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[AnwaltOnline - Familienrecht April  2002]

Familienrecht

[AnwaltOnline - Familienrecht April  2002]

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* AnwaltOnline - Familienrecht                  April 2002 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/           *
* ISSN: 1511-8983                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Umgangsrecht: Wenige Stunden reichen bei Kleinkindern -
   kein Ausschluss bei vagen Verdächtigungen
 Bei kleineren Kindern bis zu einem Alter von 4 Jahren sind
Umgangszeiträume mit bis zu 4 Stunden ausreichend bemessen.
Es reicht dabei ein Umgangsrecht an jedem Mittwoch und an
jedem zweiten Samstag.
Ein unsubstanziiert  geäußerter Verdacht eines sexuellen
Missbrauchs ist regelmäßig nicht geeignet, das bestehende
Umgangsrecht des verdächtigten Elternteils einzuschränken
oder gar auszuschließen.
OLG Brandenburg, Beschl. V. 8.8.2001 – 9 UF 26/01
Quelle: NJW RR 2002, 294
>> Kein Doppelname für Kinder
 Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, Eltern zu er-
möglichen, ihren Kindern einen Doppelnamen als Familiennamen
zu geben.
Nach den Bestimmungen des BGB müssen sich  Eltern, die
keinen gemeinsamen Familiennamen führen, entscheiden,
welchen der beiden Elternnamen der Geburtsname eines ge-
meinsamen Kindes sein soll. Die Bildung eines aus den Namen
der beiden Elternteile  bestehenden Doppelnamens ist nicht
vorgesehen. Diese Regelung ist von davon betroffenen Eltern
immer wieder als verfassungswidrig angegriffen worden. Das
BverfG hat nun die Verfassungsmäßigkeit festgestellt.
BverfG, Urteil v. 30.1.2002 – 1 BvL 23/96
Quelle: FamRZ 2002, 306
>> 135% des Regelsatzes sind der Mindestunterhalt
 Seit der Neufassung des § 1612b V BGB beträgt der Mindest-
unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes 135% des Regel-
betrags der jeweiligen Altersstufe (Ost oder West). Ein
Kind, das nicht mehr als diesen Betrag klageweise verlangt,
muss zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nichts
Näheres vortragen. Es ist vielmehr dessen Sache, vorzu-
tragen und zu beweisen, dass er mangels Leistungsfähigkeit
auch den Mindestbedarf nicht aufbringen kann.
OLG Naumburg, Beschl. v. 22.03.2001 – 8 WF 47/01
OLG Naumburg, Beschl. v. 14.05.2001 – 3 WF 63/01
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.06.2001 – 5 WF 86/01
Quelle: FamRZ 2002, 343/344
>> Abfindung mindert den Unterhaltsbedarf
 Eine Abfindung, die aufgrund einer früheren Tätigkeit an
den Unterhaltsberechtigten gezahlt wird, ist in vollem
Umfang auf dessen Bedarf anzurechnen. Dies gilt auch dann,
wenn dem Unterhaltsberechtigten die frühere Tätigkeit nicht
 zuzumuten war, etwa wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder.
Die Abfindung ist nämlich immer ein zumutbares Einkommen.
OLG Koblenz, Urteil v. 13.06.2001 – 9 UF 25/01
Quelle: FamRZ 2002, 325
Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
 >> Die Adoption (Annahme als Kind)
von der eines Volljährigen. Sowohl die Voraussetzungen als
auch die Rechtsfolgen sowie das einzuhaltende Verfahren
sind unterschiedlich.
 >> Was ist bei der Minderjährigenadoption zu beachten?
Die Adoption eines Minderjährigen hat folgende Voraus-
setzungen:
· Die Annahme muss dem Wohl des Kindes dienen (§ 1741 BGB).
· Es muss zu erwarten sein, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis
  entsteht (§1741 BGB).
· Die Interessen bereits vorhandener Kinder des Annehmenden
  oder des Anzunehmenden dürfen nicht entgegenstehen
  (§1745 BGB).
· Die erforderlichen Einwilligungen müssen vorliegen.
 >> Wie geht das Adoptionsverfahren?
Zuständig ist das Vormundschaftsgerich . Erforderlich ist
ein Antrag des Annehmenden (§ 1752 BGB). Sämtlich erforder-
lichen Erklärungen der Beteiligten müssen notariell beur-
kundet werden. Das Gericht holt eine gutachterliche Äußerung
des Jugendamtes oder der tätig gewordenen Adoptionsver-
mittlungsstelle zu der Frage an, ob das Kind für die an-
nehmende Familie geeignet ist.
Der/Die Annehmende/n und das Kind werden vom Vormundschafts-
gericht angehört; die persönliche Anhörung des Kindes ist
dann vorgeschrieben, wenn es bereits 14 Jahre alt ist (§§
55e, 50b FGG).
Der Adoption muss eine ‚Probezeit' vorausgehen, in der das
Kind in der Familie zur Pflege lebte § 1744 BGB).
 >> Wer darf ein Kind adoptieren?
Adoptionsfähig sind:
- ein Ehepaar, wenn einer der Ehepartner mindestens 25
  Jahre, der andere mindestens 21 Jahre alt ist;
- ein einzelner Ehepartner, wenn das Kind des anderen adop-
  tiert werden soll oder der andere nicht geschäftsfähig
  oder noch unter 21 Jahre ist, eine mindestens 25 Jahre
  alte Einzelperson.
- Die gemeinsame Adoption durch die Partner einer nicht ehe-
  lichen Lebensgemeinschaft ist – auch wenn es immer wieder
  anders behauptet wird – nicht möglich.
Die Jugendämter begrenzen das Höchstalter der adoptierenden
Eltern im allgemeinen auf ca. 40 Jahre.
 >> Welche Folgen hat die Adoption eines Minderjährigen?
Mit der Adoption erlöschen die bisherigen verwandtschaft-
lichen Beziehungen des Kindes zu den leiblichen Eltern und
deren Familien (§§ 1754 1755 BGB), es wird mit allen Rechten
und Pflichten Kind der Adoptionseltern. Von diesen Rechts-
wirkungen sind vor allem unterhaltsrechtliche und erbrecht-
liche Ansprüche betroffen.
Das Kind erhält den Familiennamen der adoptierenden Eltern
bzw., wenn kein gemeinsamer Familienname besteht, den
Familiennamen eines Elternteils.
Ab dem 16. Lebensjahr hat das Kind das Recht, Einsicht in
die Personenstandsbücher zu nehmen, mit dem Ziel, seine
wahre Identität zu erfahren.
Das Kind erwirbt die Staatsangehörigkeit des Annehmenden
(§§ 6, 27 RuStAG).
 >> Was ist bei der Adoption ausländischer Kinder zu
    beachten?
Nach der Haager Adoptionskonvention, die nunmehr auch in
Deutschland umgesetzt worden ist, werden bei Adoptionen von
Kindern aus einem der Vertragsstaaten der Konvention in
beiden betroffenen Ländern internationale Adoptionsver-
mittlungsstellen tätig. Diese sind in Deutschland bei den
Landesjugendämtern angesiedelt. Die hier beantragte Adoption
wird dann von den beiden Adoptionsvermittlungsstellen vor-
bereitet. Eine in einem der Vertragsstaaten ausgesprochene
Adoption wird in den anderen Vertragsstaaten ohne weitere
Entscheidung anerkannt. Es wird lediglich von der Bundes-
zentralstelle für internationale Adoptionsvermittlung die
im Ausland ausgestellte Adoptionsbescheinigung als ordnungs-
mäßig bestätigt. Die früher übliche "Nachadoption" nach
deutschem Recht ist also nicht mehr erforderlich und auch
nicht mehr möglich.
Auch über den Kreis der Vertragsstaaten hinaus wird generell
nach einer im Ausland durchgeführten Adoption in Deutschland
nur noch ein Anerkennungsverfahren nach den Bestimmungen des
Adoptionswirkungsgesetzes (in Kraft seit 1.1.2002) durch-
geführt. Dafür ist in jedem Oberlandesgerichtsbezirk nur ein
Amtsgericht – Vormundschaftsgericht zuständig. Dieses Aner-
kennungsverfahren kann auch auf ausländische Adoptionsbe-
schlüsse angewandt werden, die aus der Zeit vor dem 1.1.2002
stammen, soweit noch keine Nachadoption in Deutschland
stattgefunden hat.
Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
 >> Wer muss in die Adoption einwilligen?
 >> Kann die Adoption eines Minderjährigen wieder rückgängig
    gemacht werden?
 >> Was gilt bei der Adoption eines Volljährigen?
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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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