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[AnwaltOnline - Familienrecht April 2003]

Familienrecht

[AnwaltOnline - Familienrecht April 2003]

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* AnwaltOnline - Familienrecht                  April 2003 *
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* ISSN: 1511-8983                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Haftung des Frauenarztes für Fehler bei Schwanger-
    schaftsuntersuchung?
 Ein Frauenarzt muss nicht immer haften, wenn er bei der
Schwangerschaftsuntersuchung eine schwere Missbildung des
Kindes übersieht. Das Landgericht Paderborn wies in einem
Urteil die Klage einer Mutter auf Schmerzensgeld und lebens-
lange Unterhaltszahlung für ihre jetzt 4 Jahre alte quer-
schnittsgelähmte Tochter ab. Vor kurzem hatte der Bundes-
gerichtshof in einem vergleichbaren Fall zu Gunsten der
Mutter entschieden und deren Gynäkologin in vollem Umfang
haftbar gemacht. Die Mutter argumentierte, sie hätte das
Kind abtreiben wollen, wenn der Arzt rechtzeitig auf die
Behinderung hingewiesen hätte. Demgegenüber befand die
Kammer, die Behinderung hätte nicht zu einer Abtreibung
berechtigt. Das Lebensrecht des Kindes sei in diesem Fall
höher einzustufen als die Beeinträchtigung der Mutter.
LG Paderborn - Az: 2 O 540/01
 >> Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern
 Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu be-
fassen, in welchem Umfang Kinder zu Unterhaltsleistungen für
ihre betagten Eltern herangezogen werden können. In dem
nunmehr entschiedenen Fall hatte die klagende Stadt der
verwitweten Mutter von zwei Söhnen, die noch in einer
eigenen Wohnung lebt, Sozialhilfe geleistet. Die Mutter
bezieht außerdem Wohngeld sowie - seit Januar 1996 - eine
Altersrente, die im Jahr 1999 rund 320 DM im Monat betrug.
Bis März 1997 war sie teilschichtig erwerbstätig und ver-
diente rund 900 DM netto monatlich. Die Stadt nahm die Söhne
für die Zeit ab 1994 auf rückständigen Unterhalt und ab
Januar 1999 auf laufenden Unterhalt in Anspruch.
Das Amtsgericht hat der Klage für die Zeit ab April 1997
teilweise stattgeben und die weitergehende Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bedarf der Mutter sei
ebenso zu bemessen wie derjenige eines volljährigen Kindes
mit eigenem Haushalt; diesen Bedarf habe die Mutter bis März
1997 durch ihr eigenes Einkommen decken können.
Die (nur) von einem der Söhne eingelegte Revision und die
Anschlußrevision der Stadt führten zur Zurückverweisung der
Sache an das Oberlandesgericht. Der XII. Zivilsenat hat die
Auffassung des Oberlandesgerichts, der Bedarf der Mutter sei
von dem Amtsgericht zu niedrig angesetzt worden, bestätigt.
Er hat die Ansicht vertreten, daß sich das Maß des einem
Elternteil geschuldeten Unterhalts nach dessen eigener
Lebensstellung bestimme. Als angemessener Unterhalt müßten
aber auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
diejenigen Mittel angesehen werden, durch die das Existenz-
minimum sichergestellt werden könne und die demgemäß als
Untergrenze des Bedarfs zu bewerten seien. Insofern sei es
nicht rechtsfehlerhaft, zur Ermittlung des Bedarfs auf die
in den Unterhaltstabellen enthaltenen Eigenbedarfssätze
zurückzugreifen und denjenigen Betrag als Bedarf anzusetzen,
der der jeweiligen Lebenssituation des unterhaltsbe-
rechtigten Elternteils entspreche. Hinzuzurechnen seien die
Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung.
Hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit
des Sohnes hat der Senat entschieden, daß diesem von dem
Zeitpunkt an, in dem er nicht mehr sozialversicherungs-
pflichtig beschäftigt gewesen sei, weil sein Einkommen über
der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenvericherung gelegen
habe, ähnlich wie einem Selbständigen zugebilligt werden
müsse, anderweit in angemessener Weise für sein Alter
Vorsorge zu treffen. Insofern hat der Senat die Auffassung
vertreten, daß es in Anlehnung an die Beitragssätze zur
gesetzlichen Rentenversicherung als angemessen angesehen
werden könne, wenn ein Anteil von etwa 20 % des Brutto-
einkommens für die primäre Altersvorsorge eingesetzt werde.
In welcher Weise der Unterhaltspflichtige diese Vorsorge
treffe, stehe ihm dabei grundsätzlich frei.
Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen des
Sohnes gehört auch die Unterhaltspflicht gegenüber seiner
Ehefrau. Hierzu hat der Senat die Auffassung vertreten, daß
dieser Anspruch nicht von vornherein auf einen Mindestbetrag
beschränkt sei, sondern das Maß des der Ehefrau geschuldeten
Unterhalts nach den individuell ermittelten Leben-, Ein-
kommens- und Vermögensverhältnissen, die den ehelichen
Lebensstandard bestimmten, zu bemessen sei. Da die Ehefrau
der Schwiegermutter nicht unterhaltspflichtig sei, brauche
sie mit Rücksicht auf deren - nachrangige - Unterhalts-
ansprüche keine Schmälerung ihres angemessenen Anteils am
Familienunterhalt hinzunehmen.
Urteil vom 19. Februar 2003 - Az: XII ZR 67/00
Quelle: PM des BGH
 >> Umgangsrecht des mutmaßlichen Vaters bei nichtehelichem
    Kind
Ein Umgangsrecht steht dem mutmaßlichen Vater eines nicht-
ehelichen Kindes erst dann zu, wenn eine gerichtliche Fest-
stellung der Vaterschaft erfolgt ist.
Dies gilt zumindest im Falle einer verheirateten Frau, da
bis zur gerichtliche Feststellung des Gegenteils gesetzlich
vermutet wird, dass der Ehemann der Kindesvater ist.
Im vorliegenden Fall wurde eine Entscheidung des AG Homburg
aufgehoben und der Beschwerde der Mutter stattgegeben. Diese
wollte erreichen das Ihrem ehemaligen Lebensgefährten kein
Umgangsrecht mit ihrer inzwischen dreijährigen Tochter ein-
geräumt wurde. Die Klägerin hatte einige Zeit mit dem
vermutlichen Vater zusammengelebt. Die Einräumung des
Umgangsrechtes für den frühen Lebensgefährten war jedoch
voreilig, denn solange ein gerichtliches Vaterschaftsfest-
stellungsverfahren nicht abgeschlossen ist, kann die
gesetzliche Vermutungsregelung nicht übergangen werden.
Eine Behauptung des ehemaligen Lebensgefährten, dass es
sich bei ihm um den biologischen Kindes Vater handelt,
reicht nicht aus.
OLG Saarbrücken - Az: 6 UF 69/02
 >> Weniger Unterhalt bei Auszug aus der Ehewohnung
 Wenn ein Ehepartner schon kurz nach der Eheschließung
wieder aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, zu können
Unterhaltsansprüche zumindest teilweise verwirkt sein. In
diesen Fällen ist von einer so genannten kurzen Ehe auszu-
gehen. Unterhaltsansprüche sind selbst dann verwirkt, wenn
es weitere vier Jahre bis zur Scheidung dauert.
Im vorliegenden Fall wurde die Unterhaltsklage einer der
inzwischen geschiedenen Ehefrau weitgehend abgelehnt. Die
Klägerin war bereits neun Monate nach der Heirat - sowie der
Geburt des ersten Kindes - aus der gemeinsamen Wohnung aus-
gezogen. Die Ehepartner lebten in der Folgezeit meist nicht
mehr zusammen, obwohl aus der Ehe noch ein zweites Kind
hervorging. Daher sah das Gericht keine rechtliche Grundlage
für Unterhaltsforderungen der ehemaligen Ehefrau. Üblicher-
weise wird zwar bei einer dreijährigen Ehezeit nicht von
einer kurzen Ehe gesprochen, da aber die Verflechtung der
beiderseitigen Lebensdispositionen fehlte, ist der Unter-
haltsanspruch zumindest der Höhe nach und zeitlich zu
begrenzen. Vorliegend wurde ein Unterhaltsanspruch nach
Vollendung des 16. Lebensjahres des jüngsten Kindes als
nicht gegeben angesehen.
OLG Koblenz - Az: 11 UF 825/01
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 >> Gemeinsames Testament bei identischen Schriftstücken?
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
 >> " Eltern haften für ihre Kinder! "?
Jeder hat diese Aufschrift schon gesehen, z. B. an Bau-
stellen, und sich gefragt, ob die darin enthaltene Be-
hauptung auch zutrifft.
Bei der Antwort auf die Frage, ob Eltern für das Handeln
ihrer Kinder einstehen müssen, geht es im Grunde um unter-
schiedliche Fallgestaltungen.
 >> Müssen Eltern dafür einstehen, wenn ihre Kinder Schulden
    machen?
Wenn von Kindern die Rede ist, sind damit immer Kinder unter
18 Jahren gemeint. Nach dem 18. Geburtstag ist jedermann,
sofern er geistig und psychisch gesund ist, voll geschäfts-
fähig (§ 106 BGB) und daher für die von ihm getätigten
Geschäfte, als auch für etwaige Schulden, allein verant-
wortlich. Kinder, die noch nicht sieben Jahre alt sind,
sind dagegen geschäftsunfähig. Von ihnen getätigte Rechts-
geschäfte sind unwirksam und verpflichten weder sie selbst
noch die Eltern.
Dazwischen, also zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr,
liegt der Bereich der beschränkten Geschäftsfähigkeit. In
diesem Alter können Kinder Geschäfte zwar wirksam vornehmen,
aber nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, also
normalerweise beider Eltern oder, wenn das Sorgerecht einem
Elternteil zusteht, mit dessen Zustimmung . Diese kann ent-
weder im voraus als Einwilligung oder nachträglich als
Genehmigung erteilt werden. Wird die Zustimmung versagt, ist
das Geschäft unwirksam. Davon gibt es einige Ausnahmen:
1. Wenn das Geschäft für das beschränkt geschäftsfähige Kind
nur rechtliche Vorteile bringt, etwa bei der Annahme einer
Schenkung.
2. Wenn der Minderjährige einen Vertrag schließt und die
darin geschuldete Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zur
freien Verfügung stehen (§ 110 BGB). Die vorstehend zitierte
Bestimmung wird daher auch als " Taschengeldparagraf "
bezeichnet. Wichtig ist dabei, dass der Vertrag nur dann
gültig ist, wenn die Leistung tatsächlich erfolgt, also
nicht nur zugesagt wird. Deshalb werden Ratenzahlungsver-
träge oder Verträge, die laufende Zahlungen zur Folge haben,
wie beispielsweise Handyverträge, Beitrittserklärungen zu
Fitnessklubs, Zeitschriftenabonnements und Ähnliches von §
110 BGB nicht abgedeckt. Solche Geschäfte sind also nur mit
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter wirksam.
3. Wenn der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen mit
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum  selbstständige
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt, ist der Minder-
jährige für alle Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäfts-
fähig, die der Betrieb dieses Geschäfts mit sich bringt.
Davon ausgenommen sind lediglich solche Geschäfte, bei denen
eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung notwendig ist
(§ 112 BGB).
4. Wenn der gesetzlichen Vertreter den Minderjährigen er-
mächtigt, eine Arbeitsstelle anzutreten, so ist der Minder-
jährige für alle Geschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die
mit dieser Arbeitsstelle zusammenhängen, ausgenommen
wiederum solche Geschäfte, für die der gesetzlichen Ver-
treter die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts benötigt
(§ 113 BGB). Zum Kreis der Geschäfte, die der Minderjährige
selbstständig abschließen kann, gehört auch die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses. Nicht unter diese Bestimmung
fallen allerdings Ausbildungsverträge.
Wenn ein von dem Minderjährigen vorgenommenes Geschäft
wirksam ist, weil die oben stehenden Voraussetzungen dafür
vorlägen, treffen die Verpflichtungen aus einem solchen
Geschäft allein das Kind und nicht die gesetzlichen Ver-
treter. Gem. § 1629a BGB hat das Kind allerdings, wenn es
volljährig geworden ist, die Möglichkeit, in den meisten
der oben besprochenen Fälle seine Haftung auf das dann vor-
handene Vermögen zu beschränken.
 >> Der Normalfall
Die meisten Geschäfte, die Minderjährige betreffen, werden
von den gesetzlichen Vertretern oder dem gesetzlichen Ver-
treter und nicht vom Kind selbst abgeschlossen. Wenn die
Eltern als gesetzliche Vertreter oder ein Elternteil als
alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge in Vertretung für
das Kind tätig werden, treffen Verpflichtungen aus einem
solchen Geschäft das Kind allein. Wenn also beispielsweise
die Eltern für das Kind ein Grundstück erwerben und das Kind
im Kaufvertrag als Käufer in Erscheinung tritt, schuldet es
und nicht die Eltern den Kaufpreis. Bei vielen Geschäften
des täglichen Lebens, die von den Eltern vorgenommen werden,
wie etwa beim Einkauf von Lebensmitteln oder Kleidung, der
Buchung der Urlaubsreise usw. handeln die Eltern von vorne-
herein im eigenen Namen, was zur Folge hat, dass auch nur
sie und nicht zugleich die durch ein solches Geschäft
begünstigten Kinder daraus berechtigt und verpflichtet
werden.
Auch bei Verpflichtungen, die die Eltern als gesetzliche
Vertreter für das Kind während dessen Minderjährigkeit ein-
gegangen sind, hat das Kind nach Erreichen der Volljährig-
keit gem. § 1629a BGB die Möglichkeit, seine Haftung auf
sein vorhandenes Vermögen zu beschränken.
 >> Wenn eine Privathaftpflichtversicherung besteht
Eine Familienhaftpflichtversicherung tritt in der Regel
sowohl bei Schadensersatzansprüchen gegen die mitver-
sicherten Kinder als auch bei einer Haftung der Eltern
wegen Aufsichtspflichtverletzung ein. Voraussetzung ist
aber immer, dass überhaupt ein Schadensersatzanspruch
besteht. Ein solcher fehlt, abgesehen vom Fall des § 829
BGB, beispielsweise dann, wenn ein noch nicht sieben Jahre
altes Kind einem Anderen einen Schaden zufügt und die Eltern
beweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind.
In einem solchen Fall tritt die Versicherung nicht ein.
Wenn also die Haftpflichtversicherung nach einem derartigen
Schadensfall informiert wird, sollten Fehler des oder der
Aufsichtspflichtigen, die zur Verursachung des Schadens
beigetragen haben, keinesfalls bestritten oder beschönigt
werden.
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 >> Wenn Eltern ihre Vertretungsmacht missbrauchen
 >> Die Verletzung der Aufsichtspflicht und ihre Folgen
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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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