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[AnwaltOnline - Familienrecht August 2002]

Familienrecht

[AnwaltOnline - Familienrecht August 2002]

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* AnwaltOnline - Familienrecht                 August 2002 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/           *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Änderung des Familiennamens bei " Scheidungshalbwaisen "
 Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes, das den
Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat, ge-
schieden worden und hat der nicht erneut verheiratete allein
sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen
angenommen, so ist nach wie vor die Änderung des Geburts-
namens des Kindes (" Scheidungshalbwaise ") auf öffentl.-
rechtlicher Rechtsgrundlage möglich.
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Namensänderungsgesetz,
der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen
des sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, liegt bei
fehlender Einwilligung des anderen Elternteils nicht schon
dann vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes
förderlich ist, sondern nur, wenn sie für das Kindeswohl
erforderlich ist.
BVerwG, Urt. vom 20.2.2002 - 6 C 18/01
Quelle: FamRZ 2002, Heft 12, II
>> Prozesskosten können außergewöhnliche Belastungen sein
 Aufwendungen für einen Familienrechtstreit über das
Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nicht ehelichen Kindern
können unter Geltung des früheren § 1711 BGB dann als außer-
gewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn die
Mutter jeglichen Umgang des Vaters mit den Kindern grundlos
verweigert.
BFH, 4.12.2001 - III R 31/00 (Schleswig - Holstein)
Quelle: NJW 2002, 1975.
>> Bundesgerichtshof zum Unterhaltsschaden der Eltern bei
   unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch
Der u.a. für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofes hatte über die Klage eines Ehepaares
gegen die eine Schwangerschaft der Ehefrau betreuende
Frauenärztin auf Schadensersatz zu entscheiden. Die Eheleute
begehrten die Feststellung, daß die beklagte Ärztin ihnen
zum Ersatz des Unterhalts für ihr Kind verpflichtet sei, das
mit schweren Fehlbildungen der Extremitäten geboren worden
war. Die Ehefrau verlangte darüber hinaus die Zahlung eines
Schmerzensgeldes. Die Kläger warfen der Ärztin vor, die Fehl-
bildungen während der Schwangerschaft pflichtwidrig nicht
erkannt zu haben, und machten geltend, die Mutter hätte sich
bei Kenntnis der schweren Behinderung für einen rechtlich
zulässigen Schwangerschaftsabbruch entschieden. Die Vorin-
stanzen hatten der Klage im wesentlichen stattgegeben.
Der Bundesgerichtshof hat die angefochtene Entscheidung
bestätigt. Das Berufungsgericht sei zunächst zutreffend
davon ausgegangen, daß der zwischen der Ehefrau und der
Beklagten geschlossene Vertrag über die Schwangerschaftsbe-
treuung auch die Pflicht der Beklagten zur Beratung der
Eltern über die erkennbare Gefahr einer Schädigung der
Leibesfrucht mit umfaßt habe. Die Verletzung dieser Pflicht
habe das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
Ohne Rechtsfehler sei das Berufungsgericht davon ausge-
gangen, daß ein Schwangerschaftsabbruch nach der medi-
zinischen Indikation des § 218 a Abs. 2 StGB rechtlich zu-
lässig gewesen wäre, da angesichts der zu erwartenden sehr
schweren Behinderungen des Kindes sowohl die Gefahr eines
Suizidversuchs als auch einer schwerwiegenden Beeinträch-
tigung des seelischen Gesundheitszustandes der Mutter zu
befürchten gewesen sei. Daß bei ihr nach der Geburt tatsäch-
lich Depressionen aufgetreten seien, die deutlich Krank-
heitswert erreicht hätten, wobei zumindest in den ersten
Wochen auch eine latente Selbstmordgefahr vorgelegen habe,
stütze diese Prognosebeurteilung.
Auch im Hinblick auf die mögliche Überlebensrate ungeborener
Kinder ab der 22. Schwangerschaftswoche sei eine Abtreibung
in Fällen wie dem vorliegenden nicht ausgeschlossen. Zwar
enthalte die Regelung der medizinischen Indikation anders
als die früher selbständige embryopathische Indikation keine
zeitliche Befristung. Der Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts sei indessen kein Anhaltspunkt dafür zu
entnehmen, daß eine derartige Befristung in Fällen der
medizinischen Indikation aus verfassungsrechtlichen Gründen
geboten sei. Allerdings sei der Lebensschutz des ungeborenen
Kindes grundsätzlich während der gesamten Dauer der
Schwangerschaft zu gewährleisten, doch könne von der Mutter,
wenn schwerwiegende Gefahren für ihr Leben oder ihre Gesund-
heit drohten und nicht anders abgewendet werden könnten,
ebenfalls grundsätzlich während der gesamten Dauer der
Schwangerschaft nicht verlangt werden, die eigenen existen-
tiellen Belange und Rechtspositionen denen des Kindes auf-
zuopfern. Ob allerdings im Einzelfall die Opfergrenze über-
schritten sei, sei nur mittels einer Güter- und Interessen-
abwägung zu beurteilen, die die Rechtspositionen sowohl des
Embryos als auch der Mutter berücksichtige. Bei dieser Ab-
wägung könne auch die Dauer der Schwangerschaft Berücksich-
tigung finden. Im vorliegenden Fall sei jedoch die vom
Berufungsgericht vorgenommene Abwägung nicht zu beanstanden.
Vom Sachverhalt her gehe es hier nämlich nicht um den Fall
einer "Spätabtreibung" in den letzten Schwangerschafts-
wochen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte
ein Schwangerschaftsabbruch jedenfalls noch in der 22.
Schwangerschaftswoche durchgeführt werden können.
Der Einwand der Revision, ein ursächlicher Zusammenhang
zwischen der Nichtdurchführung des Schwangerschaftsabbruchs
und dem geltend gemachten Unterhaltsschaden bestehe nicht,
weil das Kind auch bei einem Schwangerschaftsabbruch
möglicherweise überlebt hätte, bleibe ohne Erfolg. Die für
ihre Behauptung beweisbelastete Beklagte habe den Beweis für
ein Überleben des Kindes nach einem Abbruch im konkreten
Fall nicht geführt. Da ein Schwangerschaftsabbruch in der
Regel die Beendigung des Lebens des Embryos zur Folge habe,
spreche für den Eintritt dieser Folge eine Vermutung. Diese
sei von der Beklagten nicht widerlegt worden.
Vom Schutzzweck des Behandlungsvertrages sei in Fällen wie
dem vorliegenden, in denen die schwerwiegenden Gefahren für
die Mutter gerade auch für die Zeit nach der Geburt drohten,
auch die Vermeidung von Belastungen umfasst, die durch das
"Haben" des Kindes drohten, d.h. auch die Unterhaltsauf-
wendungen. Auf diese erstrecke sich daher auch die Ersatz-
pflicht der Beklagten.
Die Bemessung des der Klägerin zu zahlenden Schmerzensgeldes
auf 20.000,-- DM sei nicht zu beanstanden.
Urteil vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01
Quelle: PM des BGH v. 18.06 2002
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>> Anträge gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz ohne Erfolg
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
 >> Verbesserungen bei Mutter-Kind-Kuren und Kinderkranken-
    geld
Nachdem der Bundesrat am 12. Juli 2002 seine Zustimmung
gegeben hat, können zwei weitere auf Initiativen der Bundes-
regierung zurückgehende Maßnahmen in Kraft treten, die das
Gesundheitssystem familienfreundlicher machen: Verbessert
werden die Vorsorge und Rehabilitation für Mütter ("Mutter-
Kind-Kuren") sowie die Geldleistungen für die Betreuung und
Pflege schwerstkranker Kinder ("Kinderkrankengeld"). Mütter
sind oftmals durch ihre Arbeit in Beruf, Familie und Haus-
halt einer Mehrfachbelastung ausgesetzt, die eine auf ihre
Bedürfnisse ausgerichtete gesundheitliche Rehabilitation
notwendig macht. Das Gesetz zur Verbesserung der Vorsorge
und Rehabilitation für Mütter stellt sicher, dass die
gesetzliche Krankenversicherung die Leistungen der Vorsorge
und Rehabilitation für Mütter in Einrichtungen des Mütter-
genesungswerks und vergleichbaren Institutionen voll über-
nimmt.
Volle Finanzierung von Väter- und Mutter-Kind-Kuren
Einige Krankenkassen waren zuletzt dazu übergegangen, die
Mutter-Kind-Kuren nicht mehr voll, sondern nur noch anteilig
zu finanzieren. Dies konnten sie in ihren Satzungen selbst
bestimmen, wodurch die Mütter jeweils davon abhängig waren,
wie die Satzung ihrer Krankenkasse aussah. Da sich diese
familien- und gesundheitspolitisch wichtigen Leistungen
jedoch bewährt haben, sollen sie allen Versicherten unab-
hängig von ihrem Einkommen zur Verfügung stehen. Da zu-
nehmend auch Väter die Elternzeit in Anspruch nehmen und in
die Kindererziehung einbezogen sind, stellt das Gesetz klar,
dass die gesetzliche Krankenversicherung Leistungen der Vor-
sorge und Rehabilitation auch für Väter und Vater-Kind-Kuren
voll finanziert. Außerdem wird für die Einrichtungen des
Müttergenesungswerks und gleichartige Einrichtungen ein Ver-
tragssystem eingeführt. Dies soll die Qualität und Effizienz
der dort angewandten Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen
sicherstellen.
Beim Kinderkrankengeld keine Befristung mehr
Ein weiterer Schritt zur Entlastung von Familien und zur
besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf stellt das
Gesetz zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerst-
kranker Kinder dar. Im Fall einer schweren, lebensbedrohen-
den Erkrankung eines Kindes war bisher der Anspruch auf
Kinderkrankengeld zeitlich begrenzt. Dies führte zu einer
schweren Belastung für die Eltern, die den hohen Betreuungs-
bedarf ihres Kindes nicht mehr mit ihren beruflichen Ver-
pflichtungen vereinbaren konnten. Um hier Erleichterung zu
schaffen, hebt das Gesetz die zeitliche Befristung der
Zahlung von Kinderkrankentagegeld auf. Voraussetzung ist,
dass das zu betreuende Kind an einer schweren, lebensbe-
drohenden Krankheit leidet, in der gesetzlichen Kranken-
versicherung versichert ist, das 12. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat oder aber das 12. Lebensjahr vollendet hat,
aber behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Zudem erhält
ein Elternteil den Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung
von der Arbeit zur Betreuung des Kindes. Dieser Anspruch
gilt auch für Arbeitnehmer, die nicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind.
Quelle: PM der Bundesregierung
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 >> Trennungsunterhalt - Können auch Rückstände verlangt
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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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