[AnwaltOnline - Familienrecht Februar 2006]
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* AnwaltOnline - Familienrecht Februar 2006 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Unverheiratete können den Mietvertrag des Partners
nicht fortsetzen
Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft können vom
Vermieter nicht verlangen, nach Auszug des Partners aus der
gemeinsamen Wohnung als neuer Mieter in das Mietverhältnis
aufgenommen zu werden.
Bei Ehegatten ist dies gem. § 5 HausratsV möglich.
OLG Hamm, 11.4.2005 – Az: 4 WF 86/05
>> Wer kriegt das Kindergeld?
Für den Fall, daß ein Kind in den Haushalten der beiden
getrennt lebenden Eltern im nahezu gleichen Umfang lebt, ist
das Kindergeld dem Elternteil auszuzahlen, den die Eltern
untereinander bestimmen. Auch eine vor Trennung erfolgte
Bestimmung ist bis zu ihrem Widerruf wirksam.
BFH, 23.3.2005 – Az: III R 91/03
>> Sorgerecht: Eltern zuerst!
Nur dann, wenn kein Elternteil zur Verfügung steht, welcher
die elterliche Sorge ausüben kann, kann die elterliche Sorge
und das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt
übertragen werden.
OLG Köln, 15.6.2005 – Az: 27 UF 272/04
>> Einkommensgefälle – trotzdem Versorgungsausgleich
ausschließen?
Die Genehmigung für einen vollständigen oder teilweisen Aus-
schluß des Versorgungsausgleichs darf vom Familiengericht
bei einer vor und während der Ehe kinderlos gebliebenen Ehe,
in der beide Partner berufstätig waren, nicht versagen. Dies
gilt auch dann, wenn das Einkommen eines Partners das des
anderen um ein Vielfaches übersteigt.
AG Hamburg-Altona, 17.1.2005 – Az: 350 F 156/04
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Ausschluß des Versorgungsausgleichs und grobe
Unbilligkeit
>> Betriebliche Altersversorgung unterliegt nicht Ver-
sorgungsausgleich
>> Auch bei Auszug für Eigentumswohnung zahlen?
>> Aus der Wohnung verwiesen – trotzdem Miete zahlen?
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Was geht vor - alleinige oder gemeinschaftliche
elterliche Sorge?
Mit dieser Thematik haben sich in jüngster Zeit mehrere
Oberlandesgerichte eingehend beschäftigt. Dabei sind
folgende Gesichtspunkte herausgearbeitet worden:
1. Nach der Neufassung des § 1971 BGB bleibt es bei Trennung
oder Scheidung der Eltern zunächst bei der gemeinsamen
elterlichen Sorge. Das Familiengericht hat also erst dann
Veranlassung, sich mit einer Neuordnung zur elterlichen
Sorge zu beschäftigen, wenn ein entsprechender Antrag
gestellt wird.
2. Die Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge enthält
kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn, dass eine
Priorität zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge
besteht und die alleinige Sorge eines Elternteils nur in
Ausnahmefällen in Betracht kommen sollte. Es gibt auch keine
Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge im
Zweifel für das Kind die beste Form der Wahrnehmung elter-
licher Verantwortung ist.
3. Die Gerichte haben jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob
die gemeinsame elterliche Sorge oder die alleinige elter-
liche Sorge eines Elternteils dem Kindeswohl am besten
entspricht.
4. Bei fortwährendem Streit der Eltern über die das Kind
betreffenden Angelegenheiten sind Belastungen zu erwarten,
die nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren sind; in solchen
Fällen hat die alleinige Sorge eines Elternteils den Vor-
rang. Sind also Eltern den Grundsätzen der Erziehung und
nicht nur in Einzelfragen weder konsensfähig noch konsens-
willig, ist einem der Elternteile die elterliche Sorge
allein zu übertragen.
5. Die erzieherische Eignung des alleinsorgeberechtigten
Elternteils ist auch dann in Frage zu stellen, wenn der
Umgang des anderen Elternteils mit den Kindern grundlos
verhindert wird.
6. Der Gesichtspunkt der Geschwisterbindung ist immer
weniger entscheidend, je größer der Altersunterschied
zwischen den beteiligten Kindern ist.
7. Bei der Prüfung des Kindeswohls hat der Wille des Kindes
eine doppelte Funktion: einmal drückt das Kind damit aus,
zu welchem Elternteil die stärkere Bindung besteht; zum
anderen ist der Wille Ausdruck der Selbstbestimmung des
Kindes. Selbstbestimmungsfähigkeit besitzt ein Kind in der
Regel ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
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>> Zugewinnausgleich
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