[AnwaltOnline - Familienrecht Mai 2003]
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* AnwaltOnline - Familienrecht Mai 2003 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Altersunterhalt kann bei Unfalltod des Kindes von Eltern
verlangt werden
Der Unfallverursacher eines bei einem Unfall getöteten
Kindes schuldet den Eltern des Getöteten im Alter notfalls
Unterhalt. Dies kann gerichtlich festgestellt werden, da bei
Bedürftigkeit der Eltern deren Kind für den Unterhalt hätte
sorgen müssen. Diese Pflicht ist prinzipiell auf den Ver-
ursacher übergegangen, so daß aus Gründen der Rechtssicher-
heit ein Interesse an der Feststellung besteht, auch dann
wenn mit der Bedürftigkeit nicht konkret zu rechnen ist.
Es genügt, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung damit zu
rechnen ist, daß der Getötete jemals hätte Unterhalt zahlen
müssen. Dies ist regelmässig der Fall, wenn das Unfallopfer
körperlich und geistig normal entwickelt war.
OLG Koblenz - Az: 12 U 1035/01
>> Mietvorteil beim Elternunterhalt
Im Rahmen der Unterhaltspflicht von Kindern für ihre
betagten Eltern muss sich der Vorteil des mietfreien Wohnens
im eigenen Haus nicht auswirken. Bei der Ermittlung der
Leistungspflicht der Kinder darf nicht die bei einer Fremd-
vermietung erzielbare objektive Marktmiete zugrunde gelegt
werden. Vielmehr ist darauf abzustellen, wie viel der Haus-
eigentümer im konkreten Fall an eigenen Mietausgaben ein-
spart.
BGH 19.3.2003, XII ZR 123/00
>> Nebenerwerbspflicht trotz Umschulung
1. Ein Umschüler ist zum Nebenerwerb verpflichtet, um den
Regelbedarf eines minderjährigen Kindes sicherzustellen.
2. Der aus dem Nebenerwerb erzielte Nettoverdienst schmälert
zwar das Unterhaltsgeld. Dem Umschüler steht jedoch ein
Freibetrag in Höhe von 20 v. H. des Unterhaltsgeldes zu,
mindestens aber 165 EURO.
3. Auch dann, wenn der Umschüler einer Nebentätigkeit nach-
geht, kann er nur den Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen
in Anspruch nehmen.
OLG Dresden, Beschluss v. 11.12.2002 - 10 UF 676/02
>> Telefonkosten können Sonderbedarf sein
Verursacht der halbwüchsige, bei der Mutter lebende Sohn
getrennt lebender Eheleute durch Inanspruchnahme von
Servicenummern Telefonkosten von 500 EUR, so ist die Kindes-
mutter, auf deren Namen der Anschluss lautet, befugt, die
Hälfte der Kosten von ihrem getrennt lebenden Ehemann als
Sonderbedarf erstattet zu verlangen.
AmtsG Nordenham, Beschluss v. 3.12.2002 - 4 F 329/02 UE
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Nebentätigkeit in zweiter Ehe kann unzumutbar sein
>> Versorgungsausgleich bei extrem kurzer Ehe
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Bundesregierung beschließt neue Barwert-Verordnung
Die Bundesregierung hat am 26.03.03 die Zweite Verordnung
zur Änderung der Barwert-Verordnung beschlossen und damit
Rechtssicherheit im Scheidungsverfahren gesichert. Auch
künftig können Familiengerichte Rechte aus der betrieb-
lichen oder der berufsständischen Alters-Zusatzversorgung
bei der Scheidung im Versorgungsausgleich wie gewohnt
bewerten und ausgleichen. Der Bundesrat muss der Verordnung
noch zustimmen.
„Die neue Barwert-Verordnung ist ein Zwischenschritt auf dem
Weg zur grundlegenden Strukturreform des Versorgungsaus-
gleichs" sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
„Eine Strukturreform ist notwendig, um Ungerechtigkeiten
beim Scheitern der Ehe zu Lasten des wirtschaftlich
schwächeren Ehepartners – in der Regel der Frau – zu
beseitigen".
Die Barwert-Verordnung von 1984 beruht auf veralteten An-
nahmen und berücksichtigt z.B. nicht die zwischenzeitlich
gestiegene Lebenserwartung der Bevölkerung und die geänderte
Wahrscheinlichkeit, Invalide zu werden. Diese veralteten
Annahmen führten dazu, dass ein nach der Barwert-Verordnung
umzurechnendes Anrecht auf Versorgungsansprüche zu niedrig
bewertet wurde. Mit der heutigen Änderung der Barwert-Ver-
ordnung sind die wesentlichen, auch vom Bundesgerichtshof
bemängelten, Fehler behoben.
„Die Verordnung bietet Rechtssicherheit für die nächste
Zeit. Noch in dieser Legislaturperiode wollen wir den Ver-
sorgungsausgleich grundlegend überarbeiten und können dann
hoffentlich ganz auf diese komplizierten Ausgleichsberech-
nungen verzichten", sagte die Bundesjustizministerin.
Die Barwert-Verordnung brauchen die Familienrichterinnen und
Familienrichter für die Aufstellung der Bilanz der von den
Eheleuten erworbenen Versorgungsanrechte. Diese Bilanz zu
ziehen, ist nicht immer einfach, denn es gibt viele und sehr
unterschiedliche Versorgungsanrechte: BfA, betriebliche
Zusatzversorgung, Lebensversicherung, Riester-Rente - um nur
einige zu nennen.
Die Unterschiede bestehen u. a. bei der Dynamik der An-
rechte, d. h. ob, in welcher Weise und für welchen Zeitraum
ein Anrecht in seinem Wert steigt. Dies ist zur Zeit der
wirtschaftlich bedeutsamste Unterschied, der im Versorgungs-
ausgleich auszugleichen ist. Denn der Ausgleich muss den
wirklichen Wert eines Anrechts erfassen.
Die verschiedenen Versorgungsrechte werden nach dem Prinzip
der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar gemacht.
Das bedeutet: Versorgungsanrechte, die nicht wie die An-
rechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung in ihrem
Wert steigen, werden in die Bilanz nicht mit dem monatlichen
Nominalbetrag eingestellt, sondern mit einem umgerechneten,
einem „dynamisierten" Betrag. Dieser Dynamisierung der
Anrechte, die nicht volldynamisch sind und denen auch kein
Deckungskapital zugrunde liegt, dient die Barwert-Ver-
ordnung.
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung
steht im Internet unter www.bmj.de zum Download bereit.
Pressemitteilung des BJM Nr. 20/03
>> Unterhaltsbedarf - Mehrbedarf - Sonderbedarf bei Minder-
jährigen. Wer muss zahlen?
>> Grundsätzliches
Der regelmäßige monatliche Unterhaltsbedarf von Minder-
jährigen wird von den Familiengerichten bundesweit der
Düsseldorfer Tabelle entnommen, wobei die Oberlandes-
gerichte für ihre jeweiligen Bezirke Richtlinien zur An-
wendung dieser Tabelle erlassen haben, deren Einzelheiten
differieren.
Für die neuen Bundesländer sind die Tabellenwerte teilweise
niedriger als für die alten Länder.
Die Sätze der Tabelle decken den gesamten Bedarf ab. Sie
gehen davon aus, dass das unterhaltsberechtigte Kind beim
betreuenden Elternteil wohnt, so dass kein Abzug für Wohn-
bedarf vorgenommen werden kann. Ferner unterstellt die
Tabelle, dass das Kind bei einem der beiden Elternteile ohne
zusätzliche Kosten krankenversichert ist. Ist dies nicht der
Fall, kommen die Kosten der Krankenversicherung zu den
Tabellensätzen hinzu. Auch Taschengeld, Aufwendungen für
Spielzeug, Bücher, der Besuch sportlicher und kultureller
Veranstaltungen, gehört im allgemeinen zu dem durch die
Tabellensätzen abgedeckten allgemeinen Unterhaltsbedarf.
Die Tabellensätzen umfassen aber nicht etwaigen Mehrbedarf
und auch nicht etwaigen Sonderbedarf.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Unterhaltsbedarf - Mehrbedarf - Sonderbedarf bei Minder-
jährigen. Wer muss zahlen?
> Was ist Mehrbedarf?
> Was ich Sonderbedarf?
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