Hinsichtlich der Forderungsverjährung nach neuem Schuldrecht gilt grundsätzlich eine Stichtagsregelung: Vor dem 31.122001 greift altes, danach neues Recht. Eine Sonderregelung gilt, wenn die Verjährung eines Anspruches vor dem 1.1.2002 nach altem Recht z.B. durch Mahnbescheid, selbständiges Beweisverfahren oder Schiedsverfahren unterbrochen wurde.
In diesem Fall "wandelt" sich die Verjährungsunterbrechung zum 01.01.2002 automatisch in eine "bloße" Verjährungshemmung. Diese endet im Falle eines Verfahrensstillstandes sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung - beim Mahnverfahren z. B. Einlegung des Widerspruches.
Kommt daher ein Mahnverfahren, das am 31.12.2001 - am letzten Tag vor Verjährung - rechthängig geworden ist, 2002 dadurch in Stillstand, dass es nach Einlegung eines Widerspruches am 13.1.2002 nicht weiterbetrieben wird, tritt Verjährung bereits am 13.7.2002 (und nicht erst nach Ablauf der kompletten ursprünglichen Verjährungsfrist) ein. Offene Verfahren sollten nach alledem dringend auf entsprechenden Handlungsbedarf überprüft werden!
Verifzierter Mandant
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