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[AnwaltOnline - Familienrecht Dezember 2002]

Familienrecht

[AnwaltOnline - Familienrecht Dezember 2002]

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* AnwaltOnline - Familienrecht               Dezember 2002 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/           *
* ISSN: 1511-8983                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt
   für ihre Eltern
 Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, in
welchem Umfang Kinder zu Unterhaltsleistungen für ihre
betagten Eltern herangezogen werden können. Der Senat hatte
vor ca. zehn Jahren über eine ähnliche Fallgestaltung zu
entscheiden, die allerdings in seiner Rechtsprechung ein
Einzelfall blieb, weil der sogenannte Aszendentenunterhalt
damals normalerweise nicht Gegenstand eines Revisionsver-
fahrens werden konnte. Seit der Erweiterung des Zuständig-
keitskatalogs der Familiengerichte durch die Kindschafts-
rechtsreform 1998 ist auch der Verwandtenunterhalt in auf-
steigender Linie Familiensache und damit revisibel geworden.
Die steigenden Heim- und Pflegekosten einerseits und die
Finanznot der Sozialhilfeträger andererseits haben zu einem
Anstieg von solchen Unterhaltsverfahren geführt. Dabei ist
festzustellen, daß die Klagen in der Mehrzahl der beim Senat
anhängigen Verfahren nicht von den Eltern gegen ihre Kinder,
sondern von den Sozialhilfeträgern aufgrund übergegangener
Unterhaltsansprüche erhoben worden sind, und zwar mitunter
erst geraume Zeit nach den Sozialhilfeleistungen.
Das war auch in dem vorliegenden Rechtsstreit der Fall. Der
klagende Landkreis hat den Beklagten auf Zahlung von Unter-
halt für seine Eltern in Höhe von rund 83.000 DM in Anspruch
genommen. Diese hatten ab 1990 in einem Altenheim gelebt.
Bis Ende Januar 1995 reichten ihre Einkünfte und ihr Ver-
mögen zur Bestreitung der Heimkosten aus, ab Februar 1995
bezogen sie ergänzende Sozialhilfe. Der Landkreis teilte
dies dem Beklagten im März 1995 durch sogenannte Rechts-
wahrungsanzeige mit und forderte ihn zur Auskunftserteilung
über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Dem
Begehren kam der Beklagte im Mai 1995 nach. Etwa zwei Jahre
später, im April 1997, ersuchte die Behörde erneut um Aus-
kunft, die der Beklagte im Mai 1997 ordnungsgemäß erteilte.
Im Juli 1997 gab der Landkreis ihm die Höhe des verlangten
Unterhalts bekannt und leitete im November 1997 ein Mahnver-
fahren ein. Der ledige Beklagte verfügt über ein Rentenein-
kommen von ca. 3.800 DM sowie über Einkünfte aus einem
Kapitalvermögen von ca. 300.000 DM und - zeitweise - aus
der Vermietung einer Eigentumswohnung.
Insgesamt lagen seine Einkünfte zwischen rund 5.100 DM und
4.700 DM monatlich.
Das Amtsgericht hat die Klage insgesamt wegen Verwirkung
abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat demgegenüber eine Ver-
wirkung verneint und der Klage überwiegend stattgegeben.
Dabei hat es den dem Beklagten zu belassenden Selbstbehalt
mit 2.200 DM monatlich bemessen und angenommen, er habe für
die Heimkosten seiner Eltern rund 2.900 DM bzw. rund 2.500
DM monatlich zu zahlen. Den restlichen ungedeckten Bedarf
von ca. 22.000 DM könne er aus seinem Vermögen aufbringen.
Die Revision des Beklagten führte zur Abweisung der Klage
wegen eines (weiteren) Betrages von rund 16.000 DM und im
übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandes-
gericht. Der XII. Zivilsenat hat im Gegensatz zum Ober-
landesgericht entschieden, daß die Unterhaltsansprüche für
den Vater insgesamt und für die Mutter teilweise verwirkt
seien. Der Beklagte habe angesichts der seit der Rechts-
wahrungsanzeige von März 1995 an verstrichenen Zeit unter
Berücksichtigung der vorliegenden Umstände darauf vertrauen
können, daß er nicht mehr uneingeschränkt in Anspruch ge-
nommen werde.
Außerdem sei der dem Unterhaltsverpflichteten gemäß § 1603
Abs. 1 BGB zu belassende angemessene Selbstbehalt nach der
dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entsprechenden
Lebensstellung des Verpflichteten zu bemessen und umfasse
dessen gesamten Lebensbedarf einschließlich einer ange-
messenen Altersversorgung. Eine spürbare und dauerhafte
Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhalts-
niveaus brauche der Unterhaltsverpflichtete jedenfalls
insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den
Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibe oder ein Leben
im Luxus führe. Da das Berufungsgericht den Bedarf des
Beklagten danach nicht rechtsfehlerfrei ermittelt hat,
konnte die Entscheidung auch insoweit keinen Bestand haben,
als die Unterhaltsansprüche nicht bereits verwirkt sind.
Wegen des eventuell noch aus dem Vermögen aufzubringenden
Unterhalts hat der XII. Zivilsenat die Auffassung des
Berufungsgerichts indessen im Grundsatz gebilligt. Denn
insoweit kann es sich allenfalls noch um einen relativ
geringen Betrag handeln, so daß es dem Beklagten zugemutet
werden kann, auf sein Kapitalvermögen zurückzugreifen.
Urteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99
Quelle: Pressemitteilung des BGH
>> Angst vor Kindesentführung - Umgangsrecht bleibt?
 Angst vor einer möglichen Kindesentführung genügt nicht, um
ein Umgangsrecht einschränken zu lassen. Es sind konkrete
Anhaltspunkte zu nennen, wobei die Tatsache, dass es sich
bei dem Antragsgegner um einen Ausländer mit guten Kontakten
in sein Heimatland handelt, nicht ausreicht. Im vorliegenden
Fall war die Besuchszeit des Kindesvaters bereits auf 4
Stunden beschränkt und mit einer Abgabe des Reisepasses
verbunden worden. Weiterhin durfte er sich nicht außerhalb
des Saarlandes mit dem Kind aufhalten. Somit seien genügend
Sicherheitsmaßnahmen vom Familiengericht getroffen worden,
da insbesondere das Kindeswohl zu beachten ist, welches den
Kontakt offenbar wünscht.
OLG Saarbrücken - AZ: 9 UF 63/02
>> Generelle Schulbefreiung aus Glaubensgründen?
 Von der Schulbesuchspflicht gibt es keine generelle
Befreiung aus Glaubensgründen. Vorliegend wies der VGH einen
Antrag der Glaubensgemeinschaft "Zwölf Stämme" ab, die
gegen ein entsprechendes Urteil des VG Augsburg ein Be-
rufungsverfahren anstrebte. Die Kläger hatten erklärt, daß
ihre Kinder mit Hausunterricht unterrichtet würden. Das
Landamtsrat hatte die Eltern jedoch unter Zwangsgeldan-
drohung zur Anmeldung bei einer örtlichen Grundschule ver-
pflichtet. Darüber hinaus sei für einen regelmässigen
Schulbesuch zu sorgen.
Das VGH wies auf einschlägige Rechtssprechung des BVG und
des Bundesverfassungsgerichtes hin. Ein Anspruch auf Be-
freiung aus Glaubensgründen könne sich allenfalls auf ein
einzelnes Schulfach erstrecken, z.B. die Befreiung
moslemischer Schülerinnen vom gemischten Sportunterricht.
Zudem stelle die Freiheit zur Gründung von privaten Ersatz-
schulen sicher, daß die allgemeine Schulpflicht keinen
unzumutbaren Glaubens- oder Gewissenskonflikt herbeiführt.
VGH - AZ: 7 ZB 02.1701 u.a.
>> Arbeitslose in den neuen Bundesländern zahlen mehr
   Unterhalt
 Arbeitslosen in den neuen Bundesländern kann bereits bei
Zahlungen ab 675 EURO monatlich ein Teilbetrag für Unter-
haltszahlungen abgezogen werden.
Die begründet sich damit, daß nur der Freibetrag der
Berliner Tabelle in Abzug zu bringen ist. Bislang wurde von
den Arbeitsämtern der Freibetrag der Düsseldorfer Tabelle
(730 EURO) abgezogen.
BSG Kassel - AZ: B 11 AL 95/01 R
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
 >> Die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
 >> Allgemeines
Der Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenverein-
barung ist i.a. zur Vorbereitung einer einverständlichen
Ehescheidung unverzichtbar, da es - von ganz einfach ge-
lagerten Fällen abgesehen - regelmäßig Punkte außerhalb der
eigentlichen Scheidungsfrage gibt, über die Rechtsklarheit
hergestellt werden sollte. Bei einer (offenen) Konventional-
scheidung nach § 1566 I BGB verlangt das Gesetz sogar aus-
drücklich (§ 630 ZPO), dass sich die Ehegatten über Fragen
des Sorge- und Umgangsrecht in Bezug auf gemeinsame Kinder,
über die nacheheliche Regelung des Lindes- und des Ehe-
gattenunterhalts sowie über die Rechtsverhältnisse an der
Ehewohnung und am Hausrat geeinigt haben und dass - soweit
erforderlich - in diesen Bereichen auch Vollstreckungstitel
vorliegen. Andernfalls soll die Ehe nicht geschieden werden.
 >> Welche Punkte soll die Vereinbarung regeln?
Dies hängt natürlich von den konkreten Verhältnissen der
Parteien ab, vor allem von der Ehedauer, der Frage, ab aus
der Ehe Kinder hervorgegangen sind und der Vermögenslage.
Auch ist zu prüfen, ob nur eine Regelung für entweder die
Trennungs- oder die nacheheliche Zeit oder (was meist
innvoll ist) für beide Zeiträume getroffen werden soll.
Deshalb kann die folgende Aufstellung keinen Anspruch auf
Vollständigkeit erheben:
1.      Feststellung der Trennung mit Zeitpunkt.
2.      Beschränkung des Vorbringens im Scheidungsantrag
3.      Elterliche Sorge für gemeinsame Kinder
4.      Umgangsrecht
5.      Auskunftsrecht in Bezug auf die Kinder
6.      Kindesunterhalt
7.      Ehegattenunterhalt
8.      Güterstand insbes. Zugewinnausgleich
9.      Vermögensaufteilung einschl. etwaiger Schulden
10.     Versorgungsausgleich
11.     Ehewohnung
12.     Hausrat
13.     Regelung zu den Kosten des Scheidungsverfahrens und
        der Vereinbarung
Der Beitrag fortgesetzt mit Erläuterungen und Tipps zu den
einzelnen Punkten.
 >> Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld - Wichtige Änderung
der Rechtsprechung des BSG!
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
bestand kein Grund für die Aufgabe eines Beschäftigungsver-
hältnisses, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Partner, mit
dem er eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führte, um-
ziehen wollte. Deshalb konnte in diesen Fällen eine Sperr-
zeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes nach § 44 SGB III
festgesetzt werden.
Diese Rechtsprechung hat das BSG jetzt aufgegeben. Gleich-
zeitig konkretisiert das BSG die Voraussetzungen, die vor-
liegen müssen, damit von einer nichtehelichen Lebensgemein-
schaft im Rahmen des Sperrzeitenrechts gesprochen werden
kann. Eheähnlich ist danach eine Verbindung zweier Partner
unterschiedlichen Geschlechts nur dann, wenn sie auf Dauer
angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft
gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen aus-
zeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für-
einander erwarten lassen, also über die Beziehungen in
einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus-
gehen. Es kann grundsätzlich nicht gefordert werden, dass
die Lebensgemeinschaft schon eine gewisse Zeitdauer - etwa
drei Jahre - besteht. Andererseits reicht es aber auch nicht
aus, dass mit dem geplanten Zuzug die Gemeinschaft erst
begründet werden soll.
Natürlich bleibt es dabei, dass der Arbeitslose rechtzeitig
alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben muss, um
auch am neuen Wohnort einen Arbeitsplatz zu finden und dass
ihm tägliches Pendeln zwischen dem neuen Wohnort und der
bisherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden kann.
Die neue Rechtsprechung beschränkt sich auf die hetero-
sexuelle Lebensgemeinschaft. Ob entsprechend beim Vorliegen
einer homosexuellen - nicht eingetragenen - Partnerschaft zu
entscheiden wäre, bleibt abzuwarten.
Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 51/02 v. 17.10.2002
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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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