| Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann kein Wohnungseigentumsverwalter sein |
| Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit
der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts führt nicht dazu, dass
diese Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein kann.
BGH, 26.1.2006 – Az: V ZB 132/05 |