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Wohnraummietvertrag


Zwischen
Vorname, Name 
Straße, Hausnummer 
PLZ, Ort 


sowie
Vorname, Name 
Straße, Hausnummer 
PLZ, Ort 


sowie
Vorname, Name 
Straße, Hausnummer 
PLZ, Ort 

im folgenden: „Vermieter“

und

Vorname, Name 
Straße, Hausnummer 
PLZ, Ort 


sowie
Vorname, Name 
Straße, Hausnummer 
PLZ, Ort 


sowie
Vorname, Name 
Straße, Hausnummer 
PLZ, Ort 

im folgenden: „Mieter“

wird folgender Mietvertrag geschlossen:

§ 1 Mietobjekt

1. Beschreibung des Mietobjektes

Straße, Hausnummer: 
PLZ, Ort: 
Geschoss, Seite: 
Wohnungsgröße: ca. 
Mitvermietete Einrichtungsgegenstände: 
Mitvermietete Räume (Kellerraum/Speicher/Garage/Autostellplatz/Sonstige):
Gestattete Mitnutzung (Waschküche/Trockenraum/Sonstige): 
Gartennutzung: 
Übergebene Schlüssel: 
Mietnutzung: 

2. Zustand der Mieträume

a) Bei Übergabe befanden sich die Mieträume in dem aus dem Übergabeprotokoll ersichtlichen Zustand (Anlage 1).


b) Der Vermieter führt bis  folgende Arbeiten am Mietobjekt aus:


c) Der Mieter führt bis  folgende Arbeiten am Mietobjekt aus[*]:

[*Anm.: Bei Vereinbarung umfänglicher Anfangsrenovierung kann die Pflicht zur Übernahme der Schönheitsreparaturen bzw. einer Endrenovierung nicht wirksam geregelt werden!]

§ 2 Mietdauer

1. Vertragsart

[Bitte füllen Sie nur „Unbefristeter Mietvertrag“ – Abschnitt A – oder „Zeitmietvertrag“ – Abschnitt B – aus!]

Abschnitt A
Unbefristeter Mietvertrag
Mietbeginn: 
Bis zum:   können weder Mieter noch Vermieter das Mietverhältnis ordentlich kündigen (Mindestlaufzeit).

Das Recht der Vertragsparteien zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses bestimmt sich - vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestlaufzeit - nach dem Gesetz.

Abschnitt B
Zeitmietvertrag
Mietbeginn: 
:

Nach Ablauf des vorbezeichneten Zeitraumes

[bitte selektieren Sie die nachfolgenden Begründungsmöglichkeiten]

will der Vermieter die vermieteten Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes nutzen. Konkret ist folgende Nutzung durch folgende Personen vorgesehen:


will der Vermieter die vermieteten Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instandsetzen, dass diese Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden. Konkret sind folgende Maßnahmen vorgesehen:


will der Vermieter die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten. Konkret soll es sich um folgenden Verpflichteten aus nachbenanntem Dienstverhältnis handeln:

2. Außerordentliche Kündigung

Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung bestimmt sich nach dem Gesetz.

§ 3 Miethöhe

1. Ausgangsmiete

Wohnräume:  €/Monat (in Worten €/Monat )


Garage/Autostellplatz:  €/Monat (in Worten  €/Monat )

€/Monat (in Worten  €/Monat )

Gesamt:  €/Monat (in Worten  €/Monat )

2. Mieterhöhung

[Bitte füllen Sie nur „Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete“ – Abschnitt A – oder „Staffelmiete“ – Abschnitt B – oder „Indexmiete“ – Abschnitt C - aus!]

Abschnitt A 

Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Der Vermieter hat das Recht, die Miete gemäß den gesetzlichen Vorschriften innerhalb von drei Jahren um höchstens 20% bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu erhöhen.

Abschnitt B 

Staffelmiete

Ausgehend von der in § 3 Nr. 1 genannten Ausgangsmiete beträgt die Miete:
ab  für die Wohnung  €, für die Garage/Stellplatz 
ab  für die Wohnung  €, für die Garage/Stellplatz 
ab  für die Wohnung  €, für die Garage/Stellplatz 
ab  für die Wohnung  €, für die Garage/Stellplatz 
ab  für die Wohnung  €, für die Garage/Stellplatz 
ab  für die Wohnung  €, für die Garage/Stellplatz 
ab  für die Wohnung  €, für die Garage/Stellplatz 
ab  für die Wohnung  €, für die Garage/Stellplatz 
ab  für die Wohnung  €, für die Garage/Stellplatz 
ab  für die Wohnung  €, für die Garage/Stellplatz 

[Anm.: Die Staffelmiete kann für höchstens 10 Jahre vereinbart werden. Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr lang unverändert bleiben.]
[Anm.: Wenn Sie bei Garage/Stellplatz keine Werte eingeben, so erscheint dieser Punkt nicht in der Druckversion.]

Abschnitt C 

Indexmiete

Die Miete richtet sich nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Herausgeber: Statistisches Bundesamt). Mietänderungsverlangen sind nach den gesetzlichen Vorschriften abzufassen.

§ 4 Betriebskosten

[Bitte füllen Sie nur „Betriebskostenpauschale“ – Abschnitt A – oder „Betriebskostenvorauszahlung“ – Abschnitt B – aus!]

Abschnitt A 

Betriebskostenpauschale

Der Mieter leistet eine monatliche Betriebskostenpauschale in der unter § 3 Ziff. 1 angegebenen Höhe.

Abschnitt B 

Betriebskostenvorauszahlung

1. Auf den Mieter werden die Betriebskosten gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung (Anlage 2) umgelegt.

2. Als „Sonstige Kosten“ im Sinne o.g. Verordnung gelten:

3. Die Entstehung der Pflicht des Mieters zur Bezahlung einzelner Betriebskostenarten ist nicht dadurch gehindert, dass der Vermieter diese erst später erstmals umlegt.

4. Der Mieter leistet eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung in der unter § 3 Ziff. 1 genannten Höhe.

§ 5 Zahlungen

1. Der Mieter hat die Miete gemäß § 3 monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines Monates – maßgeblich ist Zahlungseingang beim Vermieter – zu bezahlen.

2. Der Vermieter kann dem Mieter im Falle des Zahlungsverzuges Mahngebühren in Höhe von 3,00 EUR pro Mahnung in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Aufwand des Vermieters nach.

3. Der Vermieter verrechnet vom Mieter ohne Zweckbestimmung geleistete Zahlungen in der nachstehenden Reihenfolge: Prozess- und Verzugskosten, Kaution, Neben- und Betriebskosten, Mietrückstand, laufende Miete.

4. Die Zahlungen sind auf das Konto: Kto-Nr:  BLZ:  bei der  zu leisten.

5. Der Mieter hat einen Dauerauftrag einzurichten.

§ 6 Kaution

1. Der Mieter stellt dem Vermieter eine Kaution in Höhe von € .
[Anm.: höchstens drei Monatsnettomieten!]

2. Die Kaution ist durch , (bei sonstige) nämlich:  zu leisten. Die erste Rate einer Zahlungsbürgschaft ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.

§ 7 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

1. Dem Mieter steht das Recht zur Aufrechnung mit Ansprüchen auf Schaden- oder Aufwendungsersatz wegen Mangels, auf Ersatz sonstiger Aufwendungen gem. § 539 BGB, auf Wegnahme oder aus ungerechtfertigter Bereicherung nur zu, wenn er dem Vermieter seine Aufrechnungsabsicht mindestens 1 Monat vor Fälligkeit der Miete, gegen die aufgerechnet werden soll, in Textform angezeigt hat.

2. Mit anderen Ansprüchen als den unter Ziffer 1 genannten kann der Mieter nur dann gegen Mietansprüche des Vermieters aufrechnen, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig sind.

3. Ein Zurückhaltungsrecht des Mieters / der Mieter wegen Ansprüchen, die ihren Grund nicht im Mietverhältnis haben, besteht nicht.

§ 8 Wohnungsbelegung/Untervermietung

1. Die Rechte des Mieters zur Aufnahme von Personen in die Wohnung sowie zur Untervermietung bestimmen sich nach dem Gesetz.

2. Veränderungen in der Wohnungsbelegung hat der Mieter dem Vermieter innerhalb einer Woche mitzuteilen.

§ 9 Tierhaltung

Das – auch nur vorübergehende – Halten von Tieren in der Wohnung ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vermieter gestattet. Dies gilt nicht für Kleintiere.

§ 10 Schönheitsreparaturen

1. Der Mieter führt die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durch. Schönheitsreparaturen sind: Entfernung von Tapeten, Tapezieren und Streichen der Innenwände, -decken sowie Böden, Streichen der Heizkörper, Heizungsrohre und der übrigen Versorgungsleitungen, Streichen der Fenster und Außentüren von innen sowie der Innentüren.

2. Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel in
 
Küche, Bad, Dusche, WC alle 3 Jahre
Wohnräumen alle 5 Jahre
Sonstigen Räumen alle 7 Jahre

beginnend mit dem erstmaligen Ablauf des jeweiligen Zeitraumes nach Mietbeginn durchzuführen. Hat der Mieter infolge vertraglicher Verpflichtung eine Anfangsrenovierung durchgeführt, verdoppeln sich die genannten Fristen einmalig für den Zeitraum nach Mietbeginn. Die genannten Regelfristen können vom Mieter dann überschritten werden, wenn die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach Ablauf dieser Zeiträume objektiv nicht notwendig ist.

3.

a) Bei Beendigung des Mietverhältnisses vor Fälligkeit der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen hat der Mieter entweder die Schönheitsreparaturen durchzuführen oder anteilige Reparaturkosten zu übernehmen. Dies gilt nicht, wenn seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen höchstens ein Jahr verstrichen ist.

b) Die Reparaturkosten ermitteln sich grundsätzlich gemäß Kostenvoranschlag eines vom Vermieter zu bestimmenden Malerfachbetriebes. Der Mieter hat die Möglichkeit, dem Vermieter innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Kostenvoranschlages einen günstigeren Kostenvoranschlag eines anderen Malerfachbetriebes vorzulegen. Der Anteil des Mieters an den veranschlagten Kosten berechnet sich auf der Grundlage der Zeitdauer zwischen Mietvertragsende und objektiv zu schätzender voraussichtlicher Fälligkeit der nächsten Schönheitsreparaturen, die ins Verhältnis zur Zeitdauer zwischen der letzten Schönheitsreparatur, oder falls eine solche noch nicht fällig war, dem Mietbeginn und dem voraussichtlichen Fälligkeitszeitpunkt der nächsten Schönheitsreparatur gesetzt wird. Bei der objektiven Schätzung der voraussichtlichen Fälligkeit der nächsten Schönnheitsreparaturen stellen die in Abs. 2 genannten Regelfristen nur einen Anhaltspunkt dar. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass die bisherige Abnutzungsintensität geringer war als in den Regelfristen angenommen und daher die längeren persönlichen Reparaturintervalle fortgeschrieben werden müssen.

§ 11 Kleinreparaturen

Die Kosten kleinerer Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen trägt der Mieter bis zu einem Betrag von € 80,00 im Einzelfall. Die Kostentragungspflicht umfasst Maßnahmen an solchen Einrichtungsgegenständen, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (z.B. Heiz- und Kochvorrichtungen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, Tür- und Fensterverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen an Fensterläden). Sie ist begrenzt auf einen Jahreshöchstbetrag von 7% der Jahresnettomiete, höchstens aber auf den Betrag einer Nettomonatsmiete.

§ 12 Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, bauliche Veränderungen

1. Ist der Mieter nach dem Gesetz zur Duldung von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen verpflichtet, hat er die betroffenen Räume zugänglich zu machen und im erforderlichen Umfang an einer reibungslosen Durchführung der Arbeiten mitzuwirken.

2. Bauliche Veränderungen an der Mietsache durch den Mieter bedürfen der vorherigen Genehmigung des Vermieters. Wird diese erteilt, ist damit keine Kostenübernahme durch den Vermieter verbunden. Der Mieter hat die bauliche Veränderung bei Beendigung des Mietverhältnisses zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand der Mieträumlichkeit wiederherzustellen, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

§ 13 Heizung

1. Betrieb der Heizung

[Bitte wählen Sie Abschnitt A – „Sammelheizbetrieb“ – oder Abschnitt B – „Heizbetrieb durch den Mieter“]

Abschnitt A
Sammelheizbetrieb

Die Heizung wird vom Vermieter im Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. April des darauf folgenden Jahres und, soweit nach der Witterung erforderlich, auch außerhalb dieses Zeitraumes betrieben. In Wohnräumen muss in der Zeit von 7 bis 22 Uhr eine Mindesttemperatur von 20° C erreicht werden. Warmwasser steht dem Mieter 24 Stunden lang zur Verfügung. Störungen des Heizungsbetriebes oder der Warmwasserversorgung hat der Mieter unverzüglich zu melden.

Abschnitt B
Heizbetrieb durch den Mieter

Der Mieter hat die Heizungsanlage bei Bedarf, zumindest aber einmal jährlich, reinigen und warten zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Mieter, beschränkt auf einen Jahreshöchstbetrag von 300 €. Ein Nachweis über die Wartung ist dem Vermieter zur Verfügung zu stellen.

2. Zwischenablesung

Der Vermieter ist berechtigt, bei Auszug des Mieters eine Zwischenablesung durchzuführen und eine Zwischenabrechnung vorzunehmen. Die Kosten einer auf Verlangen des ausziehenden Mieters durchgeführten Zwischenablesung und Zwischenabrechnung trägt der Mieter. Ein Anspruch des Mieters auf Zwischenabrechnung besteht nicht.

§ 14 Empfangsvorrichtungen für Rund- und Hörfunk

1. Ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Installation einer Gemeinschaftsempfangsvorrichtung für Rund- und Hörfunk (Gemeinschaftsantenne, Breitbandkabel) besteht nicht.

2. Solange keine Gemeinschaftseinrichtung für den Empfang von Rund- und Hörfunk installiert ist, darf der Mieter eine Einzelempfangsvorrichtung installieren, wenn der Vermieter die Installation genehmigt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Im Falle der Erteilung der Genehmigung für eine Außenvorrichtung hat der  Vermieter das Recht, deren Anbringungsort nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Mieter hat auf Verlangen des Vermieters eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und deren Abschluss dem Vermieter nachzuweisen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Einrichtung auf Verlangen des Vermieters auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

3. Installiert der Vermieter eine Gemeinschaftsempfangsvorrichtung, so hat der Mieter zuvor von ihm installierte Einzelempfangsvorrichtungen auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Der Mieter ist in diesem Falle verpflichtet, die Gemeinschaftsempfangsvorrichtung für sein Rundfunk- oder Fernsehgerät zu nutzen.

4. Die zu Beginn des Mietverhältnisses zu empfangenden Rundfunk- und Hörfunkprogramme sind nicht Vertragsbestandteil.

§ 15 Mängelhaftung

Die Haftung des Vermieters für Mängel der Mietsache ist grundsätzlich beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Vermieter hingegen unbeschränkt.

§ 16 Betreten der Mieträumlichkeit durch den Vermieter

1. Der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person ist berechtigt, die Mieträumlichkeit in angemessenen Abständen aufzusuchen um ihren Zustand festzustellen. Die Besichtigung ist dem Mieter mindestens 7 Kalendertage vor dem avisierten Termin anzuzeigen. Der Besichtigungstermin hat grundsätzlich zu verkehrsüblicher Zeit an Werktagen stattzufinden und die Lebensumstände, insbesondere die Arbeitszeiten des Mieters, zu berücksichtigen.

2. Im Falle der Kündigung des Mietobjektes oder dessen Verkauf hat der Mieter die Besichtigung der Mieträumlichkeit durch Miet- oder Kaufinteressenten zu gestatten. Die Besichtigungen sind dem Mieter unverzüglich nach Vereinbarung des Vermieters mit dem Interessenten bekanntzugeben. Sie dürfen in der Regel nur werktags zwischen 14 und 18 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 11 und 13 Uhr stattfinden.

3. Bei Gefahr im Verzuge besteht ein jederzeitiges Betretungsrecht.

4. Ist der Mieter länger als 7 Kalendertage abwesend, so hat er einen Wohnungsschlüssel an einem für den Vermieter erreichbaren Ort bereit zu halten und den Vermieter hiervon in Kenntnis zu setzen.

§ 17 Gegenseitige Bevollmächtigung

Grundsätzlich sind Willenserklärungen von oder gegenüber allen beteiligten Vermietern oder Mietern abzugeben. Mehrere Vermieter bzw. mehrere Mieter bevollmächtigen sich aber jeweils gegenseitig zum Empfang oder zur Abgabe von Willenserklärungen. Diese Bevollmächtigung gilt indes nicht für Kündigungen und Aufhebungsverträge.

§ 18 Beendigung des Mietverhältnisses

1. Der Mieter hat die Mieträumlichkeit bei Mietende gereinigt und untervermietungsfrei zurückzugeben.

2. Zieht der Mieter vor Mietende oder Ablauf einer gewährten Räumungsfrist aus, hat er dem Vermieter einen Wohnungsschlüssel zu übergeben. Dessen ungeachtet unterliegt der Mieter bis Mietende oder Ablauf einer gewährten Räumungsfrist den mietvertraglichen Pflichten, insbesondere der Pflicht zur Zahlung der Miete und zur Heizung bzw. Belüftung der Mieträumlichkeit.

3. Der Mieter ist verpflichtet, bis Mietende sämtliche in seinem Eigentum stehende Gegenstände aus der Mietsache zu entfernen. Kommt er dem nicht nach, kann der Vermieter diese nach Ablauf von 4 Wochen seit Mietende und fruchtlosem Verstreichen einer weiteren, mit nachfolgender Mahnung gesetzten angemessenen Frist durch einen Gerichtsvollzieher oder eine andere zur öffentlichen Versteigerung berechtigte Person verwerten lassen. Wird dem Vermieter von diesem bzw. dieser bescheinigt, dass der Wert der Gegenstände die Kosten nicht deckt, kann er frei über die Gegenstände verfügen. Ansonsten ist ein Verwertungserlös an den Mieter herauszugeben.

4. Wird die Mietsache bei Mietende nicht übergeben, tritt keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses ein.

§ 19 Sonstige anwendbare Regelungen

1. Die in der Anlage beigefügte Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages. Sie kann vom Vermieter jederzeit nach billigem Ermessen abgeändert oder ergänzt werden.

[Bitte Punkte 2 und 3 nur wählen, falls eine Mehrheit von Wohnungseigentümern besteht!]
Punkte 2 und 3 

2. Die in der Anlage beigefügte, in der Teilungserklärung niedergelegte Benutzungsordnung ist Vertragsbestandteil. Bei abweichenden Regelungen gehen die Bestimmungen der Benutzungsordnung vor.

3. Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft, auch solche nach Abschluss dieses Mietvertrages, binden den Mieter. Sie ändern oder ergänzen diesen Mietvertrag. Die Beschlüsse müssen dem Mieter bekannt gemacht werden.

§ 20 Teilungültigkeit

Die Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages führt nicht dazu, dass der Vertrag als solcher seine Gültigkeit verliert.

§ 21 Besondere Vereinbarungen


 
 

den 
 
 
 
....................................................... .......................................................
Vermieter/in Mieter/in

 

Anlage 1: Übergabeprotokoll [Bitte gesondert im Bereich Muster ausfüllen]
Anlage 2: §2 der Betriebskostenverordnung [Wird automatisch beigefügt]
Anlage 3: 
Anlage 4: