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[AnwaltOnline - Familienrecht Mai 2007]

Familienrecht

[AnwaltOnline - Familienrecht Mai 2007]

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* AnwaltOnline - Familienrecht                    Mai 2007 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/           *
* ISSN: 1511-8983                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Wo lebt ein Kind?
Ein Kind lebt im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB in der
Obhut desjenigen Elternteils, bei dem das Schwergewicht der
tatsächlichen Betreuung liegt.
BGH, 21.12.2005 - Az: XII ZR 126/03
 >> Hauskredit - Haftung der Lebensgefährtin?
Wird der Lebensgefährte, der mit seiner Lebensgefährtin die
Finanzierung eines Einfamilienhauses über ca. 350.000 EUR
unterzeichnet hat, alleiniger Eigentümer des finanzierten
Objekts, so ist keine Mitdarlehensnehmerschaft der Lebens-
gefährtin anzunehmen. In diesem Fall liegt lediglich ein
Schuldbeitritt vor, auf den die Grundsätze über die Sitten-
widrigkeit von Darlehensverträgen wegen krasser finanzieller
Überforderung anwendbar sind.
Im vorliegenden Fall hatte die 27 Jahre alte selbständige
Lebenspartnerin lediglich geringe Einkünfte und wäre vermut-
lich nie in der Lage gewesen, die anfallenden Schulden zu
bezahlen. Daher sei der Vertrag zwischen ihr und der Bank
unwirksam, so das Gericht.
OLG Dresden, 19.7.2006 - Az: 8 U 1380/05
 >> Schadensfreiheitsrabatt - Übertragungsanspruch nach
    Trennung?
Nach der Trennung kann ein Ehepartner vom anderen die Über-
tragung des Schadensfreiheitsrabatts verlangen, wenn der beim
Partner haftpflichtversicherte Zweitwagen während der Ehezeit
überwiegend vom anderen Partner gefahren wurde.
LG Flensburg, 7.6.2006 - Az: 1 T 30/06
 >> Kind zündelt - haften die Eltern?
Brennt durch Zündeln des elf Jahre alten Kindes ein Garten-
haus ab, so besteht nicht zwangsläufig eine Haftung der
Eltern. Im vorliegenden Fall war das Kind nie durch Sach-
beschädigung oder Zündeln auffällig geworden, so daß keine
Verletzung der Aufsichtspflicht angenommen werden konnte.
In diesem Alter besteht für Kinder keine ständige
Beobachtungspflicht mehr.
OLG Zweibrücken, 28.9.2006 - Az: 4 U 137/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Zwei Termine zu Hause, um Kindesinteresse erkennen zu
    können
 >> Ergänzungspflegschaft bei Testamentsvollstrecker und
    alleinigen gesetzlichen Vertreter?
 >> Nachweis der Einkommensverhältnisse für Feststellung
    einer Unterhaltsverpflichtung
 >> Ganztagskindergarten - bei 200% des Regelbetrages
    gedeckt!
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
 >> Elterliche Sorge
  > Wie ist es, wenn die Eltern – oder ein Elternteil – das
    Wohl des Kindes gefährden?
Wird das körperliche, seelische oder geistige Wohl des Kindes
oder sein Vermögen durch die Art und Weise, wie die Eltern
oder ein Elternteil die elterliche Sorge ausüben, gefährdet,
trifft das Familiengericht die zur Gefahrenabwehr notwendigen
Maßnahmen, wenn die Eltern selbst dazu nicht in der Lage
sind oder nichts unternehmen wollen. Dabei ist es unerheb-
lich, ob die Eltern das Kind schuldhaft vernachlässigen oder
ob sie der Erziehungsaufgabe einfach nicht gewachsen sind.
Möglich ist auch, dass das Kind durch einen Dritten
gefährdet wird und die Eltern nichts unternehmen.
Das Familiengericht muss auch ohne einen Antrag eingreifen,
wenn es, etwa über das Jugendamt oder Unbeteiligte von der
Situation erfährt (§ 1666 BGB).
Als äußerste Maßnahme kann das Familiengericht, je nachdem,
von wem die Gefährdung des Kindes ausgeht, beiden Eltern oder
einem Elternteil das Sorgerecht entziehen. Im ersten Fall
muss ein Vormund für das Kind bestellt werden, der dann die
Sorge ausübt, im zweiten Fall geht die alleinige Sorge auf
den anderen Elternteil über. Dies geschieht automatisch,
wenn bis zu der Entziehung beide Eltern Inhaber der elter-
lichen Sorge waren. War diese aber zuvor vom Familiengericht
- etwa bei der Scheidung der Ehe – dem von der Entziehung
betroffenen Elternteil allein übertragen worden, prüft das
Familiengericht, ob es mit dem Kindeswohl vereinbar ist,
die elterliche Sorge nunmehr auf den anderen Elternteil zu
übertragen. Ebenso wird verfahren, wenn die elterliche Sorge
eines nicht ehelichen Kindes zunächst allein der Mutter
zugestanden hat (§ 1680 BGB).
Gelegentlich ist es auch notwendig, nur die Sorge entweder
für die Person oder das Vermögen des Kindes zu entziehen.
Auch hier geht die gesamte Sorge auf den von der Entziehung
nicht betroffenen Elternteil über; sind beide Eltern
betroffen, wird vom Familiengericht ein Pfleger bestellt.
Die Trennung des Kindes von der elterlichen Familie – und
die Unterbringung des Kindes in Dauerpflege oder einem Heim –
darf das Familiengericht nur anordnen, wenn es keinerlei
andere Mittel zur Gefahrenabwehr gibt, z. B. beim Missbrauch
des Kindes durch die Eltern oder einen Elternteil
(§ 1666a BGB).
  > Was ist, wenn ein Elternteil stirbt?
Beim Tod eines Elternteils geht das Sorgerecht auf den
überlebenden Elternteil über. Dies geschieht automatisch,
wenn bis zum Tod des Elternteils beide Eltern Inhaber der
elterlichen Sorge waren. War diese aber zuvor vom Familien-
gericht - etwa bei der Scheidung der Ehe – dem verstorbenen
Elternteil allein übertragen worden, prüft das Familien-
gericht, ob es mit dem Kindeswohl vereinbar ist, die
elterliche Sorge nunmehr auf den anderen Elternteil zu
übertragen. Ebenso wird verfahren, wenn die elterliche Sorge
eines nicht ehelichen Kindes zunächst allein der nun
verstorbenen Mutter zugestanden hat (§ 1680 BGB).
  > Was ist, wenn die Eltern – oder ein Elternteil – an der
    Ausübung der elterlichen Sorge verhindert sind?
Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er – z. B.
wegen einer psychischen Erkrankung – geschäftsunfähig ist
(§ 1673 Abs. 1 BGB). Sie ruht auch, wenn sie tatsächlich auf
längere Zeit nicht ausgeübt werden kann und das Familien-
gericht das Ruhen feststellt (§ 1674 BGB). Dies könnte etwa
bei längerer Abwesenheit des Elternteils mit unbekanntem oder
nicht erreichbarem Aufenthalt der Fall sein. In diesen Fällen
übt, allerdings nur bei gemeinsamer Sorge, der nicht
verhinderte Elternteil die Sorge allein aus.
Ruht die alleinige Sorge der Mutter eines nicht ehelichen
Kindes auf unabsehbare Zeit, kann das Familiengericht, wenn
es dem Wohl des Kindes dient, die Sorge auf den Vater
übertragen.
Entsprechndes gilt, wenn ein Elternteil bei einer unauf-
schiebbaren Handlung, möglicherweise auch nur kurzzeitig
tatsächlich oder aus rechtlichen Gründen verhindert ist.
Eine gewisse Einschränkung der mit der elterlichen Sorge
verbundenen Rechtsstellung besteht auch für einen noch nicht
volljährigen Elternteil (§ 1673 Abs. 2 BGB).
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Enterbung
Eine Enterbung, also der Ausschluß eines Verwandten oder
Ehegattens von der gesetzlichen Erbfolge, kann entweder
durch ausdrücklichen Ausschluß von der gesetzlichen Erbfolge
oder aber durch Berufung einer anderen Person zum Erben
erfolgen. [... weiterlesen ...]
 >> Aufstockungsunterhalt
Ein Anspruch auf Aufstockungs- oder Ergänzungsunterhalt
besteht dann, wenn die eigenen Einkünfte des unterhalts-
berechtigten geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten
nicht ausreichen, um den während der Ehe üblichen Lebensstil
zu führen. [... weiterlesen ...]
 Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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