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[AnwaltOnline - Familienrecht September 2005]

Familienrecht

[AnwaltOnline - Familienrecht September 2005]

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* AnwaltOnline - Familienrecht              September 2005 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/           *
* ISSN: 1511-8983                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Übernommener Immobilienanteil wird berücksichtigt
Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann nach der Trennung die
gemeinsame Immobilie weiter bewohnt und sämtliche
Belastungen getragen. Daher war kein Wohnvorteil bei der
Unterhaltsberechnung anzurechnen. Der Eigentumsanteil der
Ehefrau wurde später gegen Zahlung eines Geldbetrages und
Übernahme aller Hypothekenschulden abgelöst.
Auch der hinzuerworbene Immobilienanteil führt zu keiner
Erhöhung des Ehegattenunterhaltes, da der Wohnvorteil durch
die Übernahme der Verpflichtungen verbraucht ist. Ebenfalls
können die Erträge der Ehefrau aus diesem Verkauf nicht
unterhaltsmindernd wirken, da es ansonsten zu einer
doppelten Berücksichtigung des Vermögenswertes führen würde.
OLG Saarbrücken, 15.9.2004 – Az: 9 UF 109/03
 >> Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater eines nicht-
    ehelichen Kindes
Im vorliegenden Fall wollte eine geschiedene Frau, die von
ihrem Ehemann Unterhalt für sich und das eheliche Kind bezog,
auch den Vater ihres nach der Scheidung geborenen nicht-
ehelichen Kindes in Anspruch nehmen.
Hierbei wurden vom OLG die nachfolgenden Grundsätze auf-
gestellt:
Die ehelichen Lebensverhältnisse der früheren Ehe prägen den
Bedarf der Mutter, die somit auch den Maßstab für den
Unterhaltsanspruch gegen den Vater des nicht ehelichen
Kindes bilden. Der Anspruch gegen den Vater des nicht
ehelichen Kindes umfaßt nicht den Altersvorsorge- und
Krankenvorsorgeunterhalt.
Werden ein eheliches und ein nicht eheliches Kind betreut,
so haften beide Väter  für den Unterhalt der Frau anteilig.
Die Haftungsquoten richten sich nach dem Betreuungsbedarf
des nicht ehelichen Kindes und nicht nach den jeweiligen
Erwerbsverhältnissen.
OLG Hamm, 4.11.2004 – Az: 3 UF 555/01
 >> Ehevertrag darf nicht unangemessen benachteiligen!
Es ist von unangemessener Benachteiligung der Ehefrau aus-
zugehen, wenn mittels Ehevertrag Gütertrennung, Ausschluß
von Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie gegenseitigem
Unterhalt vereinbart wird, damit eine Vermögensver-
schleuderung durch die schwer alkoholabhängige und nach zwei
Suizidversuchen psychiatrisch untergebrachte Ehefrau
vermieden werden kann. Daher ist ein solcher Ehevertrag
entweder insgesamt nichtig oder in wesentlichen Punkten
anpassungsbedürftig. Es ist in jedem Fall eine angemessene
Versorgung der Ehefrau sicherzustellen.
AG Rheine, 20.2.2004 - Az: 18 F 47/03
 >> Versorgungsausgleich nicht wirksam ausgeschlossen
a) Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag
ist auch dann unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach
Vertragsschluß ein Antrag auf Scheidung der Ehe bei Gericht
eingegangen und zwar erst nach Ablauf der Jahresfrist, aber
noch "demnächst" i.S. von § 167 ZPO zugestellt worden ist.
b) Eine Zustellung ist selbst nach längerer Zeit (hier:
etwas mehr als zwei Monate) noch als demnächst erfolgt
anzusehen, wenn der Antragsteller alles ihm für eine
fristgerechte Zustellung Zumutbare getan und die Ver-
zögerung nicht schuldhaft herbeigeführt hat.
BGH, 9.2.2005 - Az: XII ZB 118/04
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 >> Erbausschlagung – nur begrenzt möglich!
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*2* Das Thema des Monats
 >> Scheidung und Auslandsbezug
Wurde die Ehe mit einem ausländischen Staatsbürger ge-
schlossen, so wird nicht nur die Hochzeit, sondern auch eine
eventuelle Scheidung etwas komplizierter. Im allgemeinen
wird im Rahmen des internationalen Privatrechts geregelt,
welches Recht zur Anwendung kommt, wenn die Beteiligten
unterschiedliche Nationalitäten besitzen. Grundvoraussetzung
ist selbstverständlich, daß die Ehe wirksam geschlossen
wurde. Dies ist im Zweifel zu klären.
Wenn ein Scheidungsantrag eingereicht wird, ist zunächst die
Frage der internationalen Zuständigkeit zu klären, also die
Frage ob die Ehe überhaupt vor einem deutschen Gericht
geschieden werden kann. Ist dies zu bejahen, stellt sich als
nächstes die Frage ob ausländisches oder deutsches
Scheidungsrecht anzuwenden ist.
Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist die Inter-
nationale Zuständigkeit durch die EG-Verordnung Nr. 1347/2000
geregelt und hängt vom gewöhnlichen Aufenthalt ab. Es ist das
Gericht des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheits-
gebiet der gewöhnliche Aufenthalt beider Ehegatten oder des
Antragsgegners liegt.
Bei nicht EU-Staaten richtet sich die Zuständigkeit nach
§ 606a ZPO. Inländische Familiengerichte sind somit dann
zuständig, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der
Eheschließung Deutscher war. Hat keine der Parteien die
deutsche Staatsangehörigkeit, so ist ein deutsches Familien-
gericht zuständig, sofern beide Ehegatten ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben. Die Zuständigkeit der deutschen
Gerichte wird bei Ausländerscheidungen auch dann bejaht,
wenn ein Ehegatte in Deutschalnd lebt und anzunehmen ist,
dass die Scheidung in den Heimatstaaten beider Parteien
anerkannt wird.
Für die Frage des anwendbaren Scheidungsrechts gilt nach
Art. 17 EGBGB in den meisten Fällen folgendes:
Besitzen beide Ehegatten die Staatsangehörigkeit desselben
Staates, ist dessen Scheidungsrecht anwendbar;
bei einem Paar mit unterschiedlicher Nationalität ist das
Recht des Staates, in dem der gemeinsame gewöhnliche
Aufenthalt liegt oder während der Ehe zuletzt lag, anzuwenden,
falls einer der Ehegatten noch dort lebt.
Ist einer der Ehegatten Deutscher, so ist deutsches Recht
anzuwenden, wenn die Scheidung sonst nicht möglich wäre.
Wird ein Scheidungsantrag bei einem deutschen Gericht
gestellt und stellt sich sodann heraus, daß dieses nicht
zuständig ist, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Eine Verweisung oder die Abgabe an ein ausländisches Gericht
ist in diesem Fall nicht möglich.
Zu Schwierigkeiten kommt es häufig dann, wenn der Partner
bereits im Ausland die Scheidung beantragt hat. Das zuerst
angerufene Gericht ist grundsätzlich vorrangig zuständig,
wobei der maßgebliche Zeitpunkt die Einreichung des
Scheidungsantrages bei Gericht ist (Art. 11 Abs. 4 der VO
1347/2000, gilt für EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark).
Bei Vorlage eines ausländischen Urteils ist zu klären, ob
dieses anerkannt werden kann. Umgekehrt ist jedoch auch zu
klären, ob ein deutsches Urteil im Ausland vollstreckt
werden kann. Entscheidungen, die einem EU-Staat mit Aus-
nahme von Dänemark ab dem 1.3.2001 ergangen sind, werden in
andern Mitgliedsstaaten ohne weiteren Nachweis (z.B. durch
Anerkennungsverfahren) anerkannt, sofern keine schweren
Verfahrensfehler vorliegen. Bei Zweifeln an der
Anerkennungsfähigkeit des Urteils kann dies durch ein
Anerkennungsverfahren überprüft werden. In anderen Fällen
muß in jedem Fall ein Anerkennungsverfahren beantragt
werden.
Für die Anerkennung von deutschen Urteilen im Nicht-EU-
Ausland kommt es auf die Entscheidung der dortigen Behörden
bzw. Gerichte an. Bi- und multilaterale Abkommen erleichtern
diesen Prozeß in vielen Fällen. Kenntnisse über die
jeweiligen Anforderungen an das Scheidungsurteil sind daher
sehr wichtig.
Die Durchführung eines Versorgungsausgleichs ist bei
Beteiligung eines nichtdeutschen Staatsbürgers nicht
zwingend. Es ist bei der Durchführung das Recht anzuwenden,
das im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages
für die allgemeinen Ehewirkungen galt. Wurde die Ehe nach
ausländischem Recht geschlossen so gilt dies daher auch für
den Versorgungsausgleich.
Bei einer Auslandsscheidung muß ein Versorgungsausgleichs-
verfahren von einem Ehegatten beim zuständigen Familien-
gericht beantragt werden. In Deutschland wird der Ver-
sorgungsausgleich nur dann von Amts wegen durchgeführt, wenn
ein Ehegatte Deutscher ist oder der ausländische Staat selbst
einen Versorgungsausgleich kennt. Sofern der Versorgungsaus-
gleich nach ausländischem Recht nicht durchgeführt werden
kann, kann die Durchführung nach deutschem Recht beantragt
werden.
Da eine Scheidung mit Auslandsbezug schnell sehr kompliziert
wird, sollte man in einem solchen Fall keinesfalls auf eine
kompetente Beratung verzichten. Dies gilt insbesondere auch
dann, wenn zusammen mit der Scheidung über Folgesachen, z.B.
elterliche Sorge, Unterhalt oder güterrechtliche Fragen
entschieden werden soll. Hier können sich komplizierteste
Rechtsprobleme ergeben.
Hinweis Aufenthaltserlaubnis:
Nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft erhält ein
Ausländer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Die Zeit in
der die Ehe im Ausland geführt wurde, wird nicht mitgezählt.
Nach drei Jahren kann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
ausgestellt werden. Die Trennung gilt als Unterbrechung des
Aufenthalts.
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