[AnwaltOnline - Familienrecht Juni 2007]
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* AnwaltOnline - Familienrecht Juni 2007 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Vaterschaftsanfechtung nicht erst nach zwei Jahren
Wurde der Anfechtende bereits kurz nach Geburt des Kindes
erklärt, daß er nicht der Vater ist, so kann die Vaterschaft
nicht mehrere Jahre später angefochten werden, da eine
zweijährigen Anfechtungsfrist (§ 1600b BGB) besteht. Ein
anderes gilt nur dann, wenn es dem Anfechtenden gelingt,
einen Beweis für die Fristeinhaltung zu erbringen. Vor-
liegend konnte die Kindesmutter jedoch glaubhaft machen,
den Anfechtenden über die Nicht-Vaterschaft informiert zu
haben.
AG Sondershausen, 13.12.2006 - Az: 2 F 223/06
>> Sorgerecht entzogen - Eltern nicht beschwerdefähig
Wurde den Eltern die gesamte elterliche Sorge über ein Kind
rechtswirksam entzogen, bevor ein Antrag gem. 1631 b BGB
gestellt wurde, so liegt kein Eingriff in das Elternrecht
vor. Eine Beschwerdebefugnis ist nicht allein aus dem
Verwandtschaftsverhältnis heraus begründet. Auch der
Umstand, daß die Eltern tatsächlich in erster Instanz vom
Familiengericht angehört worden sind, ohne daß zu irgend-
einem Zeitpunkt formal die Stellung eines Verfahrens-
berechtigten eingeräumt wurde, begründet kein Beschwerde-
recht.
OLG Hamm, 25.1.2007 - Az: 2 UF 258/06
>> Eingliederungsmodell geht vor Wechselmodell
Da die Kinder beim Wechselmodell (gleichberechtigte Ein-
beziehung beider Elternteile) stärker in Konflikte mitein-
bezogen werden als beim Eingliederungsmodell, ist diesem
vor allem dann, wenn ein Elternteil nicht (mehr) mit dem
Wechselmodell einverstanden ist, der Vorzug zu geben.
OLG Stuttgart, 14.3.2007 - Az: 16 UF 13/07
>> Vollstreckbarerklärung eines Kindesunterhaltsanspruchs
auch ohne Anerkennung ausländischer Scheidung
Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer aus-
ländischen (hier: slowenischen) Entscheidung über den
Kindesunterhalt, die Bestandteil eines Scheidungsurteils
ist, setzt die vorherige Anerkennung der Scheidung durch die
Landesjustizverwaltung (Art. 7 § 1 FamRÄndG) nicht voraus.
BGH, 15.2.2007 - Az: XII ZR 163/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Schulpflicht am tatsächlichen Aufenthaltsort
>> Veränderungen der Lebensführung aufgrund von Unterhalts-
pflicht
>> Bestimmter Ort der Kontaktaufnahme festlegbar?
>> Rentenbezug vorgezogen - keine Benachteiligung für
ausgleichsberechtigten Ehegatten
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Abkömmling
Zu den Abkömmlingen zählen alle Nachfahren in absteigender
Linie (Kinder, Enkel, Urenkel etc.). Die Begriffsauslegung
ergibt sich aus § 1589 Satz 1 BGB (Definition der Verwandt-
schaft in gerader Linie). Aus rechtlicher Sicht kommt es
auf die rechtlich anerkannte Anstammung an. Dies bedeutet,
daß auch adoptierte Kinder oder nichteheliche Kinder
Abkömmlinge sind. Abkömmlinge sind Teil der gesetzlichen
Erbfolge und haben darüber hinaus auch Anspruch auf
Unterhalt.
Unterhalt
Verwandte in gerader Linie sind sich gegenseitig zum Unter-
halt verpflichtet(§ 1601 BGB). Gegenüber aufsteigend gerad-
linig Verwandten (Eltern etc.) trifft Abkömmlinge eine
vorrangige Unterhaltspflicht. Die Abkömmlinge sind nach
Entfernung in Anspruch zu nehmen, nähere Abkömmlinge werden
zuerst in Anspruch genommen (1606 BGB). Aber nur dann, wenn
die Abkömmlinge leistungsfähig sind, besteht eine
Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern.
Sind sowohl Abkömmlinge (z.B. Kinder) als auch Verwandte der
aufsteigenden Linie (z.B. Eltern) unterhaltsbedürftig, sind
die Unterhaltsanspruche der Abkömmlinge vorrangig zu
erfüllen (§ 1609 BGB).
Erbrecht
Bei Abkömmlingen handelt es sich um gesetzliche Erben erster
Ordnung (§ 1924 BGB), sie erben vorrangig, sofern keine
anderweitige letztwillige Verfügung des Erblassers besteht.
Ein vom Erblasser nicht bedachter Abkömmling ist pflicht-
teilsberechtigt (§ 2303 Absatz 1 BGB sowie § 2309 BGB).
>> Meinungen zum Thema "Scheinvaterschaften" gehen
auseinander
Unterschiedlich fielen die Meinungen zum Thema so genannter
Scheinvaterschaften bei der öffentlichen Anhörung des
Rechtsausschusses am 23. Mai 2007 aus. Die Bundesregierung
sieht in einem Gesetzentwurf (16/3291) vor, dass Behörden
das Recht bekommen sollen, Gerichte anzurufen, wenn sie den
Verdacht haben, dass ein deutscher Mann lediglich formal
die Vaterschaft für ein Kind übernommen hat, um die Mutter
vor der Ausweisung zu bewahren. Es ist anzunehmen, dass der
Mann im Gegenzug eine oft beträchtliche Geldsumme kassiert.
Eine Unterhaltspflicht besteht zumeist aber nicht, weil er
auf Sozialhilfe angewiesen ist. Berthold Gaaz, ehemals
Leitender Ministerialrat aus Celle, hob hervor, der
Gesetzentwurf werde der "sensiblen Thematik" durchaus
gerecht. Die Befürchtung, eine ganze Personengruppe mit
Migrationshintergrund gerate unter "Generalverdacht", schien
ihm übertrieben. Das vorgeschlagene Verfahren, das mehrere
Prüfungsphasen vorsehe, bevor das Familiengericht mit einer
behördlichen Vaterschaftsanfechtung befasst werde, müsse
eher als "vorsichtig-zurückhaltend" angesehen werden. Gaaz
räumte ein, es bestünden "Unsicherheiten", wenn es darum
gehe, die familiären Beziehungen des Vaters zu dem Kind zu
überprüfen. Wolle man dem Missbrauch überhaupt entgegen-
treten, müssten solche Unsicherheiten einkalkuliert werden.
Klaus Heinz, Leiter des Fachdienstes Aufenthaltsrecht und
Integration des Märkischen Kreises, berichtete, es gebe
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Vaterschaftsanerkennungen
unter Umgehung des Rechts instrumentalisiert würden, um
ausländischen Bürgern ein Aufenthalts- und Bleiberecht in
Deutschland zu verschaffen. Solche Vaterschaftsanerkennungen
seien nicht das Ziel der Kindschaftsrechtsreform von 1993
gewesen. Nun werde endlich dem Missbrauch der Vaterschafts-
anerkennung ein Riegel vorgeschoben: Mit dem Anfechtungs-
recht einer Behörde über das Abstammungsrecht werde eine
solche Möglichkeit geschaffen. Professor Tobias Helms von
der Universität Marburg sprach von einer "ausgewogenen
Lösung". Es könne nicht "ernsthaft bezweifelt werden", dass
die Abgabe wahrheitswidriger Vaterschaftsanerkennungen,
etwa zu dem Zweck, dass die Mutter eine Aufenthalts-
genehmigung bekomme, ein "erhebliches Problem" darstelle.
Das beschränke sich keineswegs auf Einzelfälle: Gespräche
mit den Leitern verschiedener Standesämter bestätigten,
dass der Verdacht, jemand habe eine "Scheinvaterschaft"
übernommen, in den betreffenden Behörden in den letzten
Jahren immer wieder im Raum stand. Thomas Meysen vom
Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V.
meinte, das ausländerrechtliche Anliegen des Entwurfs sei
zwar zu unterstützen. Durch die Verzahnung mit dem
Familienrecht ergebe sich jedoch eine "hoch problematische"
Gemengelage. Mit dem vorliegenden Entwurf werden in äußerst
gravierender Weise in Grundrechte der Beteiligten
eingegriffen. Angesichts der Tatsache, dass "missbräuch-
liche Vaterschaftsanerkennung" bundesweit betrachtet sehr
geringfügig sei, erscheine ihm die Verhältnismäßigkeit
nicht immer gewährleistet. Im Übrigen würden die Ausländer-
behörden "einen Fuß in die Tür" nicht nur der Jugendämter
bekommen. Günter Piening, Beauftragter des Berliner
Senats für Integration und Migration, sagte, der Gesetz-
geber schieße "mit einer ziemlich großen Kanone auf
ziemlich kleine Spatzen". Ihm "mache es Angst", wenn im
Entwurf davon die Rede sei, dass die vorhandenen Zahlen
zwar nicht belegen könnten, in wie vielen Fällen es sich
tatsächlich um missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen
handele. Auf diesen Umstand verwies auch Rechtsanwalt
Dirk Siegfried. Seiner Ansicht nach bleibt damit der
gesetzgeberische Handlungsbedarf vollkommen ungeklärt.
Er riet deshalb dringend von der Umsetzung des Gesetz-
entwurfes ab. Auch Rechtsanwalt Hubert Heinhold meinte,
die Bundesregierung könne kein empirisches Material
vorlegen, das einen gesetzlichen Änderungsbedarf
überzeugend begründe. Die realen Missbrauchsfälle
machten einen Bruchteil von den genannten rund 2.000
Fällen pro Jahr aus. Diesen geringen Fällen gegenüber-
zustellen sei die weitreichende Wirkung des Eingriffes
in den Schutz der Ehe und Familie und des Kindeswohls.
Ähnlich äußerte sich Hiltrud Stöcker-Zafari vom Verband
binationaler Familien und Partnerschaften. Sie befürchtete,
dass einem Generalverdacht binationaler Paare Vorschub
geleistet werde und dass das Kindeswohl zu wenig Berück-
sichtigung fände. Bereits in der Vergangenheit habe ihr
Verband die Notwendigkeit bezweifelt, eine gesetzliche
Regelung zu schaffen, um missbräuchliche Vaterschaftsan-
erkennung zu unterbinden. Er sehe sich nach wie vor in
dieser Haltung bestätigt. Sie greife außerdem stark in die
Eltern-Kind-Beziehung ein, so Stöcker-Zafari.
Quelle: PM Bundestag
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Ausdehnung des Umgangsrechts gegen den Willen des
Umgangsberechtigten?
Bei der Gestaltung des Umgangsrechts geht es üblicherweise
darum, daß der Umgangsberechtigte ein ausgedehnteres
Umgangsrecht möchte als der andere Elternteil ihm
zuzugestehen bereit ist. Doch auch die Problematik, daß
der Umgangsberechtigte sein Umgangsrecht eben gerade nicht
ausdehnen möchte, obwohl es der andere Partner sich wünscht
ist beachtenswert. [... weiterlesen ...]
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