[AnwaltOnline - Familienrecht November 2003]
************************************************************
* AnwaltOnline - Familienrecht November 2003 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
************************************************************
Dieses Abonnement ist für Sie völlig k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht am Ende dieser email.
************************************************************
In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
************************************************************
*1* Interessante Urteile & Neues
>> Auseinandersetzung einer gescheiterten nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
a) Ein wesentlicher Beitrag, den ein Partner einer nicht-
ehelichen Lebensgemeinschaft für einen im Alleineigentum
des anderen Partners stehenden Vermögensgegenstand geleistet
hat, kann die - für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher
Grundsätze nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
erforderliche - Absicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung
nicht ersetzen, sondern nur im Einzelfall einen Anhalts-
punkt für das Bestehen einer solchen Absicht bilden.
b) Der Schluss, dass wesentliche Beiträge eines Partners die
Annahme einer gemeinschaftlichen Wertschöpfungsabsicht
beider Partner rechtfertigen, setzt eine Gesamtwürdigung
aller Umstände voraus, die insbesondere die Art des ge-
schaffenen Vermögenswertes, die von beiden Seiten erbrachten
Leistungen und die finanziellen Verhältnisse der Partner in
der konkreten Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen hat.
BGH, 21.6.2003 - II ZR 249/01
OLG Köln LG Aachen
>> Ausländische Versorgungsanrechte
Wurden von einem Ehegatten mit deutscher Staatsbürgerschaft
Versorgungsanrechte im Ausland erworben, die im Inland
nicht realisierbar sind und ist nicht zu erwarten, dass der
betroffene Ehegatte in das Ausland zurückkehrt und so diese
Versorgungsrechte realisieren würden, so steht dies der
Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht entgegen.
Es ist nicht grob unbillig, wenn nur ein Ehegatte die
Voraussetzungen des Fremdrentengesetzes erfüllt und die
hieraus erwachsenen rentenrechtlichen Vorteile mit dem
anderen Ehegatten teilt.
BGH, 23. 7. 2003 – Az: XII ZB 188/99
>> Minderjährige Kinder haben bei Unterhalts-Zwangsvoll-
streckung gegen die Eltern Vorrang
Werden die Unterhaltsansprüche von Kindern per Zwangsvoll-
streckung in das elterliche Einkommen durchgesetzt, so haben
minderjährige Kinder einen Vorrang vor ihren erwachsenen
Geschwistern. Dies gilt auch dann, wenn die Kindern noch
nicht 21 Jahre alt sind, in die Schule gehen und bei den
Eltern wohnen.
Nach Ansicht des BGH besteht kein Widerspruch im Gesetz.
Zwar werden, wenn das Einkommen der Eltern nicht für alle
Kinder ausreicht, die zur Verfügung stehenden Mittel
gleichmäßig auf die Minderjährigen und auf die 18 bis
20-Jährigen verteilt, sofern sie Zuhause wohnen und noch
zur Schule gehen. Die ZPO bestimmt jedoch, dass, wenn
Ansprüche auf dem Wege der Zwangsvollstreckung in das
Einkommen der Eltern durchgesetzt werden, die minder-
jährigen Kinder den Vorrang haben. Den volljährigen Kindern
bleibt die Zwangsvollstreckung in das übrige Vermögen der
Eltern.
BGH - Az: IXa ZB 73/03
>> Wird eine Motorjacht zum Hausrat?
Ist eine Motorjacht der Freizeit- und Urlaubsgestaltung der
Familie gewidmet und dient sie nicht ausschließlich den per-
sönlichen Interessen eines der Eheleute, so gehört sie
zum Hausrat.
OLG Dresden – Az: 10 ARf 2/03
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Unterhalt verringert sich bei Ausbildungsversicherung
>> Volljährigenadoption und ihre Rechtfertigung
>> Strafhaft als Grund für Entzug der elterlichen Sorge?
>> Erbe eines Ehegatten ist kein Vermögenserwerb des
anderen
Das Jahresabo Familienrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-Direkt
Weitere aktuelle Urteile
************************************************************
*2* Das Thema des Monats
>> Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unter-
haltsleistungen an den ehemaligen Ehegatten
Die Verfassungsbeschwerden (Vb) zweier geschiedener und
wieder verheirateter Beschwerdeführer (Bf), die sich gegen
die Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus ihrer neuen
Ehe bei der Bemessung des an ihre ehemaligen Ehegatten zu
leistenden Unterhalts wehrten, hatten Erfolg. Der Erste
Senat des Bundesverfassungsgerichts hat ein Urteil des Ober-
landesgerichts Braunschweig und des Oberlandesgerichts
Stuttgart sowie des Amtsgerichts Waiblingen aufgehoben, weil
die Entscheidungen die Bf in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs.
1 des Grundgesetzes verletzen. Die Sachen wurden an die
jeweiligen Gerichte zurückverwiesen. Die weiter von der
zweiten Ehefrau eines der Bf erhobene Vb wurde verworfen.
1. Die den Vb zu Grunde liegenden Sachverhalte haben
folgenden rechtlichen Hintergrund: Kann ein Ehegatte nach
der Scheidung nicht selbst für sich sorgen, hat er einen
Unterhaltsanspruch gegen seinen von ihm geschiedenen Ehe-
gatten. Dessen Maß bestimmt sich nach den Verhältnissen, die
für den ehelichen Lebensstandard bis zur Scheidung
bestimmend gewesen sind. Spätere Änderungen der wirtschaft-
lichen Verhältnisse werden von den Fachgerichten nur
begrenzt berücksichtigt: Sie müssen bei der Scheidung sehr
wahrscheinlich erwartbar gewesen sein und die zu Grunde
liegende Entwicklung die ehelichen Lebensverhältnisse
bereits mitgeprägt haben. Bei der Ermittlung der ehelichen
Einkommensverhältnisse wird von der Rechtsprechung grund-
sätzlich auf das tatsächliche, auf der Grundlage der
konkreten Steuerbelastung verfügbare Nettoeinkommen ab-
gestellt, das während der Ehe durch Erwerbstätigkeit
erwirtschaftet worden ist. Dies erfolgt auch dann, wenn die
maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehe sich seit
Trennung oder Scheidung der Ehegatten durch einen gesetzlich
vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklassen oder eine
Änderung des gesetzlichen Steuertarifs geändert haben. Hier-
durch verbleibt bei Wiederverheiratung des unterhalts-
pflichtigen Ehegatten ein damit eintretender Splitting-
vorteil nicht bei ihm und seiner neuen Familie. Vielmehr
nimmt auch der Unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte
daran teil.
Seit 1958 können Ehegatten, sofern sie nicht dauerhaft
getrennt leben, zwischen der getrennten Veranlagung sowie
der Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs
wählen. Bei der Zusammenveranlagung wird zur Berechnung der
Gesamtsteuerlast für das Ehepaar zunächst das zu ver-
steuernde Jahreseinkommen beider Ehegatten halbiert und
hiernach die Einkommen-steuer aus der Einkommensteuergrund-
tabelle ermittelt, die dann wieder verdoppelt wird. Die
Einkommensteuer wird zunächst durch Quellenabzug vom
Arbeitslohn als Lohnsteuer erhoben. Für die Durchführung des
monatlichen Lohnsteuerabzugs können beidseits erwerbstätige
nicht getrennt lebende Ehegatten zwischen den Steuerklassen
IV/IV oder III/V wählen, um entsprechend den jeweiligen
Einkommensverhältnissen steuerliche Vorteile aus dem
Splittingverfahren zu realisieren. Auch bei Wiederver-
heiratung kann ein geschiedener Ehegatte mit dem neuen Ehe-
partner die Zusammenveranlagung wählen und somit den steuer-
lichen Splittingvorteil erhalten. Mit dem 1979 eingeführten
so genannten Realsplitting soll der steuerlichen Leistungs-
fähigkeit getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten
Rechnung getragen werden.
Danach kann ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte
Unterhaltsleistungen an den anderen Ehegatten mit dessen
Zustimmung bis zu einer gesetzlich bestimmten Höhe als
Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Der unterhalts-
berechtigte Ehegatte hat dann die Unterhaltsleistungen zu
versteuern und ist in Höhe der gegebenenfalls erhöhten
Steuerlast freizustellen. In beiden Ausgangsverfahren sind
die Bf geschieden und wieder verheiratet. Im Verfahren 1 BvR
246/93 begehrte der Bf den Wegfall seiner Unterhaltsver-
pflichtung gegenüber seiner früheren Ehefrau, nachdem diese
Altersruhegeld bezogen hatte.
Der Bf im Verfahren 1 BvR 2298/94 wurde zu nachehelichen
Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau verpflichtet, der die
Sorge für das aus der Ehe hervorgegangene Kind übertragen
worden war. Aus seiner neuen Ehe ging ein gemeinsames Kind
hervor, nach dessen Geburt die neue Ehefrau, die Bf zu 2.,
ihre Erwerbstätigkeit aufgab. In den Unterhaltsprozessen bei
der Ausgangsverfahren gingen die Fachgerichte bei der
Berechnung des Unterhalts davon aus, dass der Splittingvor-
teil, den der jeweilige Bf bei Steuerklasse III entweder
tatsächlich erreichte oder bei entsprechender Wahl der
Steuerklassen hätte erreichen können, auch der früheren
Ehefrau und gegebenenfalls dem aus dieser Ehe hervorge-
gangenen Kind zugute komme.
Die Bf rügen mit ihren gegen diese Entscheidungen
gerichteten Vb insbesondere die Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 6 Abs. 1 GG. Die Bf zu 2. sieht sich zudem in ihrem
Recht aus Art. 6 Abs. 4 GG verletzt.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es: Die Vb der Bf
zu 2. ist unzulässig. Sie ist in ihrer Rechtsposition durch
die angegriffenen Entscheidungen nicht unmittelbar betroffen.
Die Gerichtsentscheidungen beeinflussen zwar mittelbar die
Leistungsfähigkeit ihres Ehemanns und wirken sich auf ihren
Unterhaltsanspruch ihm gegenüber aus. Dies reicht jedoch für
die Annahme einer die Zulässigkeit der Vb begründenden
Beschwerde nicht aus.
Die Ausgangsfälle haben dem Senat keinen Anlass geboten, zu
den Verfassungsfragen des Ehegattensplittings Stellung zu
nehmen, da diese nicht entscheidungserheblich gewesen sind.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die beschwerde-
führenden Ehemänner in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG
schon allein deshalb, weil sie einen steuerlichen Vorteil
aus dem Ehegattensplitting der geschiedenen Ehe haben
zukommen lassen.
a) Zum Prüfungsmaßstab des Art. 6 Abs. 1 GG führt der Senat
aus: Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, die Ehe zu
schützen und zu fördern. Eine geschiedene Ehe ist mit einer
erneut geschlossenen Ehe gleichrangig und gleichwertig. Der
Gesetzgeber hat Gestaltungsfreiheit, auf welche Weise er
den Schutz der Ehe unter Berücksichtigung der unter-
schiedlichen Ehekonstellationen verwirklichen will.
Diese Gestaltungsfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht
nur auf ihre Grenzen zu überprüfen. Art. 6 Abs. 1 GG schützt
die geschiedene Ehe durch die Unterhaltsregelungen. Der
Gesetzgeber durfte dem Unterhaltsanspruch des geschiedenen
Unterhaltsberechtigten den Vorrang vor dem Unterhaltsan-
spruch des neuen Ehegatten einräumen. Ebenso kann aber der
Gesetzgeber einer bestehenden Ehe Vorteile einräumen, die er
einer geschiedenen Ehe vorenthält. Steuerliche Vorteile, die
in Konkretisierung des Schutzauftrags des Art. 6 Abs. 1 GG
gesetzlich allein der bestehenden Ehe eingeräumt sind,
dürfen ihr durch die Gerichte nicht wieder entzogen und an
die geschiedene Ehe weitergegeben werden. Gewährt der
Gesetzgeber geschiedenen und bestehenden Ehen unter-
schiedliche Vorteile, mit denen er ihrer jeweiligen Bedarfs-
lage gerecht werden will, haben die Gerichte dies bei ihren
Entscheidungen zu beachten. Mit dem Geschiedenenunterhalt
hat der Gesetzgeber zwar der personalen Verantwortung der
Ehe auch nach der Scheidung Ausdruck verliehen und die
Unterhaltslast des gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten
Unterhaltspflichtigen auch dieser neuen Ehe aufgebürdet. Das
Maß dieses Unterhalts wurde jedoch auf diejenige Einkommens-
situation beschränkt, die die Ehe der früheren Ehegatten
bis zu deren Scheidung bestimmt hat. Dies schließt es nach
dem Willen des Gesetzgebers aus, solche Vorteile bei der
Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen,
die erst mit einem neuen Eheschluss entstanden sind. Der
Gesetzgeber hat den Vorteil, der aus dem Steuersplitting
folgen kann, der bestehenden Ehe von gemeinsam steuerlich
veranlagten und zusammenlebenden Ehegatten zugewiesen. Eine
andere Zuordnung der Steuervorteile aus dem Ehegatten-
splitting hätte ausdrücklich gesetzlich geregelt werden
müssen. Geschiedenen Ehegatten hingegen hat der Gesetzgeber
die Möglichkeit des Realsplittings eingeräumt. Diese besteht
für die Dauer der Unterhaltsverpflichtung und ist unabhängig
von einer Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen. Damit soll
eine gleichzeitig mit dem Wegfall des Splittingvorteils
durch einen Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden oder
geschiedenen Ehegatten eingetretene Belastung des Unter-
haltspflichtigen steuerlich berücksichtigt werden.
b) Dies haben die Gerichte bei der Auslegung der Unterhalts-
vorschriften in ihren angegriffenen Entscheidungen grund-
legend verkannt. Man kann nicht davon ausgehen, dass Vor-
teile, die der neuen Ehe eines geschiedenen Unterhalts-
pflichtigen erwachsen, schon in dessen früherer Ehe angelegt
gewesen seien und die Lebensverhältnisse der nunmehr
Geschiedenen bestimmt hätten. Der geschiedene unterhalts-
berechtigte Ehegatte wird auch nicht benachteiligt, wenn der
Steuervorteil bei der neuen Ehe bleibt. Fällt bei ihm der
Splittingvorteil, der der geschiedenen Ehe während ihres
Bestehens zugeflossen ist, weg, dann ist dies Folge daraus,
dass nur zusammenlebende Ehegatten die gemeinsame steuer-
liche Veranlagung wählen können, und nicht Folge aus der
Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen. Auch
Praktikabilitätsgründe rechtfertigen es nicht, den
geschiedenen Ehegatten an dem der neuen Ehe vom Gesetzgeber
zugedachten Steuervorteil partizipieren zu lassen. Die
Gerichte haben danach sicherzustellen, dass der den neuen
Ehen der Bf eingeräumte Splittingvorteil auch bei diesen
verbleibt. Wie sie dies vornehmen, haben sie zu entscheiden.
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass bei einer etwaigen
Rückforderung überzahlten Unterhalts seitens der Bf die
Fachgerichte gegebenenfalls zu prüfen haben, ob sich die
Unterhaltsberechtigten auf den Wegfall der Bereicherung
berufen können. Unterhaltstitel, die nicht Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde-Verfahren sind, können lediglich für
die Zukunft abgeändert werden.
BVG, 7.10.2003 – Az: 1 BvR 246/93 – und – 1 BvR 2298/94
Quelle: PM Nr. 91/2003 des BVG vom 28. Oktober 2003
>> Ehegattenunterhalt und neue Ehe
> Allgemeines
Wenn sich ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatten
wieder verheiratet, verliert er seinen nachehelichen Unter-
haltsanspruch (§ 1586 BGB). Auch die Auflösung der neuen Ehe
führt nur ausnahmsweise zum Wiederaufleben dieses Unter-
haltsanspruchs, wenn der Ehegatten ein Kind aus der früheren
Ehe zu pflegen oder zu erziehen hat (§ 1586a Abs. 1 BGB).
Demgegenüber bleibt der Unterhaltsanspruch des geschiedenen
Ehegatten bestehen, wenn dessen unterhaltspflichtiger
früheren Ehegatten wieder heiratet. Da allerdings mit der
neuen Ehe im allgemeinen auch wesentliche wirtschaftliche
Folgen für den " Unterhaltspflichtigen verbunden sind,
ergeben sich in diesen Fällen Probleme bei der Festlegung
der Unterhaltshöhe. Dies ist verstärkt dann der Fall, wenn
aus der neuen Ehe Kinder hervorgehen und der neue Ehegatte
deshalb oder aus anderen Gründen zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit nicht in der Lage sondern ebenfalls auf
Unterhalt angewiesen ist.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
> Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten
> Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus-
reicht
> Wie wirkt sich die Entscheidung des Bundesverfassungs-
gerichts aus?
Das Jahresabo Familienrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-Direkt
Um ein Thema vorzuschlagen,
mailto:decide-FR@anwaltonline.com
************************************************************
*3* Mehr von AnwaltOnline
Rechtsberatung
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren
Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
Beratung
Kostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
Newsletter zum Thema Ihres Interesses:
Arbeitsrecht - https://www.anwaltonline.com/newsletter/abonnieren
Mietrecht - https://www.anwaltonline.com/newsletter/abonnieren
Familienrecht - https://www.anwaltonline.com/newsletter/abonnieren
Reiserecht - https://www.anwaltonline.com/newsletter/abonnieren
Betreuungsrecht - https://www.anwaltonline.com/newsletter/abonnieren
Verkehrsrecht - https://www.anwaltonline.com/newsletter/abonnieren
Forum Familienrecht
Nutzen Sie unser Forum, um Ihre Fragen zu stellen. Bitte
beachten Sie hierbei, daß über das Forum keine Rechts-
beratung durch Anwälte erfolgt. Die Fragen werden auch
nicht von AnwaltOnline beantwortet.
Anwaltsdatenbank
Sie suchen einen Anwalt vor Ort, um sich vertreten zu
lassen? Schauen Sie in unsere Anwaltsdatenbank:
Anwaltssuche
Der Basiseintrag ist für Anwälte natürlich kostenlos!
Mandantenbrief für Anwälte
Mit dem Mandantenbrief können Sie Ihre Mandanten
monatlich über gerichtliche Entscheidungen informieren.
Einfach. Schnell. Preiswert - 12 Ausgaben für EURO 49,95.
Mandantenbrief
************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
Kontakt
mailto:kontakt@anwaltonline.com
Kündigen
Um das Abonnement zu kündigen, senden Sie eine email mit
der Adresse, unter der Sie eingetragen sind an:
mailto:leave-AR-news@anwaltonline.net
oder besuchen Sie https://www.anwaltonline.com/newsletter/abonnieren
Abonnieren
Um zu abonnieren, besuchen Sie
https://www.anwaltonline.com/newsletter/abonnieren
Emailänderung
Wenn Sie Ihre Adresse ändern wollen, so tragen Sie sich
mit Ihrer alten Adresse aus und abonnieren den Newsletter
erneut unter Ihrer neuen Adresse oder besuchen Sie
https://www.anwaltonline.com/newsletter/abonnieren
Werbung auf AnwaltOnline
Erreichen Sie über 12.000 Abonnenten und über 200.000
Besucher im Monat!
mailto:sales@anwaltonline.com
Inhalte von AnwaltOnline auch auf Ihrer Webseite?
mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage
************************************************************
*5* (P) (C) 2003 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Scharnhorststr. 33 b
10115 Berlin
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von https://www.AnwaltOnline.com
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


