Eine Neufestsetzung zum 01.01.2008 ist notwendig geworden, weil an diesem Tag das neue Unterhaltsrecht in Kraft tritt.
Die Regelbeträge betragen im Einzelnen:
Download: (PDF-Format) Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2008
Die Regelbeträge betragen im Einzelnen:
Kindesunterhalt
| Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen | (§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
|||||
| Alle Beträge in Euro | ||||||
| 1. bis 1500 | ||||||
| 2. 1501 - 1900 | ||||||
| 3. 1901 - 2300 | ||||||
| 4. 2301 - 2700 | ||||||
| 5. 2701 - 3100 | ||||||
| 6. 3101 - 3500 | ||||||
| 7. 3501 - 3900 | ||||||
| 8. 3901 - 4300 | ||||||
| 9. 4301 - 4700 | ||||||
| 10. 4701 - 5100 | ||||||
| ab 5101 | ||||||
Quelle: OLG Düsseldorf
Stand: (letzte Änderung: 29.05.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Die Neufestsetzung wurde notwendig, da zum 01.01.2008 das neue Unterhaltsrecht in Kraft trat, welches eine Anpassung der Bedarfssätze und Strukturen erforderte.
Der Unterhalt richtet sich primär nach dem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils sowie der jeweiligen Altersstufe des Kindes (0-5, 6-11, 12-17 oder ab 18 Jahren).
Der Bedarfskontrollbetrag dient dazu, die Angemessenheit der Unterhaltszahlung im Verhältnis zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu prüfen und sicherzustellen, dass diesem ein angemessener Selbstbehalt verbleibt.
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