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Befristete Vermietung steht nicht im Widerspruch zur Gewinnerzielungsabsicht!
Nicht jede Befristung eines Mietvertrages ist gleichbedeutend mit fehlender Gewinnerzielungsabsicht: Eine befristete Vermietung über fünf Jahre an den Sohn, der das Mietverhältnis sodann um 1 ½ Jahre verlängert und eine anschließende Vermietung an einen Dritten läßt auf einen dauerhaft angelegten Vermietungswillen schließen.

BFH, 14.12.2004 – Az: IX R 1/04