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[AnwaltOnline - Familienrecht August 2007]

Familienrecht

[AnwaltOnline - Familienrecht August 2007]

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* AnwaltOnline - Familienrecht                 August 2007 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/           *
* ISSN: 1511-8983                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Bemessung des Ehezeitanteils und vorzeitiger Bezug des
    Ruhegehalts
a) Der Ehezeitanteil der dem Gesellschafter einer GmbH im
Wege eines Pensionsvertrages zugesagten lebenslangen Alters-
und Invaliditätsversorgung in Form eines festen monatlichen
Betrages ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratierlich
zu bemessen.
b) Der vorzeitige Bezug des Ruhegehalts beeinflusst auch
dann die Gesamtdauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt
maßgeblichen Altersgrenze und erhöht damit den Ehezeitanteil,
wenn der vorgezogene Bezug des Ruhegehalts erst nach der
Ehezeit vereinbart wurde.
BGH, 14.3.2007 - Az: XII ZB 142/06
 >> Wohnvorteil und Trennungsunterhalt
Der Wohnvorteil des Ehegatten ist bei der Bemessung von
Trennungsunterhalt für die getrennt lebende Ehefrau als
Einkommensbestandteil zu berücksichtigen, jedoch in der
Trennungszeit nur mit dem Wert, der derjenigen Miete ent-
spricht, die für eine dem ehelichen Lebensstandard ent-
sprechende angemessene kleinere Wohnung zu zahlen wäre.
Aufwendungen (Zinskosten, Tilgung, verbrauchsunabhängige und
Instandhaltungskosten) sind abzuziehen. Ebenfalls ist zu
berücksichtigen, ob der Ehemann für den Barunterhalt der
gemeinschaftlichen Kinder aufkommt. Der Wohnvorteil muß daher
unter solchen Umständen besonders begründet werden.
Brandenburgisches OLG, 24.4.2007 - Az: 9 WF 73/07
 >> Mehrere Testamente - Gesamtschau!
Der oder die Erben sind vom Tatrichter aus der Gesamtschau zu
bestimmen, wenn drei Testamente des Erblassers vorliegen. Bei
der Gesamtschau ist genau zu untersuchen, ob jeweils eine
Erbeinsetzung vom Erblasser gewollt war oder lediglich eine
Vermächtnisanordnung getroffen werden sollte. Die tatrichter-
liche Auslegung muß hierbei lediglich möglich und nicht
unverhältnismäßig sein.
OLG Köln, 19.4.2007 - Az: 2 Wx 2/07
 >> Zuverdienst für Unterhaltszwecke verwenden!
Taschengeld sowie Nebeneinkünfte eines zuverdienenden Unter-
haltspflichtigen sind unterhaltspflichtiges Einkommen und
daher für Unterhaltszwecke zu verwenden, soweit der
angemessene oder notwendige Selbstbehalt gewahrt bleibt.
Taschengeld ist wie auch ein Zuverdienst für Unterhaltszwecke
zu verwenden, wenn der Pflichtige in der Ehe sein Auskommen
in Form von Naturalunterhalt durch den erwerbstätigen Partner
hat.
OLG Köln, 26.1.2007 - Az: 4 UF 240/06
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Umgangsrechtsverfahren - Durchsetzung einer Begutachtung
 >> Gesicherte Teilzeitstelle bei gesteigerter Erwerbs-
    obliegenheit nicht aufgeben!
 >> Erbausschlagung und Erbvertrag
 >> Bei Scheinehe auf Kosten des Eheaufhebungsverfahrens
    vorbereiten!
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
 >> Oderkonto
Sind bei einem Bankkonto mehrere Personen zeichnungs- und
verfügungsberechtigt, so handelt es sich um ein Oderkonto.
Üblicherweise wird ein Oderkonto von Ehepartnern eingerichtet,
damit jeder Partner über das Konto verfügen kann. Alternativ
hierzu können die Ehepartner sich aber auch gegenseitig für
ein Einzelkonto oder mehrere Einzelkonten bevollmächtigen.
Regelmäßig wird der auf jeden Verfügungsberechtigten
entfallende Anteil am Guthaben als dessen Vermögen betrachtet.
Fällt auf diese Weise einem Partner Vermögen zu weil ein
bestehendes Konto gewandelt wird, so liegt rechtlich eine
Schenkung an den neuen Berechtigten vor. Wird der
schenkungsteuerliche Freibetrag überschritten, so ist
Schenkungssteuer zu bezahlen.
Wird ein Oderkonto auch nach einer Trennung von den
Ehepartnern fortgeführt, so kann dies dem Lauf des Trennungs-
jahres entgegenstehen, da keine wirtschaftliche Trennung der
Haushaltsführung erfolgt ist. Diese ist jedoch zur Aufhebung
der häuslichen Gemeinschaft erforderlich.
 >> Ehegattenunterhalt und neue Ehe
  > Allgemeines
Wenn sich ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatten
wieder verheiratet, verliert er seinen nachehelichen Unter-
haltsanspruch (§ 1586 BGB). Auch die Auflösung der neuen Ehe
führt nur ausnahmsweise zum Wiederaufleben dieses Unter-
haltsanspruchs, wenn der Ehegatten ein Kind aus der früheren
Ehe zu pflegen oder zu erziehen hat (§ 1586a Abs. 1 BGB).
Demgegenüber bleibt der Unterhaltsanspruch des geschiedenen
Ehegatten bestehen, wenn dessen unterhaltspflichtiger
früheren Ehegatten wieder heiratet. Da allerdings mit der
neuen Ehe im allgemeinen auch wesentliche wirtschaftliche
Folgen für den Unterhaltspflichtigen verbunden sind, ergeben
sich in diesen Fällen Probleme bei der Festlegung der
Unterhaltshöhe. Dies ist verstärkt dann der Fall, wenn aus
der neuen Ehe Kinder hervorgehen und der neue Ehegatte
deshalb oder aus anderen Gründen zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit nicht in der Lage sondern ebenfalls auf
Unterhalt angewiesen ist.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Ehegattenunterhalt und neue Ehe
  > Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten
Der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten richtet
sich nach dem ehelichen Lebensverhältnisse. Vereinfacht
gesagt, soll er mit Hilfe des Unterhalts [... weiterlesen ...]
  > Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus-
    reicht
Wenn ein Unterhaltspflichtiger sowohl seinem früheren als
auch dem neuen Ehegatten und darüber hinaus möglicherweise
auch noch Kindern Unterhalt schuldet, [... weiterlesen ...]
 Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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