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[AnwaltOnline - Familienrecht Dezember 2004

Familienrecht

[AnwaltOnline - Familienrecht Dezember 2004

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* AnwaltOnline - Familienrecht               Dezember 2004 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/           *
* ISSN: 1511-8983                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Unterhalt für nicht ehelichen Lebensgefährten als außer-
    gewöhnliche Belastung
Unterhaltsleistungen für einen nicht ehelichen Lebens-
gefährten können nur dann als außergewöhnliche Belastung
steuerlich in Abzug gebracht werden, wenn tatsächlich
öffentliche Leistungen aus diesem Grunde gekürzt oder
verweigert wurden. Regelmäßig ist hierfür eine ent-
sprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde erforder-
lich. Ein Verzicht hierauf ist nur dann möglich, wenn die
Nichtgewährung offenkundig ist oder die zuständige Behörde
sich weigert, eine Bescheinigung auszustellen.
BFH – Az: III R 50/02
 >> Bei Lebenspartnerschaft keinen Familienzuschlag
Auch bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat ein
Beamter keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag. Ein
entspr. Zuschlag ist jedoch vom Besoldungsgesetz nicht
vorgesehen. Eine Unterscheidung entspricht nach Ansicht
des Gerichts dem Grundsatz der Förderung von Ehe und
Familie.
Gegen die Entscheidung ist Berufung möglich.
VG Koblenz - Az: 6 K 631/04.KO
 >> Wertpapiere verkauft – Ausgleichsanspruch bei Getrennt-
    lebenden?
Wurde während der Ehezeit ein gemeinsames Depot angeschafft
und einer der getrennt lebenden Ehepartner Wertpapiere
hieraus verkauft, so ist er mangels anderweitiger Verein-
barung zur Auszahlung des anteiligen Erlöses verpflichtet.
Regelmäßig liegt der Anspruch bei 50%, soll eine höhere
Quote beansprucht werden, so ist die Abweichung darzulegen
und zu beweisen.
OLG Bremen – Az: 4 U 59/03
 >> Wer keine Ausbildung macht, kriegt keinen Unterhalt
Kommt ein volljähriges Kind seiner Ausbildungsobliegenheit
nicht nach, steht ihm kein Kindesunterhalt zu. Es muß daher
für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen und jede
Arbeitsmöglichkeit hierfür nutzen.
OLG Celle – Az: 15 UF 208/03
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Bank darf Bestattungsunternehmen nicht aus Konto des
    Verstorbenen bezahlen!
 >> Kinder nicht mit Feuerzeugen allein lassen!
 >> Wer kriegt die Eigentumswohnung?
 >> Autokauf auf Kredit – Ehepartner auch ohne Unterschrift
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
 >> Scheidung
 >> Allgemeine Hinweise
Scheiden tut weh, nicht zuletzt im Geldbeutel. Wie weh eine
Scheidung aber wirklich tut, richtet sich nach verschiedenen
Gesichtspunkten. Die wichtigsten sind:
Der Streitwert des Scheidungsverfahrens. Nach ihm richten
sich die Gebühren der Rechtsanwälte, Notare und des
Familiengerichts.
Der Umfang des Verfahrens. Er wird dadurch bestimmt, ob
nicht nur über die Scheidung selbst sondern gleichzeitig
auch noch über sog. Folgesachen zu entscheiden ist, ob dabei
Beweisaufnahmen mit evtl. teuren Sachverständigengutachten
durchgeführt werden müssen, ob einstweilige Anordnungen über
elterliche Sorge, Umgangsrecht, Unterhalt, Wohnung und
Hausrat beantragt werden oder ob es gelingt, die Folge-
probleme einer Scheidung ohne Gericht und Anwälte zu regeln.
Die Frage, wer letztlich für die Kosten aufzukommen hat.
Dazu gehört auch die Möglichkeit, staatliche Prozesskosten-
hilfe in Anspruch zu nehmen.
Eventuelle Möglichkeiten, durch sinnvolles Verhalten Kosten
zu sparen.
 >> Wie hoch sind die Kosten eines Scheidungsverfahrens?
Die Kosten setzen sich zusammen aus Anwaltskosten, Gerichts-
gebühren und gerichtlichen Auslagen, z.B. für Zeugen und
Sachverständige. Sowohl die Gebühren der Rechtsanwälte als
auch die des Gerichts richten sich nach dem Streitwert oder
Geschäftswert des Verfahrens bzw. der geleisteten Tätigkeit.
Die Gebührenhöhe kann dann aus gesetzlich vorgegebenen
Tabellen entnommen werden. Dabei steigen die Gebühren nicht
proportional mit dem Streitwert sondern degressiv. Rechts-
anwälte dürfen die gesetzlichen Gebühren nicht unter-
schreiten, können aber im Einzelfall durch Honorarverträge
höhere Gebühren, z. B . nach Zeitaufwand vereinbaren. Die
Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist bei uns nicht erlaubt.
Streitwert des - reinen - Scheidungsverfahrens: 3 - faches
Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten. Berücksichtigt werden
gesetzliche Abzüge vom Bruttoeinkommen, von einem Teil der
Familiengerichte auch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern
(etwa mit den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle), u.U. auch
unabweisbare Schulden. Hinzu kommen Zuschläge für
vorhandenes Vermögen, wobei hier die Praxis der Familien-
gerichte völlig uneinheitlich ist, evtl. auch (allerdings
in der Praxis kaum) wegen des Umfangs und der Bedeutung der
Sache. Der Mindeststreitwert ist 2.000 EUR.
Zuschlag einer Folgesache über die elterliche Sorge auch bei
mehreren Kindern: 900 EUR
Zuschlag einer Folgesache über das Umgangsrecht auch bei
mehreren Kindern: 900 EUR
Zuschläge bei  Folgesachen über Ehegatten und/oder Kindes
unterhalt: das 12 - fache des verlangten monatlichen Unter-
halts zuzüglich etwaiger Rückstände.
Zuschlag einer Folgesache über Zugewinnausgleich: der
verlangte Betrag.
Zuschlag einer Folgesache über Hausrat: Der Wert des
gesamten Hausrats
Zuschlag einer Folgesache über Wohnungszuweisung: die
Jahresmiete
Zuschlag für die Durchführung des Versorgungsausgleichs: je
nach Art der Versorgungsanwartschaften 1.000 EUR oder
2.000 EUR.
Beispiel: Der Ehemann verdient netto 2.000 EUR die Ehefrau
netto DM 1.500 EUR monatlich. Über das Umgangsrecht für
zwei gemeinsame Kinder wird gestritten. Die Ehefrau verlangt
Zugewinnausgleich von 10.000 EUR und Zuweisung der Miet-
wohnung, für die monatlich 500 EUR Miete bezahlt wird. Im
Versorgungsausgleich wird vom Rentenkonto des Mannes bei der
BfA auf das der Frau eine Monatsrente von 200 EUR übertragen.
Streitwert:
Ehesache: 2.000 + 1.500 = 3.500. Zuschlag für Vermögen: 0.
Das Dreifache von 3.500 = 10.500 EUR
Zuschlag Folgesache Umgangsrecht. 900 EUR
Zuschlag Zugewinnausgleich: 10.000 EUR
Zuschlag Wohnungszuweisung: 6.000 EUR
Zuschlag Versorgungsausgleich: DM 1.000 EUR
Summe: 28.400 EUR
Rechtsanwaltskosten:
Eine Anwaltsgebühr aus diesem Streitwert beträgt nach der
Gebührentabelle RGV VV: 758 EUR.
Der Rechtsanwalt erhält in diesem Verfahren voraussichtlich
2,5 Gebühren: 1895 EUR
Hinzu kommen 16% Mehrwertsteuer und Auslagen; Anwaltskosten
jeder Partei also ca.: 2.300 EUR
Gerichtskosten:
Eine Gerichtsgebühr aus dem Streitwert beträgt 340 EUR; drei
Gebühren fallen an, also 1.020 EUR.
Ist zur Vorbereitung der Entscheidung über elterlichen Sorge
und/oder Umgangsrecht ein psychologisches Gutachten einzu-
holen (was meistens der Fall ist!), kommen gerichtliche Aus-
lagen von mindestens 1.500 EUR hinzu, ebenso evtl. Zeugen-
kosten.
Da gem. § 93a ZPO in Scheidungsverfahren im Regelfall jede
Partei ihre eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der
Gerichtskosten trägt, kommen im Beispielsfall auf jede
Partei Kosten von 3.600 EUR zu.
Werden die Streitigkeiten der Ehepartner über Unterhalt,
elterliche Sorge, Zugewinnausgleich usw. nicht im Zusammen-
hang mit der Scheidung als Folgesachen sondern in separaten
Gerichtsverfahren ausgetragen, sind die addierten Kosten in
jedem Fall erheblich höher als bei der Erledigung aller
Streitpunkte "in einem Aufwasch", zumal hier in den
Bereichen elterliche Sorge und Umgangsrecht auch höhere
Streitwerte zu Grunde gelegt werden ( im Regelfall je
3.000 EUR).
Werden während des Scheidungsverfahrens einstweilige
Anordnungen zur vorläufigen gerichtlichen Regelung von
Folgesachen beantragt, werden diese Verfahren kostenrecht-
lich als eigenständige Verfahren betrachtet.
Zwar sind die Streitwerte geringer als bei einem ent-
sprechenden "Hauptsacheverfahren"; dennoch können bei
mehreren einstweiligen Anordnungen durchaus nochmals Kosten
in beträchtlicher Höhe entstehen.
Die genannten Beträge gelten natürlich  nur, wenn das Ver-
fahren in einer Instanz, also vor dem Amtsgericht -
Familiengericht - abgeschlossen werden kann. Die Kosten der
Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht kommen sonst noch
hinzu.
 >> Wer trägt die Kosten einer Ehescheidung?
Die Frage, wer die Kosten einer Ehesache trägt, ist in § 93a
ZPO geregelt. Es gelten folgende Grundsätze:
- Bei " normalen " Zivilprozessen trägt die Partei die
Kosten des Rechtsstreits, die den Prozess verliert. Diese
Partei trägt also die Gerichtskosten (Gerichtsgebühren und
Auslagen zum Beispiel für Zeugen und Sachverständige), die
eigenen außergerichtlichen Kosten (vor allem Anwaltskosten)
und die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite (§ 91 ZPO).
- Dies gilt im Falle einer Ehescheidung nicht. Hier sind
grundsätzlich die Kosten der Parteien, also der streitenden
Eheleute, " gegeneinander aufzuheben ". Dies bedeutet, dass
jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die
Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hat. Diese Regeln ist
auch dann anzuwenden, wenn das Gericht nicht nur über den
eigentlichen Scheidungsantrags zu entscheiden hat, sondern
auch über die mit dem Scheidungsantrags " im Verbund "
stehenden Folgesachen. Diese können vor allem sein: der
Versorgungsausgleich, der Geschiedenenunterhalt, der Kindes-
unterhalt, Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangs-
rechts, die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen.
Über den Scheidungsantrag und die im Verbund befindlichen
Folgesachen wird grundsätzlich gleichzeitig entschieden
unter Einschluss der Kostenentscheidung.
- Im Einzelfall kann das Familiengericht allerdings von der
" Aufhebungsregel " dann abweichen, wenn dies aus Gründen
der Billigkeit, also der Gerechtigkeit im Einzelfall, not-
wendig erscheint: einmal dann, wenn die Anwendung der Regel
einen der Ehegatten wirtschaftlich zu so stark treffen
würde, dass er in seiner Lebensführung unverhältnismäßig
beeinträchtigt wäre ; zum andern dann, wenn ein Ehegatte in
Folgesachen, über die zusammen mit der Scheidung ent-
schieden worden ist, unterlegen ist und der Streitwert
dieser Folgesachen im Verhältnis zum gesamten Streitwert
des Verfahrens erheblich ist. In einem solchen Fall würde
die Anwendung der " Aufhebungsregel " nämlich dazu führen,
dass der Ehegatte, der den Rechtsstreit bezüglich der
Folgesachen gewonnen hat, sich trotzdem an den Kosten
dieses Teils des Rechtsstreits beteiligen möchte.
Allerdings ist zu sagen, dass die Familiengerichte wirklich
nur ausnahmsweise von der " Aufhebungsregel " abweichen.
Handelt es sich um eine unstreitige Scheidung und haben sich
die Parteien darüber geeinigt, wer die Kosten des
Scheidungsverfahrens zu tragen hat, so wird das Familien-
gericht in der Regel seiner Kostenentscheidung diese
Einigung zugrundelegen.
- Wird in einem Scheidungsverfahren über Eilanträge der
Parteien in Form von einstweiligen Anordnungen entschieden,
so sind die dadurch veranlassten Kosten Teil der Kosten der
Hauptsache (§ 620g ZPO) ; über sie ergeht also keine
gesonderte Kostenentscheidung. Allerdings kann das Familien-
gericht die Kosten eines erfolglosen Antrags separat der
Partei auferlegen, die den Antrag gestellt hat.
- Wird ein Scheidungsantrags abgewiesen, so trägt der Ehe-
gatte, der die Scheidung beantragt hatte, die gesamten
Kosten; auch die Kosten etwaiger im Verbund befindlicher
Folgesachen, über die nun, weil die Ehe nicht geschieden
wird, vom Familiengericht nicht mehr entschieden werden
muss.
- Klagen Ehegatten oder Eltern und Kinder außerhalb eines
Scheidungsverfahrens gegeneinander, zum Beispiel auf Unter-
halt, so bleibt es hinsichtlich der Kostentragung bei der
allgemeinen Vorschrift des § 91 ZPO, wonach (s. o.) die
unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
hat. Wird ein solcher Prozess nur zum Teil gewonnen, so
werden die Kosten zwischen den Parteien in dem Verhältnis
aufgeteilt, wie der Rechtsstreit gewonnen beziehungsweise
verloren worden ist (§ 92 ZPO). Bei Streitigkeiten über
elterliche Sorge oder Umgangsrechts verteilt das Gericht
die Gerichtskosten nach seinem Ermessen auf die Beteiligten;
seine außergerichtlichen Kosten, also vor allem Anwalts-
kosten, muss grundsätzlich jeder Beteiligte selbst tragen.
Auch hier hat das Gericht aber die Möglichkeit, nach seinem
Ermessen, die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten
ganz oder teilweise den übrigen Beteiligten aufzuerlegen.
- Legt eine Partei gegen eine Entscheidung des Familien-
gerichts Berufung beziehungsweise Beschwerde zum Oberlandes-
gericht ein und bleibt das Rechtsmittel erfolglos, so fallen
die durch das Rechtsmittel entstanden Kosten dem Rechts-
mittelführer zur Last.
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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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