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Kein Steuerabzug für Abstandszahlungen
Abstandszahlungen, die für den vorzeitigen Auszug eines Mieters gezahlt werden, um eine Eigennutzung der Wohnung zu ermöglichen, sind nicht als Werbungskosten absetzbar.
Diese Ausgabe ist der privaten Lebensführung und nicht der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zuzurechnen.

BFH - Az: IX R 38/03