (vgl. BVerwG, 17.05.2001 - Az: 6 B 23/01).
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