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Düsseldorfer Tabelle 2008 (01.01.2008)

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Neufestsetzung zum 01.01.2008 ist notwendig geworden, weil an diesem Tag das neue Unterhaltsrecht in Kraft tritt.

Die Regelbeträge betragen im Einzelnen:

Kindesunterhalt

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)
Vom Hundertsatz
Bedarfskontrollbetrag
Alle Beträge in Euro
0-5
6-11
12-17
ab 18
.
.
1. bis 1500
279
322
365
408
100
770/900
2. 1501 - 1900
293
339
384
429
105
1000
3. 1901 - 2300
307
355
402
449
110
1100
4. 2301 - 2700
321
371
420
470
115
1200
5. 2701 - 3100
335
387
438
490
120
1300
6. 3101 - 3500
358
413
468
523
128
1400
7. 3501 - 3900
380
438
497
555
136
1500
8. 3901 - 4300
402
464
526
588
144
1600
9. 4301 - 4700
425
490
555
621
152
1700
10. 4701 - 5100
447
516
584
653
160
1800
ab 5101
nach den Umständen des Falles
Download: (PDF-Format) Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2008

Quelle: OLG Düsseldorf

Stand: (letzte Änderung: 29.05.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Die Neufestsetzung wurde notwendig, da zum 01.01.2008 das neue Unterhaltsrecht in Kraft trat, welches eine Anpassung der Bedarfssätze und Strukturen erforderte.
Der Unterhalt richtet sich primär nach dem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils sowie der jeweiligen Altersstufe des Kindes (0-5, 6-11, 12-17 oder ab 18 Jahren).
Der Bedarfskontrollbetrag dient dazu, die Angemessenheit der Unterhaltszahlung im Verhältnis zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu prüfen und sicherzustellen, dass diesem ein angemessener Selbstbehalt verbleibt.
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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