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Befristete Vermietung steht nicht im Widerspruch zur Gewinnerzielungsabsicht!Nicht jede Befristung eines
Mietvertrages ist gleichbedeutend mit fehlender Gewinnerzielungsabsicht:
Eine befristete Vermietung über fünf Jahre an den Sohn, der das
Mietverhältnis sodann um 1 ½ Jahre verlängert und eine
anschließende Vermietung an einen Dritten läßt auf einen
dauerhaft angelegten Vermietungswillen schließen.
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