| Befristete Vermietung steht nicht im Widerspruch zur Gewinnerzielungsabsicht! |
| Nicht jede Befristung eines
Mietvertrages ist gleichbedeutend mit fehlender Gewinnerzielungsabsicht:
Eine befristete Vermietung über fünf Jahre an den Sohn, der das
Mietverhältnis sodann um 1 ½ Jahre verlängert und eine
anschließende Vermietung an einen Dritten läßt auf einen
dauerhaft angelegten Vermietungswillen schließen.
BFH, 14.12.2004 – Az: IX R 1/04 |