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Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann kein Wohnungseigentumsverwalter sein
Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts führt nicht dazu, dass diese Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein kann.

BGH, 26.1.2006 – Az: V ZB 132/05