Bis zum 31.12.2017 gab es folgende Besonderheiten in Baden-Württemberg:
Im badischen Rechtsgebiet war das Betreuungsgericht bereits das Amtsgericht.
Im württembergischen Rechtsgebiet hatte das staatliche Notariat die Aufgaben des Betreuungsgerichts, wenn es sich nicht um besonders grundrechtssensible Entscheidungen (z.B. Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder einer freiheitsentziehenden Unterbringung) handelt. Über letztere befand der Amtsrichter oder die Amtsrichterin.
Stand: (letzte Änderung: 21.05.2025)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
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