[AnwaltOnline - Familienrecht Juni 2002]
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* AnwaltOnline - Familienrecht Juni 2002 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Ehedoppelnamen sind ausgeschlossen
Die Bestimmung des § 1355 II BGB schließt die Bildung eines
Ehenamens aus, der in Form eines Doppelnamens aus den
Geburtsnamen von Frau und Mann zusammengesetzt wird. Dies
ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
nicht verfassungswidrig und verletzt weder das Persönlich-
keitsrecht der Ehegatten noch das Gleichbehandlungsgebot.
Bundesverfassungsgericht, 7.2.2002 - 1 BVR 745/99.
Quelle: FamRZ 2002, 530
>> Gemeinsam auch bei größerer Entfernung
Eie größere Entfernung zwischen den Wohnsitzen der Eltern
- im entschiedenen Fall waren es eine Nordseeinsel und das
Ruhrgebiet - allein rechtfertigt nicht die Alleinsorge eines
Elternteils.
OLG Hamm, Beschluss vom 13.9.2001 -3 UF 500/00
Quelle: FamRZ 2002,565
>> Scheidungsfolgenvertrag - Nicht zu Lasten der Sozialhilfe
Ein umfassender Ehevertrag, der zur Erleichterung der
Scheidung abgeschlossen wird, muss die Rechte beider Par-
teien ausgewogen berücksichtigen und unterliegt insoweit
auch einer inhaltlichen Überprüfung durch die Gerichte.
Wird durch den Ausschluss des nachehelichen Unterhalts
zwangsläufig eine Partei von der Sozialhilfe abhängig, ist
grundsätzlich von der Teilnichtigkeit dieses Vertragsteils
auszugehen.
OLG Naumburg, Beschluss vom 20.8.2001 - 8 WF 169/01
Quelle: FamRZ 2002, 465
>> Ehevertrag - Wer kein Deutsch versteht, handelt auf
eigenes Risiko
Eine notarielle Vereinbarung des Güterstandes der Güter-
trennung ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht
schon allein deshalb sittenwidrige oder anfechtbar, weil
die Ehefrau die Einzelheiten der Vereinbarung wegen
mangelnder Beherrschung der deutschen Sprache oder wegen der
in dem notariellen Vertrag verwendeten juristischen Fach-
begriffe nicht verstanden hat. Wer einen Vertrag schließt,
dessen Inhalt er nicht voll versteht, handelt grundsätzlich
auf eigene Gefahr.
OLG Köln, Urt. vom 16.5.2001 - 27 UF 282/00
Quelle: FamRZ 2002,457
Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Das sollten Sie bedenken, bevor Sie wegen Sorge- oder
Umgangsrecht prozessieren!
Die im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge und dem Um-
gangsrecht entstehenden Fragen lassen sich mit rechtlichen
Mitteln, wenn überhaupt, nur unzureichend lösen. Zwar halten
die Gesetze ein theoretisch ausreichendes Instrumentarium
bereit, um diejenige Sorgerechts- und Umgangsregelung zu
treffen und nötigenfalls zu erzwingen, die dem Kindeswohl
am besten entspricht. In der Praxis funktionieren solche
Regelungen aber durchweg nur, wenn zwischen den daran be-
teiligen Eltern und Kindern wenigstens ein Mindestmaß an
Kooperations- und Kompromissfähigkeit vorhanden ist.
Der Gang zum Anwalt und zum Familiengericht setzt sehr oft
eine Eigendynamik frei, die von den Betroffenen nur noch
schwer zu beherrschen ist. So werden zwangsläufig Sachver-
halte in Anwaltsschriftsätzen pointiert und einseitig im
Interesse des jeweiligen Mandanten dargestellt. Vom "Gegner"
wird dies aber häufig nicht als notwendige prozessuale
Taktik sondern als persönlicher Angriff verstanden. Die
Situation kann dadurch so eskalieren, dass vernünftige
Lösungen, die allen Beteiligten dienen sollten, erschwert
oder unmöglich gemacht werden. Vor allem bei der Anwendung
von Zwangsmaßnahmen - etwa zur Durchsetzung eines Umgangs-
rechts - gilt: Druck erzeugt Gegendruck!
Alle Regelungen, die auf den genannten Gebieten getroffen
werden können, sind dynamisch. Sie hängen vor allem ab von
der Entwicklung des betroffenen Kindes sowie der zu-
nehmenden Entfremdung der Eltern und dem Hineinwachsen in
neue Beziehungen und Familien. Der Elternteil, bei dem ein
Kind sich regelmäßig aufhält, hat Möglichkeiten der Ein-
flussnahme, die mit rechtlichen Mitteln nicht verhindert
werden und im Ergebnis auch zur völligen Ablehnung des
anderen Elternteils durch das Kind führen können. Ist
dieses Stadium erreicht, kann jedenfalls ein älteres Kind
zu von ihm nicht gewünschten Kontakten auch rechtlich
nicht mehr gezwungen werden.
Die Frage des Kindesunterhalts hat mit dem Umgangsrecht
rechtlich nichts zu tun. Es ist also nicht zulässig, Ent-
gegenkommen auf dem einen Gebiet davon abhängig zu machen,
dass die "Gegenseite" ihrerseits auf dem anderen Gebiet
nachgibt.
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