Die Bundesregierung plant eine Reform des familiengerichtlichen Verfahrens. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf (16/6308) vorgelegt. Sämtliche Streitigkeiten über Trennung und Scheidung sollen künftig von einem so genannten Großen Familiengericht verhandelt werden.
Beispielsweise sollen Verfahren zur Pflegschaft für Minderjährige oder die Adoption oder Schutz vor Gewalt, für die bislang das Vormundschaftsgericht bzw. das Zivilgericht zuständig ist, Sache des Familiengerichtes werden. Unter anderem sei im Interesse des Kindes vorgesehen, dass ein früherer erster Termin (einen Monate nach Eingang der Antragsschrift) und eine ausdrückliche Frist, bis wann ein Sachverständigengutachten vorzuliegen hat, gesetzlich geregelt werden. Das Gesetz definiert außerdem, wer Verfahrensbeteiligter sei und welche Rechte damit verbunden seien, die Verfahrensgarantien der Beteiligten werden erstmals ausdrücklich geregelt. Die Regierung schreibt, einvernehmliche Konfliktlösungen zwischen den Beteiligten würden gefördert und auf eine klare Rechtsgrundlage gestellt.
Die im Moment geltende Rechtsordnung, so die Regierung, könne dazu führen, dass in ihrer Rechten betroffenen Personen am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt würden. Ferner soll anstelle des Vormundschaftsgerichts künftig das Familiengericht für Adoptionssachen zuständig sein. Die Regierung begründet ihr Vorhaben damit, das bisherige Recht sei den betroffenen Bürgern kaum vermittelbar. Auch die professionellen Rechtsanwender hätten oft Probleme. Das neue Gesetz solle deshalb das familiengerichtliche Verfahren und das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in einem Gesetz zusammenfassen - als eine neue, gemeinsame Verfahrensordnung. Der Bundesrat verlangt unter anderem, dass er über das Gesetz mitentscheiden darf. Die Bundesregierung verneint dies. Ferner, so argumentiert die Länderkammer, fehle es an einer konkreten Erfassung der tatsächlichen Be- und Entlastungen der öffentlichen Haushalte. Die finanziellen Auswirkungen auf die Länder könne nicht nachvollzogen und beurteilt werden. Die Bundesregierung werde daher aufgefordert, dies nachzuholen. Die Länder sähen die finanziellen Risiken des Gesetzentwurfes "mit äußerster Sorge".
Die Bundesregierung erwidert, insbesondere die Abschaffung der weiteren Beschwerden und die Verbesserung der Einnahmestruktur in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit führten zu einer Entlastung der Länderhaushalte. Hierdurch werde nach ihrer Auffassung die Kosten verursachenden Maßnahmen des Entwurfs gegenfinanziert. Die Regierung sei aber bereit, im weiteren Verfahren insbesondere im Bereich des Verfahrensbeistandes (der zur Wahrung der Interessen des betroffenen Kindes bestellt wird) und der Prozesskostenhilfe weitere Maßnahmen zur Kostendämpfung zu prüfen.
Beispielsweise sollen Verfahren zur Pflegschaft für Minderjährige oder die Adoption oder Schutz vor Gewalt, für die bislang das Vormundschaftsgericht bzw. das Zivilgericht zuständig ist, Sache des Familiengerichtes werden. Unter anderem sei im Interesse des Kindes vorgesehen, dass ein früherer erster Termin (einen Monate nach Eingang der Antragsschrift) und eine ausdrückliche Frist, bis wann ein Sachverständigengutachten vorzuliegen hat, gesetzlich geregelt werden. Das Gesetz definiert außerdem, wer Verfahrensbeteiligter sei und welche Rechte damit verbunden seien, die Verfahrensgarantien der Beteiligten werden erstmals ausdrücklich geregelt. Die Regierung schreibt, einvernehmliche Konfliktlösungen zwischen den Beteiligten würden gefördert und auf eine klare Rechtsgrundlage gestellt.
Die im Moment geltende Rechtsordnung, so die Regierung, könne dazu führen, dass in ihrer Rechten betroffenen Personen am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt würden. Ferner soll anstelle des Vormundschaftsgerichts künftig das Familiengericht für Adoptionssachen zuständig sein. Die Regierung begründet ihr Vorhaben damit, das bisherige Recht sei den betroffenen Bürgern kaum vermittelbar. Auch die professionellen Rechtsanwender hätten oft Probleme. Das neue Gesetz solle deshalb das familiengerichtliche Verfahren und das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in einem Gesetz zusammenfassen - als eine neue, gemeinsame Verfahrensordnung. Der Bundesrat verlangt unter anderem, dass er über das Gesetz mitentscheiden darf. Die Bundesregierung verneint dies. Ferner, so argumentiert die Länderkammer, fehle es an einer konkreten Erfassung der tatsächlichen Be- und Entlastungen der öffentlichen Haushalte. Die finanziellen Auswirkungen auf die Länder könne nicht nachvollzogen und beurteilt werden. Die Bundesregierung werde daher aufgefordert, dies nachzuholen. Die Länder sähen die finanziellen Risiken des Gesetzentwurfes "mit äußerster Sorge".
Die Bundesregierung erwidert, insbesondere die Abschaffung der weiteren Beschwerden und die Verbesserung der Einnahmestruktur in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit führten zu einer Entlastung der Länderhaushalte. Hierdurch werde nach ihrer Auffassung die Kosten verursachenden Maßnahmen des Entwurfs gegenfinanziert. Die Regierung sei aber bereit, im weiteren Verfahren insbesondere im Bereich des Verfahrensbeistandes (der zur Wahrung der Interessen des betroffenen Kindes bestellt wird) und der Prozesskostenhilfe weitere Maßnahmen zur Kostendämpfung zu prüfen.
Veröffentlicht: 06.07.2015
Quelle: PM Bundestag
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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