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Keine Anpassung der Teilungserklärung

Wohnungseigentümer haben aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG keinen Anspruch darauf, dass die Teilungserklärung nach einer Umgestaltung des Gebäudes den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst wird, wenn davon auch die Eigentumszuordnung betroffen wäre.

Daher kann auch von Wohnungseigentümern keine Zustimmung zu einer notariellen Vereinbarung verlangt werden, nach der die Teilungserklärung geändert wird.

BGH, 11.5.2012 - Az: V ZR 189/11

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