Wird eine Mietwohnung nach Bezug durch den Mieter in eine Eigentumswohnung umgewandelt, steht dem Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Dies gilt sowohl bei normalen Mietwohnungen, als auch bei öffentlich gefördertem Wohnraum. Ein Vorkaufsrecht hat der Mieter nicht, wenn seine Wohnung bei Einzug schon eine Eigentumswohnung war. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Vorkaufsrecht nur für den ersten Verkaufsfall nach Umwandlung der Mietwohnung gilt. Im entschiedenen Streitfall hatte der Mieter besonderes Pech. Der erste Verkaufsfall war nämlich die Veräußerung seiner Wohnung im Wege einer Zwangsversteigerung. Hier konnte er sein Vorkaufsrecht nicht ausüben, aber trotzdem ist dieses Recht beim nächsten (zweiten) Verkaufsfall bereits "verbraucht".
BGH - Az: VIII ZR 384/97
Quelle: Focus Online
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


