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Neues Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrecht

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Zum 12. Februar 2005 trat ein geändertes Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrecht in Kraft. Damit können Ehegatten fortan auch einen Namen als Ehenamen führen, den einer von beiden aus einer früheren Ehe mitgebracht hat. Mit dem Gesetz wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2004 umgesetzt.

Die Gesetzesänderung hat für diejenigen, die nach einer beendeten Ehe wieder heiraten, zur Folge, dass sie den Namen, den sie oft jahrzehntelang getragen haben, als neuen gemeinsamen Ehenamen weiterführen können. Bislang war nur die Bestimmung des Geburtsnamens eines der Partner zum Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen möglich.

Für Ehegatten, die vor Inkrafttreten der Neuregelung geheiratet und bereits einen Ehenamen bestimmt haben, gilt eine Übergangsregelung: Sie können dann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes einen vom Geburtsnamen abweichenden Ehenamen bestimmen. Die gleichen Möglichkeiten stehen auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern zur Verfügung.

Veröffentlicht: 06.07.2015

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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