[AnwaltOnline - Familienrecht Dezember 2006]
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* AnwaltOnline - Familienrecht Dezember 2006 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Vor Ehe Anschaffungen versprochen - Schenkung?
Hat sich der zukünftige Ehemann vor der Eheschließung
schriftlich verpflichtet, bestimmte Hausratsgegenstände
und Schmuckstücke anzuschaffen, ohne daß ein notwendiger
zeitlicher Bezug zur religiösen Eheschließung besteht, so
kann dies nicht als Brautgabevereinbarung ausgelegt werden.
Es ist daher von einem Schenkungsversprechen auszugehen,
das zu seiner Wirksamkeit gemäß § 518 BGB der notariellen
Beurkundung bedarf.
OLG Stuttgart, 23.8.2006 - Az: 13 W 54/06
>> Verfahrenspflegerbestellung für ein Kind ist nicht
anfechtbar
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein Kind ist
gem. § 50 FGG nicht anfechtbar (Änderung der bisherigen
Rechtsprechung des Senats). Beschwerden gegen die Bestellung
eines Verfahrenspflegers sind als verfahrensleitende
Zwischenverfügungen des Gerichts nicht zulässig.
KG, 4.7.2006 - Az: 18 WF 119/06, 18 WF 127/06
>> Gemeinschaftliches Testament - nur für Ehegatten!
Erstellen nicht verheiratete Personen ein gemeinschaftliches
Testament, so ist dieses unwirksam. Das Testament kann jedoch
in ein Einzeltestament umgedeutet werden und uneingeschränkt
wirksam sein, wenn sich bei der Auslegung ergibt, daß ein
Verfügender alle Anordnungen auch dann getroffen hätte, wenn
die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments bekannt
gewesen wäre. Die Umdeutung ist in der Praxis jedoch nur bei
dem Verfügenden möglich, der das Testament eigenhändig
geschrieben hat, da eine Einzelverfügung, die nur mit
Unterschrift bestätigt wurde, formunwirksam ist.
OLG Braunschweig, 21.4.2005 - Az: 2 W 225/04
>> Kurze Ehedauer - kein Unterhalt
Ein nachehelicher Unterhalt ist bei einer kurzen Ehedauer
ausgeschlossen. Dies ist dann der Fall, wenn die
geschiedenen Eheleute nach den tatsächlichen Verhältnissen
weniger als ein Jahr in ehelicher Gemeinschaft gelebt haben.
Es ist hierbei unerheblich, wenn der Scheidungsantrag erst
nach insgesamt zweijähriger Ehezeit gestellt wird.
OLG Hamm, 16.12.2005 - Az: 11 UF 138/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Lebenspartnerin erhält keine Witwenrente
>> Erbschaftsanfechtung wegen irriger Vorstellung der
Folgen einer Ausschlagung
>> Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht
>> Kindergeld - auch Kindeswohl berücksichtigen!
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Hausfrau oder -mann. Anspruch auf Taschengeld, gibt es
das?
Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten stellt
sich die Frage nach dem Taschengeld nicht, weil ein
eventueller Unterhaltsanspruch den Gesamtbedarf des Unter-
haltsberechtigten abdecken soll. Taschengeld ist der
Betrag, mit dem der Empfänger seine persönlichen Bedürfnisse
befriedigen und über den er frei verfügen kann.
Bei intakter Ehe, die als sogenannte Hausfrauenehe - oder
natürlich auch Hausmannsehe - praktiziert wird, also so,
dass nur ein Ehepartner erwerbstätig ist und der andere den
Haushalt führt, gibt es über den Taschengeldanspruch des
einkommenslosen Ehegatten im allgemeinen auch nur dann
Streit, wenn Gläubiger dieses Ehegatten auf den Taschengeld-
anspruch im Wege der Pfändung zugreifen wollen. Meist
handelt es sich um Unterhaltsgläubiger.
Die typische Situation ist folgende:
Nach der Scheidung einer Ehe bleiben die Kinder beim Vater,
der sie betreut. Die Mutter heiratet wieder. Aus dieser
neuen Verbindung geht ein Kind hervor. Die Mutter kann
deshalb nicht mehr, auch nicht in Teilzeit, erwerbstätig
sein. Der zweite Ehemann verdient gut. Der erste Ehemann
versucht, wenigstens einen Teil des für die Kinder benötigten
Barunterhalts von der unterhaltspflichtigen Mutter zu
bekommen.
Nach der Rechtsprechung hat die Mutter gegen ihren jetzigen
Ehemann einen Taschengeldanspruch in Höhe von 5% - 7% des
bereinigten Nettoeinkommens des Ehemannes. Unter dem
bereinigten Nettoeinkommen versteht man das Nettoeinkommen,
das nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen (Werbungskosten),
des Kindesunterhalts und der Bedienung "berücksichtigungs-
fähiger Schulden" übrig bleibt. Reicht das Einkommen nur für
den notwendigen Familienunterhalt, entfällt der Taschengeld-
anspruch.
Den Taschengeldanspruch können die unterhaltsberechtigten
Kinder in voller Höhe für ihren Unterhalt beanspruchen. Sie
müssen, wenn die Mutter nicht freiwillig zahlt, zunächst
einen Vollstreckungstitel, normalerweise also ein Urteil
gegen sie erreichen. Mit Hilfe dieses Titels können sie dann
den Taschengeldanspruch mit einem Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses pfänden lassen. Das hat zur Folge,
dass der Ehemann das Taschengeld nicht mehr an seine
Ehefrau, also die Mutter der unterhaltsberechtigten Kinder
zahlen darf sondern an diese bzw. den Vater als betreuenden
Elternteil zahlen muss (§1629 BGB).
Dasselbe gilt natürlich, wenn die Geschlechterrollen
gegenüber dem obigen Beispiel vertauscht sind.
In jüngerer Zeit ist auch mehrfach entschieden worden, dass
verheiratete und nicht erwerbstätige Kinder, die ihren
Eltern Unterhalt schulden, dafür ebenfalls den gegen den
Ehegatten bestehende Taschengeldanspruch einsetzen müssen.
Mit dem Taschengeld, das dazu dient, persönliche Bedürfnisse
zu befriedigen, darf das Wirtschafts- oder Haushaltsgeld
nicht verwechselt werden, das der verdienende Ehegatten
dem anderen überlässt, um davon Ausgaben für Haushalt und
Familie zu bestreiten. Auf dieses können Gläubiger des
haushaltsführenden Ehegatten nicht zugreifen.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Übernahme des gemeinsamen Hauses durch einen Ehepartner
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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
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