Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch wird mit dem Gleichstellungsgesetz das dritte zentrale behinderten-politische Vorhaben in der 14. Legislaturperiode wirksam.
Kernstück des Gesetzes ist die Herstellung barrierefrei gestalteter Lebensbereiche. Für behinderte Menschen ist Barrierefreiheit ein zentrales Thema. Das Ziel einer allgemeinen Barrierefreiheit umfasst neben der Beseitigung räumlicher Barrieren auch die kontrastreiche Gestaltung der Lebensumwelt für sehbehinderte Menschen sowie die barrierefreie Kommunikation im Verwaltungsverfahren mit Gebärdensprachdolmetschern oder über barrierefreie elektronische Medien.
Besondere Bedeutung hat hier der Verkehrsbereich. Das Gesetz sieht zum Beispiel vor, in den Nahverkehrsplänen der Kreise und Städte zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit zu treffen. Vorgesehen ist bei allen Maßnahmen, behinderte Menschen zu beteiligen.
Auch Gaststätten in neu errichteten, wesentlich umgebauten oder erweiterten Gebäuden müssen künftig barrierefrei sein. Dies kann etwa bedeuten, dass für Rollstuhlfahrer zugängliche Eingänge oder behinderungsgerechte Toiletten vorhanden sind.
Besonders weit reichende Regelungen hat der Bund für seine Verwaltung gesetzt. Neue Gebäude des Bundes müssen künftig barrierefrei sein. Der Bund verpflichtet sich mit diesem Gesetz, seinen Internetauftritt z.B. durch textunterlegte Benutzeroberflächen soweit wie möglich barrierefrei zu gestalten. Hör- oder sprachbehinderte Menschen erhalten das Recht, mit Bundesbehörden im Verwaltungsverfahren in Gebärdensprache oder anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Mit diesem Standard will der Bund auch die Messlatte für die nun anstehenden Gleichstellungsgesetze der Länder setzen.
sollen werden die Klagerechte behinderter Menschen verbessert werden. Damit können Verbände behinderter Menschen künftig Verstöße gegen Gleichstellungsrechte in Fällen von allgemeiner Bedeutung selbst geltend machen.
Das neue Instrument der Zielvereinbarungen ist für die Wirtschaft von besonderer Bedeutung. Zielvereinbarung heißt, dass Unternehmen und anerkannte Verbände als Experten in eigener Sache in eigener Verantwortung Vereinbarungen darüber treffen können, wie und in welchem Zeitraum Barrierefreiheit vor Ort konkret verwirklicht wird. "Den Beteiligten bleibt es selbst überlassen, Regelungen zur Herstellung von Barrierefreiheit zu treffen, die den jeweiligen Verhältnissen und Bedürfnissen angepasst sind.
Quelle: BMA
Verifzierter Mandant
C. Ostermöller, Zittau