Sofern der Verkauf einer vermieteten Wohnung beabsichtigt wird, so ist der Vermieter oder ein von ihm beauftragter Dritter berechtigt, die Wohnung mit Kaufinteressenten zu besichtigen.
Nur wenn erhebliche Bedenken gegen den Bevollmächtigten vorliegen, kann ggf. der Zutritt verweigert werden. Solche Bedenken müssen aber genau dargelegt werden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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