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[AnwaltOnline - Familienrecht Dezember  2001]

Familienrecht

[AnwaltOnline - Familienrecht Dezember  2001]

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* AnwaltOnline - Familienrecht               Dezember 2001 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/           *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Empfängnisverhütung auf eigene Rechnung
 Nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat
der Partner, der allein die Kosten für eine Empfängnis-
verhütung getragen hat, grundsätzlich keinen Anspruch auf
Erstattung dieser Kosten. Dies gilt auch dann, wenn,
solange Verhütungsmaßnahmen angewandt wurden, geschlecht-
liche Beziehungen zu einem anderen aufrechterhalten worden
sind.
Amtsgericht Trier, Urteil vom 6.4.2001 - 32C 61/01.
Quelle: NJW RR 2001,1441
>> Anfechtung durch die Mutter auch bei Samenspende
 Folgender Fall war zu entscheiden: wegen Unfruchtbarkeit
der Ehefrau haben die miteinander verheirateten Parteien in
Dänemark eine Befruchtung durch eine anonyme Samenspende
vornehmen lassen. Daraus ist ein Kind hervorgegangen. Einige
Zeit später haben sich die Eheleute getrennt. Die Mutter
verweigert dem Ehemann den Umgang mit dem Kind und hat eine
Vaterschaftsfeststellungsklage eingereicht.
Das Gericht hat entschieden, dass die Vaterschaftsanfechtung
nicht schon deshalb unzulässig ist, weil beide Eheleute mit
der Samenspende einverstanden waren, die wirkliche Vater-
schaft des Kindes nicht festgestellt werden kann und die
Anfechtung nicht dem Wohl des Kindes dient.
OLG Celle, Beschluss vom 20.2.2001 - 15 WF 38/01
Quelle: NJW 2001,3 3419
>> Kindergeld bei vorläufiger Aufenthaltsregelung
 Gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz erhält das
staatliche Kindergeld für ein eheliches Kind derjenige
Elternteil, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass beim Wechsel eines
Kindes von einem Elternteil zum anderen das Kind auch dann
in den neuen Haushalt aufgenommen sein kann, wenn der
Wechsel zwar noch nicht endgültig ist, aber das Kind für
einen längeren Zeitraum von dem aufnehmenden Elternteil
betreut und unterhalten wird.
BFH, Urteil vom 20.6.2001 - VI R 224/98
Quelle: NJW 2001, Heft 46, VIII
>> Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsrecht
Die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes einer aus-
ländischen Mutter entfällt rückwirkend, wenn der deutsche
Ehemann die Vaterschaft erfolgreich angefochten hat. Damit
entfällt auch das Aufenthaltsrecht der Mutter und des Kindes
in der Bundesrepublik Deutschland.
VGH Mannheim, Beschluss vom 17.7.2001 - 13S 221/01.
Quelle: NJW 2001, Heft 46 XII
Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
 >> Wer bekommt den Hausrat bei der Trennung?
Gem. § 1370 BGB erfolgt die Verteilung der Haushaltsgegen-
stände unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse:
Zunächst bekommt jeder Ehegatte die Hausratsgegenstände, die
ihm allein gehören. Er ist aber verpflichtet, dem anderen
Ehegatten solche Gegenstände zum Gebrauch zu überlassen, die
dieser zur Führung eines eigenen Haushalts benötigt, wenn
dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind besonders die
Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen. Der ausziehende
Ehegatte kann nicht verlangen, dass er all das bekommt, was
notwendig wäre, um den bisherigen Wohnkomfort aufrecht-
zuerhalten.
Haushaltsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum der Ehe-
gatten stehen, werden nach Billigkeit verteilt. Der aus-
ziehende Ehegatte kann also hier mehr als nur dasjenige
verlangen, was er für seinen eigenen Haushalt unbedingt
benötigt. Die Eigentumsverhältnisse werden durch die Ver-
teilung nicht berührt.
Das Familiengericht kann für die Überlassung von Haushalts-
gegenständen, die dem Empfänger nicht oder nicht allein
gehören, die Zahlung einer angemessenen Vergütung an den
anderen Ehegatten anordnen.
 >> Das Opfer bleibt, der Täter geht - Das neue Gewalt-
    schutzgesetz
Der Bundestag verabschiedete das Gewaltschutzgesetz am
8.11.2001. Das Bundeskabinett hatte am 13. Dezember 2000 den
Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen
Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Er-
leichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung be-
raten. Mit dem so genannten Gewaltschutzgesetz  will die
Bundesregierung die zivilrechtlichen Möglichkeiten der Opfer
von Gewalttaten verbessern. Insbesondere sollen damit Frauen
und Kinder geschützt werden, die häufig die Opfer häuslicher
Gewalt sind. Neu an dem Gesetz ist der Ansatz: "Der Schläger
geht, das Opfer bleibt". Danach müssen Frauen, die häusliche
Gewalt erfahren haben oder von ihr bedroht sind, nicht mehr
den gemeinsamen Haushalt verlassen und in einem Frauenhaus
Zuflucht suchen.
Sie können künftig per Eilanordnung leichter vor Gericht
durchsetzen, dass ihnen die gemeinsame Wohnung zeitlich be-
fristet oder dauerhaft zur alleinigen Nutzung zugewiesen
wird. Dies sollte gerade dann erfolgen, wenn das Wohl im
Haushalt lebender Kinder gefährdet ist. Dabei ist die
mögliche Zuweisung nicht mehr nur auf Ehewohnungen be-
schränkt. Sie gilt auch für alle auf Dauer angelegten
häuslichen Gemeinschaften. Die Hürde, ab wann diese Zu-
weisung möglich ist, wird gesenkt.Auch bei anderen Be-
lästigungen, wie etwa dem Telefonterror und anderen Nach-
stellungen (dem so genannten Stalking), können Zivilgerichte
untersagen, sich der Betroffenen oder deren Wohnung zu
nähern, sie weiterhin anzurufen oder sie anders zu be-
lästigen. Dies gilt auch, wenn keine Partnerschaft zwischen
Täter und Opfer besteht. Das Verfahrens- und Vollstreckungs-
recht des Gesetzes ist so ausgestaltet, dass die Opfer
schnell und einfach zu ihrem Recht kommen. Verstößt ein
Täter gegen die Verbote, macht er sich strafbar. Das Gesetz
sieht in diesem Falle Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe vor. Mit dem Gesetz verbessert die Bundes-
regierung den Schutz von Frauen vor Gewalt und setzt damit
gleichzeitig Maßnahmen ihres Aktionsplans zur Bekämpfung von
Gewalt gegen Frauen um.
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Wer bekommt den Hausrat bei der Scheidung?
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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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