| Kein Steuerabzug für Abstandszahlungen |
| Abstandszahlungen, die
für den vorzeitigen Auszug eines Mieters gezahlt werden, um eine Eigennutzung
der Wohnung zu ermöglichen, sind nicht als Werbungskosten absetzbar.
Diese Ausgabe ist der privaten Lebensführung und nicht der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zuzurechnen. BFH - Az: IX R 38/03 |