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Keine Anpassung der TeilungserklärungWohnungseigentümer haben aus § 10
Abs. 2 Satz 3 WEG keinen Anspruch darauf, dass die Teilungserklärung
nach einer Umgestaltung des Gebäudes den tatsächlichen Gegebenheiten
angepasst wird, wenn davon auch die Eigentumszuordnung betroffen wäre.
Daher kann auch von Wohnungseigentümern keine Zustimmung zu einer notariellen Vereinbarung verlangt werden, nach der die Teilungserklärung geändert wird.
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