Meist steht das fragliche Haus bzw. die Eigentumswohnung im Miteigentum beider Ehegatten. Im Grundbuch ist eine Miteigentümergemeinschaft nach Bruchteilen - im allgemeinen je zur Hälfte - eingetragen. Eine solche Gemeinschaft lässt sich entweder dadurch auflösen, dass beide Miteigentümer sich über den Verkauf des Grundstücks an einen Dritten einig sind und sich auch über die Aufteilung des Verkaufserlöses einigen oder dass einer der beiden Miteigentümer den Anteil des anderen sozusagen abkauft.
Ist eine solche einverständliche Lösung nicht möglich, gibt es nur noch die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft im Weg der so genannten Teilungsversteigerung (§ 753 BGB). Dies ist eine besondere Art der Zwangsvollstreckung, die auf Antrag eines der Miteigentümer von der Zwangsvollstreckungsabteilung des zuständigen Amtsgerichts durchgeführt wird. Der im Wege der Teilungsversteigerung erzielte Erlös wird nach Abzug der Belastungen, die in Form von Hypotheken oder Grundschulden auf dem Grundstück ruhen und nach Abzug der Kosten des Verfahrens auf die Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile aufgeteilt.
In der Praxis ist der Weg über eine Teilungsversteigerung normalerweise der am wenigsten wirtschaftliche, da der dabei erzielte Erlös meist geringer ist als der Erlös bei einem freiwilligen Verkauf.
Ist eine solche einverständliche Lösung nicht möglich, gibt es nur noch die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft im Weg der so genannten Teilungsversteigerung (§ 753 BGB). Dies ist eine besondere Art der Zwangsvollstreckung, die auf Antrag eines der Miteigentümer von der Zwangsvollstreckungsabteilung des zuständigen Amtsgerichts durchgeführt wird. Der im Wege der Teilungsversteigerung erzielte Erlös wird nach Abzug der Belastungen, die in Form von Hypotheken oder Grundschulden auf dem Grundstück ruhen und nach Abzug der Kosten des Verfahrens auf die Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile aufgeteilt.
In der Praxis ist der Weg über eine Teilungsversteigerung normalerweise der am wenigsten wirtschaftliche, da der dabei erzielte Erlös meist geringer ist als der Erlös bei einem freiwilligen Verkauf.
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Die Gemeinschaft kann durch einen freiwilligen Verkauf an Dritte, die Übernahme des Anteils durch einen der Miteigentümer oder im Streitfall durch eine Teilungsversteigerung nach § 753 BGB aufgelöst werden.
Die Teilungsversteigerung ist eine besondere Form der Zwangsvollstreckung, die auf Antrag eines Miteigentümers vom zuständigen Amtsgericht durchgeführt wird, um das Eigentum zu verwerten, wenn keine Einigung erzielt werden kann.
In der Regel ist der bei einer Teilungsversteigerung erzielte Erlös deutlich geringer als bei einem freiwilligen Verkauf auf dem freien Markt, da der Bieterwettbewerb den Immobilienwert oft nicht optimal ausschöpft.
Vom Versteigerungserlös werden zunächst die Kosten des Verfahrens sowie bestehende Belastungen wie Grundschulden oder Hypotheken abgezogen. Der verbleibende Betrag wird entsprechend der Eigentumsanteile (meist je zur Hälfte) zwischen den Miteigentümern aufgeteilt.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


