Auch zum gemeinsamen Adoptionsrecht nahmen die Experten Stellung: So wies beispielsweise Professor Ingeborg Schwenzer von der Universität Basel, Präsidentin des Zentrums für Familienwissenschaften, darauf hin, auf internationaler Ebene lägen inzwischen viele psychologische Untersuchungen zur Situation und Entwicklung von Kindern in gleichgeschlechtlichen Familien vor. Sie alle bestätigten, dass auf intellektueller, psychischer, sozialer, emotionaler und sexueller Ebene keinerlei Unterschiede zur Entwicklung von Kindern aus heterosexuellen Familien zu verzeichnen seien. Auch Sicht des Kindeswohls gibt es deshalb keine Grund, die für eine Aufrechterhaltung des Verbots der gemeinsamen Adoption durch gleichgeschlechtliche Eingetragenen Partner sprechen. Professor Nina Dethloff, Direktorin des Instituts für Deutsches, Europäisches und Internationales Familienrecht der Universität Bonn, bestätigte, dass im Adoptionsrecht "dringender Reformbedarf" bestehe. Die Zulassung der gemeinsamen Adoption bedeute eine Verbesserung des Schutzes von Kindern, die in gleichgeschlechtlichen Familien leben. Gleichzeitig trägt sie zu einem Abbau von Diskriminierungen gleichgeschlechtlicher Partnerschaft bei. Auch Dirk Siegfried, Rechtanwalt und Notar aus Berlin, und der Wiener Rechtsanwalt Helmut Graupner schlossen sich dieser Argumentation an. Zwei Sachverständige vertraten gegenteilige Meinungen: Professor Matthias Jestaedt von der Universität Erlangen-Nürnberg meinte, es sprächen gute verfassungsrechtliche Gründe dafür, Eingetragene Lebenspartnerschaften und die Ehe nicht demselben Recht zu unterstellen. Wer anders handle, begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Der im Grundgesetz enthaltene Schutz der Ehe stelle es dem Gesetzgeber nicht frei, sonstigen Formen dauerhaften menschlichen Zusammenlebens rechtlich der Ehe und der Familie gleichzustellen. Vielmehr habe der Gesetzgeber Ehe und Familie "in exklusiver Weise" zu schützen. Der Berliner Rechtsanwalt Marc Schüffner plädierte ebenfalls gegen die völlige Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe. Die dem Bundestag vorgelegten Initiativen unterstellten alle, es sei eine Diskriminierung, Ehepaare zu fördern, ohne gleichzeitige Lebenspartner in diese Förderung einzubeziehen. Diese Sichtweise sei jedoch verfassungsrechtlich nicht gedeckt.
Quelle: PM Bundestag
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