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Wohngemeinschaften

Mietrecht

Bei einer Wohngemeinschaft bewohnen mehrere unabhängige Personen gemeinsam ein Mietobjekt. Diese Wohnform gibt es nicht nur als klassische Studenten-WG.

Die Bewohner können einen gemeinsamen Mietvertrag mit dem Vermieter abschließen oder aber Untermietverhältnisse mit einem Hauptmieter eingehen.

Gibt es nur einen Hauptmieter, so ist gegenüber dem Vermieter alleine zur Zahlung verpflichtet. Die Zahlungsverpflichtungen innerhalb der Wohngemeinschaft sind dann gesondert zu regeln.

Unterschreiben dagegen alle WG-Mitglieder den Mietvertrag, sind auch alle Mitglieder gegenüber dem Vermieter zur Zahlung verpflichtet. Dann kann das Mietverhältnis nur gemeinsam gekündigt werden.

Ein Austausch von WG-Mitgliedern ist unproblematisch, wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass an eine Wohngemeinschaft vermietet wird. In diesem Fall ist der Wechsel dem Vermieter lediglich mitzuteilen.

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Urteil
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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