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[AnwaltOnline - Familienrecht September 2001]

Familienrecht

[AnwaltOnline - Familienrecht September 2001]

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* AnwaltOnline - Familienrecht              September 2001 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/           *
* ISSN: 1511-8983                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Neues bei AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Umgangsrecht - Das Recht der Eltern geht vor
   Achtung: Berichtigung der Vorausgabe!
   Leider hatten wir unserer letzten Ausgabe fälschlicher-
weise geschrieben der Nachweis müsse von den Eltern ge-
führt werden. Dieses ist falsch. Der entsprechende Nach-
weis muss von den Großeltern geführt werden:
 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern und den
Großeltern über den Umgang des Kindes mit den Großeltern hat
das Erziehungsrecht der personensorgeberechtigten Eltern
grundsätzlich Vorrang. Großeltern haben nur dann ein Recht auf
Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes
dient. Der diesbezügliche Nachweis muss von den Großeltern
geführt werden.
OLG Hamm, Beschluss vom 23.6.2000 - 11 UF 26/00.
>> Unterhaltsverwirkung bei Verletzung der Informations-
   pflicht
Der nacheheliche Unterhalt kann auch dann gem. § 1579 Nr. 7
BGB verwirkt sein, wenn ein Unterhaltsberechtigter die sich
aus einer Unterhaltsvereinbarung ergebende Informations-
pflicht gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten über gegen-
über den Vergleichsgrundlage geänderte wirtschaftliche Ver-
hältnisse verletzt. Der Unterhaltsberechtigte ist nämlich
im Hinblick auf seine vertragliche vertragliche Treue-
pflicht gehalten, jederzeit unaufgefordert dem anderen Teil
Umstände zu offenbaren, die ersichtlich dessen Ver-
pflichtungen aus dem Vertrag berühren.
OLG Bamberg, 31.10.2000 - 7 UF 59/00.
Quelle: FamRZ 2001, 834.
>> Keinen Vorrang des "Wechselmodels" vor "Residenzmodell"
Üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus und hält sich
das Kind in halbwöchentlichem Wechsel seit längerer Zeit
(im entschiedenen Fall waren es eineinhalb Jahre) bei einem
Elternteil auf (so genanntes Wechselmodell), kann der Erlass
einer vorläufigen Anordnung auf Übertragung des Aufenthalts-
bestimmungsrechts nicht darauf gestützt werden, dass das
Kind einen festen Lebensmittelpunkt benötige und Verhaltens-
auffälligkeiten zeige.
Das Gericht führt in der Entscheidung aus, dass nach bis-
heriger wissenschaftlicher Erkenntnis bei der Betreuung von
Scheidungskindern das Residenzmodell gegenüber dem Wechsel-
modell keine belegbaren Vorteile biete und deshalb aus
Gründen des Kindeswohls generell vorzuziehen wäre. Beim
Wechselmodell hält sich das Kind turnusmäßig bei beiden
Elternteilen auf, während es beim Residenzmodell seinen
Aufenthalt nur bei einem Elternteil hat und zum andern
Elternteil lediglich Kontakte im Rahmen des Umgangsrecht
pflegt.
Amtsgericht Hannover, 13.10.2000 - 600 F 2323/99 SO
Quelle: FamRZ 2001,846.
>> Studienbeginn ausnahmsweise auch noch mit 25 Jahren
1. Ein volljähriges Kind kann von seinen Eltern Unterhalt
für eine zweite Ausbildung im Ausbildungsgang Realschule,
Lehre, Fachoberschule, FH verlangen, wenn sein Studium
(hier: des Baubetriebs) im engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang zu seiner Ausbildung (hier: Zimmerer-Geselle)
steht und letztere eine sinnvolle Vorbereitung für das
Studium darstellt.
Maßgebend für den zeitlichen Zusammenhang ist nicht der
Zeitpunkt des Realschulabschlusses, sondern der des
Bestehens der Gesellen Prüfung.
2. Befindet sich der Volljährige bei Ablegen der Gesellen-
prüfung in einem Alter (hier: 25 Jahre), in den die Eltern
im Normalfall nicht mehr mit der Inanspruchnahme auf Aus-
bildungsunterhalt rechnen müssen, ist ihnen bei gegebener
Leistungsfähigkeit dessen Studium gleichwohl zumutbar, wenn
der Volljährige zuvor eine Planung und Zielstrebigkeit
dahingehend hat erkennen lassen, eine Berufsausbildung auf-
zunehmen, die Eltern nur bis zur Volljährigkeit Unterhalt
geleistet haben und in der Zeit der praktischen Ausbildung
finanziell entlastet waren.
OLG Karlsruhe, 14.9.2000 - 2 UF 7/00
Quelle: FamRZ 2001, 852.
Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
 >> Wie lässt sich bei einer Konventionalscheidung Geld
    sparen?
Unter einer Konventionalscheidung versteht man eine
Scheidung, bei der die Parteien sowohl über die eigentliche
Scheidung als auch die Scheidungsfolgen einig sind. Sie
kommt praktisch in folgenden Formen vor:
Die Parteien leben ein Jahr getrennt. Ein Ehegatte beantragt
gem. § 1566 BGB mit Zustimmung des anderen die Scheidung
oder beide Ehegatten stellen Scheidungsantrag. Die Parteien
legen dem Gericht vollstreckbare Titel über den Ehegatten-
und Kindesunterhalt, sowie zur Aufteilung des Hausrats und
der Ehewohnung vor (§ 630 ZPO), ferner übereinstimmende
Erklärungen zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht.
Falls diese Dokumente und Vereinbarungen beim Beginn des
Scheidungsverfahrens noch nicht vorliegen, können sie auch
durch Vergleich bzw. Vereinbarung im Verfahren geschaffen
werden.
Die Situation ist gleich wie oben, jedoch können die
Parteien die geforderten Vollstreckungstitel nicht vorlegen.
Die Scheidung kann trotzdem ausgesprochen werden, wenn das
Gericht durch Anhörung der Parteien zu der Überzeugung
kommt, dass ihre Ehe gescheitert ist (verdeckte Konvention).
Da die Parteien in diesem Fall nicht nachweisen müssen, dass
sie sich über die Folgesachen geeinigt haben, wird auch
nicht verhindert, dass Streitigkeiten über Folgesachen nach
Abschluss der Scheidung entstehen und gerichtlich aus-
getragen werden müssen. Erfahrungsgemäß verlaufen solche
Prozesse weitaus unangenehmer als bei Erledigung der
gesamten Scheidungsproblematik " in einem Aufwasch ". In
wirtschaftlicher Hinsicht empfiehlt sich dieses Vorgehen
ebenfalls nicht:
bei getrennten Prozessen über die einzelnen Streitpunkte
werden auch die Gebühren der Anwälte und des Gerichts nach
getrennten Streitwerten berechnet.
Da aber die Gebühren nicht proportional mit dem Streitwert
sondern in einer abgeflachten Kurve steigen, ergibt sich ein
höherer Gesamtbetrag.
Die Trennung besteht noch kein Jahr; der den Scheidungs-
antrag stellende Ehegatte trägt aber Umstände vor, die eine
vorzeitige Scheidung gem. § 1565 Abs. 2 BGB wegen Unzumut-
barkeit rechtfertigen. Diesem Vortrag widerspricht der
andere Ehegatte verabredungsgemäß  nicht. Über die
Scheidungsfolgen sind die Parteien sich einig (s.o.). Man
pricht hier wie in der vorausgehend besprochenen Kon-
stellation von einer "verdeckten Konvention". Sie wider-
spricht der prozessualen Wahrheitspflicht der Parteien,
dennoch wird dieser Weg zur "schnellen Scheidung" häufig
gewählt. Das Risiko aufwändiger Folgeprozesse ist dasselbe
wie oben dargestellt.
Bei AnwaltOnline - Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
Wie kann ein Umgangsrecht durchgesetzt werden?
Um ein Thema vorzuschlagen,
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*3* Neues bei AnwaltOnline
1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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Ich habe sehr zügig alle Antworten auf meine Frage erhalten. Wäre ich zu einem Anwalt mit einer festen Kanzlei gegangen, hätte ich auf einen ...
Leipholz , Euskirchen