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[AnwaltOnline - Familienrecht Januar 2003]

Familienrecht

[AnwaltOnline - Familienrecht Januar 2003]

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* AnwaltOnline - Familienrecht                 Januar 2003 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/           *
* ISSN: 1511-8983                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Parabolantenne - Der Lebensgefährte ist Ausländer
 Nimmt eine deutsche Mieterin ihren ausländischen Lebens-
partner in ihre Wohnung auf und installiert dieser eine
Parabolantenne auf dem Balkon, um so Fernsehprogramme seines
Heimatlandes empfangen zu können, kann der vermietende
Wohnungseigentümer gegen die übrigen Eigentümer einen An-
spruch auf Duldung haben, wenn das Informationsbedürfnis
derzeit und in absehbarer Zukunft nur durch die installierte
Parabolantenne befriedigt werden kann. In diesem Fall hat
der Eigentümer auch einen Anspruch auf Abänderung eines
entgegenstehenden früheren Eigentümerbeschlusses.
OLG Hamm, Beschl. V. 1.10.2001 - 15 W 166/01
Quelle: FamRZ 2002, 1560
Anmerkung AnwaltOnline:
Zu unterscheiden ist dabei die Verpflichtung der Wohnungs-
eigentümergemeinschaft, generell eine Parabolantenne zu
dulden von der Frage, ob die Antenne auch an dem vom Lebens-
gefährten der Mieterin gewählten Ort geduldet werden muss.
Da hier Gemeinschaftseigentum berührt wird, steht der
Gemeinschaft grundsätzlich das Recht zu, den Aufstellungsort
für die Antenne zu bestimmen. Die Auswahl darf aber nicht
willkürlich sein und muss dem betroffenen Ausländer zuge-
mutet werden können.
 >> Umgangsrecht - Befristeter Ausschluss wegen Widerstandes
    der Mutter
 Müsste das Umgangsrecht wegen des Widerstands der Mutter
zwangsweise durchgesetzt werden und würde dies zu einer für
das Kind nicht hinnehmbaren Belastung führen, ist das
Umgangsrecht befristet auszusetzen.
OLG Frankfurt a.M., Bechl. V. 22.01.2002 - 1 UF 134/98
Quelle: NJW RR 2002, 1444
Anmerkung AnwaltOnline:
Letztlich zeigt die Entscheidung, dass es bei Streitigkeiten
der Eltern über das Umgangsrecht Situationen gibt, die mit
Mitteln des Rechts nicht mehr befriedigend zu beherrschen
sind. Im entschiedenen Fall waren im Vorfeld alle Möglich-
keiten versucht worden, um dem Vater das ihm zustehende
Umgangsrecht zu gewähren, jedoch durchweg an der mangelnden
Kooperationsbereitschaft der Mutter gescheitert. Die in
solchen Fällen dann aufkommenden Bedenken an der Erziehungs-
eignung der Mutter haben im Hinblick auf das vorrangig zu
wahrende Kindeswohl meist keine Konsequenzen.
 >> Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten - Wem
    gehört das Sparkonto?
 Der Inhaber eines Einzelkontos ist nicht nur Alleinberech-
tigter im Verhältnis zur Bank; ihm steht auch regelmäßig im
Innenverhältnis zu seinem Ehegatten das Guthaben allein zu.
Die Ehegatten können aber - auch stillschweigend - eine
Bruchteilsberechtigung im Innenverhältnis vereinbaren. Unter
welchen Voraussetzungen eine solche Vereinbarung anzunehmen
ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Leisten
etwa beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto und
besteht Einvernehmen, dass die Ersparnisse beiden zugute
kommen sollen, so steht ihnen die Forderung gegen die Bank
im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen zu.
BGH, Versäumnisurteil v. 11.09.2002 - XII ZR 9/01 (Hamm)
Quelle: NJW 2002, 3702
 >> Muß Witwe Unterhalt an geschiedene Ex-Frau zahlen?
 Hat sich der Mann einer allein erbenden Witwe zu einer
Unterhaltszahlung verpflichtet, so kann die Witwe zu
Zahlungen an die Ex-Ehefrau verpflichtet sein.
Vorliegend wurde einer entsprechenden Zahlungsklage stattge-
geben, da der verstorbene Mann sich vertraglich verpflichtet
hatte, Aufstockungs- und Altersunterhalt zu zahlen. Die
Witwe hatte nach dem Tode des Mannes die Zahlung verweigert.
Die Zahlungsverpflichtung wurde wie folgt beschränkt: Der
geschiedenen Frau stehen nur solange Unterhaltszahlungen zu,
bis der Pflichtteil am Erbe erreicht ist. Dieser entspricht
dem Anteil, den die Ex-Frau erhalten hätte, wenn sie noch
verheiratet gewesen wäre. Weiterhin ist von der Witwe nur
soviel zu zahlen, daß diese in jedem Fall ihren Pflichtteil
behält.
OLG Koblenz - AZ: 9 UF 745/01
Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
 >> Neuer Kindesname bei Wiederheirat der Mutter?
 >> Ausbildungsunterhalt - Orientierungsphase kann auch
    länger dauern
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
 >> Wege zur einverständlichen Scheidung.
 >> Wo liegen die Probleme?
1. Jede dritte Ehe in Deutschland - in Großstädten ist der
Anteil noch größer - wird wieder geschieden. Die meisten
Paare, die vor einer Scheidung stehen, möchten diesen
Schritt möglichst problemlos und natürlich auch möglichst
kostengünstig hinter sich bringen. Dies hat erst vor kurzem
wieder eine Untersuchung des Magazins Focus ergeben. Ange-
strebt wird also ein kurzes Verfahren, das Nerven und Geld-
beutel schont und in dem möglichst sämtliche mit der Auf-
lösung der ehelichen Gemeinschaft verbundene Angelegen-
heiten für Gegenwart und überschaubare Zukunft so geregelt
werden, dass die Beteiligten mit dem Ergebnis leben können.
2. Tatsächlich ist es aber so, dass sich Scheidungsverfahren
nicht selten über Jahre hinziehen, ohne dass dies von vorne-
herein wegen der Kompliziertheit der Sach - oder Rechtslage
gerechtfertigt wäre. Häufig entstehen oder verstärken sich
gerade dadurch Probleme sowohl auf der Sachebene als auch im
persönlichen Bereich zwischen den Parteien. Die lange Zeit-
dauer eines Verfahrens bringt es beispielsweise mit sich,
dass Zwischenlösungen etwa im Unterhaltsbereich oder in
Bezug auf die eheliche Wohnung erforderlich werden. Werden
dann einzelne Sachfragen vor Gericht streitig ausgetragen,
führt dies fast immer dazu, dass jede Partei ihre eigenen
Standpunkte pointiert und vergröbert darstellt bzw. durch
ihren Rechtsanwalts darstellen lässt, was eine entsprechende
Reaktion der Gegenseite auslöst und meist zur Eskalation und
zur Emotionalisierung der Gesamtsituation führt. Eine ein-
verständliche Lösung - auch in Teilbereichen - ist dann
häufig nicht mehr möglich. Für die Zukunft sind weitere
Streitigkeiten gerade in Unterhaltsfragen oder wegen der
elterlichen Sorge und des Umgangsrechts zu den Kindern vor-
programmiert.
3. Die einverständliche Scheidung ist von vorneherein auch
die kostengünstigste Verfahrensart (vgl. AnwaltOnline -
Familienrecht - Scheidung - Kosten). Jeder gerichtlich aus-
getragene Streit über Teilfragen der Scheidung bzw.
Scheidungsfolgen sowie später sich entwickelnden Streitig-
keiten erhöht die Gesamtkosten beträchtlich.
4. Vor allem dann, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind
und/oder Unterhaltsansprüche bestehen, wird von den Parteien
oft nicht hinreichend bedacht, dass es zwischen ihnen auch
nach dem Abschluss des eigentlichen Scheidungsverfahrens
noch rechtliche Berührungspunkte in vielfacher Weise geben
wird und dass deshalb ein " friedlicher " Ablauf des Ver-
fahrens für die eigene zukünftige Lebensqualität bzw. die
ungestörte Entwicklung gemeinsame Kinder von ganz ent-
scheidender Bedeutung ist.
 >> Gedanken zur Lösung!
1. Voraussetzung einer einverständlichen Scheidung, mit der
die oben dargestellten Probleme weitestgehend vermieden
werden können, ist zunächst, dass sich beide Ehepartner
grundsätzlich darüber einig sind, dass sie die einvernehm-
liche Lösung der mit ihrer Trennung und Scheidung ver-
bundenen Probleme erreichen wollen. Dazu ist es notwendig,
dass sie in der Lage sind, sachlich miteinander zu reden
und umzugehen und dass noch ein gewisses Vertrauen in die
Ehrlichkeit der Gegenseite besteht. Ferner ist grundsätz-
liche Kompromissbereitschaft erforderlich.
2. Die mit der Trennung und Scheidung verbundenen Probleme
sind häufig vielseitig und komplex. Angestrebt wird nicht
nur eine Lösung für Gegenwart sondern auch für die über-
schaubare Zukunft. Das Erarbeiten einer solchen Lösung macht
es erforderlich, dass beide Parteien daran mitarbeiten und
dass eventuell auch ältere Kinder einbezogen werden. Ohne
fachkundige Hilfe eines Rechtsanwalts (und im Bedarfsfalle
weiterer Fachleute wie etwa eines Steuerberaters) werden
die Parteien in der Regel zu keinem befriedigenden und
rechtlich haltbaren Ergebnis kommen. Ohnehin ist die Ver-
tretung durch einen Rechtsanwalt wenigstens für die
Antragstellerseite im gerichtlichen Scheidungsverfahren vom
Gesetz vorgeschrieben. Deshalb sollte zunächst abgesprochen
werden, wer später im Scheidungsverfahren als Antragsteller
in Erscheinung treten soll. Dieser erteilt einem Rechts-
anwalt seines Vertrauens Mandat für die anstehenden Be-
sprechungen mit dem zukünftigen Antragsgegner. Der beauf-
tragte Rechtsanwalt muss allerdings auch für den Antrags-
gegner vertrauenswürdig sein, da dieser im Interesse der
Kostenminimierung nicht beabsichtigt, auch auf seiner Seite
einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Anzustreben ist, dass bereits bei Erhebung des Scheidungs-
antrags eine unter Mithilfe des Rechtsanwalts zu Stande
gekommene notariell beurkundete Trennungs - und
Scheidungsfolgenvereinbarung vorliegt.
3. Methodisch kommt die angestrebte Vereinbarung am besten
dadurch zu Stande, dass die anstehenden Probleme in einer
Reihe zeitlich eng zusammenhängender Besprechungen zwischen
den Eheleuten erörtert und einer beide Seiten befriedigenden
und fairen Lösung zugeführt werden. Der eingeschaltete
Rechtsanwalt wendet Elemente des Mediationsverfahrens an,
wobei immer klar sein muss, dass er letztlich der Vertreter
der Antragstellerseite ist.
Dieses Verfahren erfordert einen hohen Zeitaufwand und ver-
trägt keinen Terminsdruck. Kurze, auch wiederholte Be-
sprechungen der Parteien mit oder ohne Rechtsanwalt sind
dafür jedenfalls bei komplexen Problemstellungen nicht
ausreichend. Optimal ist es, wenn die Besprechungen in
ruhiger und entspannender Atmosphäre und Umgebung statt-
finden. Der erreichte Abschluss sollte, wenn die Parteien
von seiner Richtigkeit überzeugt sind, unmittelbar nach dem
Ende der Besprechungen und einer letzten Überlegungszeit
beurkundet und damit rechtsgültig werden.
4. Das eigentliche Scheidungsverfahren kann dann in
kürzester Zeit und mit dem geringsten möglichen finanziellen
Aufwand in Form einer Konventionalscheidung vor dem zu-
ständigen Familiengericht durchgeführt werden. Häufig ist es
dabei möglich, ohne zusätzliche Kosten unmittelbar nach dem
Scheidungstermin die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs
herbeizuführen.
Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
 >> Namensänderung bei " Scheidungshalbwaisen "
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Diese Publikation ist ein Service von https://www.AnwaltOnline.com
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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